Kündigung Eigenbedarf falsche Angaben
Unser Vermieter hat uns (4 köpfige Familie) auf Eigenbedarf gekündigt. Er gibt an, daß seine Tochter zusammen mit ihrem Freund in das gemeinsame Haus einziehen will und er deßhalb rausmuss. Außerdem will er (72) hier mit seinem Sohn (8) einziehen. Nun habe ich erfahren, daß seine Tochter noch bis September 2013 nicht da ist und sie auch noch nicht weiß, ob sie überhaupt wieder hier herziehen möchte - und das mit seinem Sohn, das wage ich auch zu bezweifeln, der wohnt eigentlich bei der Mutter. Außerdem hat er noch weiter Immobilien auch mit kleineren Wohnungen, die ihm reichen würden, wir aber sollen aus der 4Zimmer Wohnung raus... Wie ist das, wenn wir nichts finden, können wir eigentlich die Kündigung ignorieren, muß er erst einmal beweisest, daß seine Tochter wieder einzieht, oder sein Sohn, z.B. hier am Ort als wohnhaft gemeldet wurde?
7 Antworten
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Ihr solltet der Kündigung widersprechen und alle Gründe, die du hier vorgetragen hast, nennen. Dann weiß euer Vermieter, dass er nicht mit eurem Auszug rechnen kann. Entweder legt er Beweise vor, dass er genau diese Wohnung braucht (und damit eine Familie auf die Straße setzt), oder er zieht den Schwanz ein und verzichtet auf die Kündigung. Dann könnt ihr aber damit rechnen, dass das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter erheblich schlechter wird. Wenn ihr gute Nerven habt, macht euch das nichts aus.
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ihr könnt einspruch dagegen einlegen.
und dann schaut mal was rauskommt.
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soweit ich das weiß muss er den eigenbedarf nicht sonderlich gerechtfertigen...
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Doch muss er - und er darf nicht lügen, sonst kostet ihn das viel Schadenersatz.
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Am besten mal beim Miterschutzbund erkundigen die helfen weiter.
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Vermieter dürfen in einem Selbst mitbewohnten Zweifamilienhauses kündigen sogar schon bei bei einem persönlichen Zerwürfnis mit Mieter!::Als Ausgleich hierfür verlängert sich die an sich geltende Kündigungsfrist um drei Monate im Zweifamilienhaus beträgt die Kündigungsfrist zwischen 6 und 12 Monaten:
Ihr könnt von der Härteklausel ;Sozialklausel §574 Gebrauch machen und evtl. eine daraus rübergehende Fristverlängerung erstreiten.