Laptop Rückerstattung abzüglich Nutzungsdauer?

1 Antwort

Ein evtl. nach § 439 Abs. 4 i. V. mit § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB geschuldeter Wertersatz kann ermittelt werden, indem der - ggf. wegen eines Mangels zu mindernde - Kaufpreis durch die voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer der Kaufsache geteilt und der sich daraus ergebende Satz mit der tatsächlichen Nutzungszeit multipliziert wird.

Problematisch ist dabei, dass es keine "vorgeschriebene" Nutzungsdauer gibt, sondern ein Gericht den Wertersatz schätzen darf (vgl. § 287 ZPO ). In diesem Rahmen kann zwar durchaus auf Abschreibungstabellen zurückgegriffen werden. In deinem Sinne verbindlich sind diese Tabellen aber nicht....

Unterm Strich kann man da wenig machen.