Miete, Haus, Hartz4 , Kreditanteil?

GerdausBerlin  16.06.2021, 02:47

Wohnen Verwandte von dir (der Vater vor allem) mit in diesem Haus? In derselben Wohnung? Und im selben Haushalt? Das könnte relevant sein.

ararla 
Fragesteller
 16.06.2021, 05:47

in der selben Wohnung. Getrennter Haushalt

5 Antworten

kann ich mich am Kredit beteiligen

Wenn du nachgewiesen bedürftig bist, zahlt das Jobcenter deine im Mietvertrag angegebene Miete, aber nicht zusätzlich den Kredit, den dein Vater tilgen muss.

sonst muss mein Vater ja Mietsteuern etc zahlen?

Dein Vater muss die Mieteinnahmen versteuern als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, und zwar Nettomiete plus Betriebskosten. Die Betriebskosten kann er im Gegenzug steuermindernd als Werbungskosten angeben.

Bei Vermietung an Hartz-4-Empfänger von Verwandten wird sehr genau geprüft, ob alles mit rechten Dingen zugeht (ob z. B. überhaupt Miete gezahlt wird) und Steuerhinterziehung ist - auch hier - nicht empfehlenswert.

ararla sagt in seinem Kommentar:

in der selben Wohnung. Getrennter Haushalt

Es gibt keine gesetzliche Vermutung, dass Verwandte, die in derselben Wohnung wohnen, eine "Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten" im Sinne von SGB II § 9 Hilfebedürftigkeit Absatz 9 bilden.

Eine "gesetzliche Vermutung" steht etwa in SGB II § 7 Leistungsberechtigte Absatz 3a über Partner, die in derselben Wohnung wohnen. Für Verwandte oder Verschwägerte gibt es keine solche "gesetzliche Vermutung". Das Jobcenter muss also nicht automatisch solange von einer "Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten" ausgehen, bis diese Vermutung widerlegt ist.

Es gibt aber auch eine nicht-"gesetzliche Vermutung". Wenn das Jobcenter also fragt, "Bilden Sie mit ihren Verwandten in der Wohnung eine Haushaltsgemeinschaft?", kann man ja oder nein sagen. Und wenn das Jobcenter das einfach vermutet, kann man dem widersprechen.

Glaubt einem das Jobcenter nicht, geht die Geschichte weiter - bei Interesse bis zum Sozialgericht. Diese haben bislang oft so geurteilt, dass dann keine "Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten" vorliegt, wenn diese eine eigene abschließbare Wohnung im gemeinsamen Haus bewohnen.

Falls nichts abschließbar ist, könnten zwei Kühlschränke oder ein aufgeteilter Kühlschrank ein Indiz dafür sein, dass hier zwei Haushalte nebeneinander in einer gemeinsamen Wohnung geführt werden. Aber im Streitfall entscheidet darüber eben das Sozialgericht. Die Erfolgsaussichten im eigenen Fall erläutert gerne der Fachanwalt für Sozialrecht.

Falls am Ende herauskommt, dass eine Haushaltsgemeinschaft besteht, kommt aber auch in diesem Fall eine gesetzliche Vermutung zum Tragen - nämlich die, dass die mitwohnenden Verwandten einen unterstützen:

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. (SGB II § 9 Hilfebedürftigkeit Absatz 5)

Auch dieser Vermutung von Unterstützungsleistungen für den Empfänger von ALG II kann man widersprechen. Wird einem nicht geglaubt, dann geht der Rechtsweg so weiter wie oben bei der Vermutung, es würde eine Haushaltsgemeinschaft vorliegen. Ein anderer Weg wäre, darzulegen, dass "Einkommen und Vermögen" der mitwohnenden Verwanten nicht sehr hoch sind - zumal es da ja auch Frei- bzw. Absetzbeträge gibt.

Punkt Nummer 3 ist die Frage: Erkennt das Jobcenter die im Untermietvertrag genannten Kosten als tatsächliche Kosten und als angemessene Kosten an, im Sinne von SGB II § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung Absatz 1 Satz 1?

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

Wenn Papa denkt, "Am Ort bei uns sind 400,- € warm angemessen für einen Single, dann knöpf ich die meinem Sohn beziehungsweise dem Jobcenter als Warmiete ab und tilge so mein Haus-Darlehen",

kann das auf zwei Arten Probleme geben:

  1. Wenn das Jobcenter diesen "Vertrag unter Verwandten" für Fake hält, also für getürkt, wird es ihn nicht anerkennen - und muss das manchmal auch nicht, selbst wenn die Sache bis vor das Sozialgericht geht. Darüber gibt es eine ganze Reihe von Urteilen, die ein Fachanwalt für Sozialrecht sicher schneller findet als ich.
  2. Wenn das Jobcenter davon ausgeht, dass Verwandten in einer Wohnung beziehungsweise Verwandten in einer Haushaltsgemeinschaft nur der kopfteilige Anteil der tatsächlichen Wohn- und Heizkosten als Sozialleistung zusteht (wie das Bundessozialgericht mal geurteilt hat),

dann kann der Sohn die Kosten seines mitwohnenden Vaters zu belegen versuchen, einschließlich Versicherungen und Kreditzinsen - aber ohne Tilgungszahlungen, denn das Jobcenter ist nicht dazu da, Vermögensbildung zu subventionieren.

Diese gesamten Wohn- und Heizkosten des Vaters werden im Fall von Nr. 2 hier geteilt durch die Anzahl der Mitbewohner - bei vier Mitbewohnern kriegt der Sohn dann ein Viertel dieser Kosten anerkannt als tatsächlichen Bedarf vom Jobcenter, soweit dieses Viertel angemessen ist.

Gruß aus Berlin, Gerd

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin Ex-Schöffe, Journalist und Gewerkschafter

Das Jobcenter erstattet Dir die tatsächlich für Dich anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung = Warmmiete.

Die zahlst Du ja an Deinen Vater und damit kann er den Kredit (mit) abtragen.

Ansonsten sollst Du vom ALG 2- Regelbedarf Deinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten.

Du brauchst einen Mietvertrag und zahlst Deinem Vater Geld. Was der damit macht, ist seine Sache. Dein Vater muss das versteuern. Trixen könnt ihr da nicht.

Miete ist zu versteuernde Einkünfte. Tricksen ist da nicht.