Krankengeld Lohnfortzahlung?

minimax11  27.07.2024, 09:40

Von welchem Zeitraum sprichst Du?? Denn: wenn man arbeitet, hat man Anspruch auf Lohn. Kann sein, das die Abrechnung einen Zeitraum beschreibt, wo sie noch krank war?

Dembe518 
Beitragsersteller
 27.07.2024, 09:44

Die Abrechnung wurde tatsächlich erstellt am 23.07

3 Antworten

Wenn sie vom 17.07.-24.07.24 wieder gearbeitet hat, dann steht ihr Gehalt zu. Hatte sie geklärt, ob sie direkt nach der AU den Urlaub nehmen konnte?

Wenn sie ab 25.07 wieder AU ist und es sich um dieselbe Erkrankung handelt, dann tritt die Krankenkasse wieder mit Krankengeld ein, für erneute Lohnfortzahlung hätte sie 6 Monat arbeiten müssen.

Sie untersteht dem besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber sollte informiert werden, wenn sie vom Gynäkologen die Bescheinigung über die Schwangerschaft hat, die sie ihm vorlegen muss. Dann macht er eine Gefährdungsbeurteilung, um zu prüfen, ob sie auf ihrer Stelle weiter eingesetzt bleiben kann.

Nach einem Test allein greift der Kündigungsschutz nicht, das muss ärztlich bestätigt sein, vorher nicht.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Über 35 Jahre Berufserfahrung, Führungsposition

Die Lohnfortzahlung ist bei Krankheit ab dem 17.05.2024 am 27.06.2024 ausgelaufen. Danach - ab 28.06.2024 - gibt es nur Krankengeldanspruch. Die AU endete am 16.07.2024. Ab dem 17.07.2024 - 24.07.2024 gibt es normalen Entgeltanspruch durch Arbeitsleistung bzw. am Anfang Entgeltfortzahlung durch den Urlaub.

Ich nehme an, ab dem 25.07.2024 ist deine Frau erneut krank; dies mit derselben Ursache. Somit - da die Fristen aus § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG nicht erfüllt sind - gibt es keinen Entgeltanspruch mehr für diese AU und nur Krankengeldbezug. Hierfür müsste die ärztliche AU-Bescheinigung bereits am 25.07.2024 ausgestellt worden sein; ansonsten lägen sog. Karenztage vor.

Der Schwangerschaftstest alleine löst eigentlich noch keinerlei tatsächlichen Auswirkungen nach dem MuSchG aus. Hierfür bedarf es einer ärztlichen Bescheinigung, die dem AG vorgelegt werden muss. Sodann könnten bei Beschäftigungsverboten nach dem MuSchG (Nachtarbeit, Mehrarbeit, individuelles Beschäftigungsverbot) ein Anspruch gegenüber dem AG auf Mutterschutzlohn bestehen. Dies jedoch nur, wenn dies ursächlich ist.

Ergo im Juli: Bis 16.07.2024 kein Entgeltanspruch ggü. dem AG, nur Krankengeld von der gKV

Vom 17.07. - 19.07.2024 "Urlaubsentgelt" - Entgeltfortzahlung vom AG

Vom 20.07. - 24.07.2024 normales Arbeit vom AG

Ab 25.07. nur Krankengeld von der gKV.

Das jetzt eine 0-Abrechnung erfolgt kann man eigentlich nur durch eine bereits im Vorfeld erfolgte Abrechnung erklären. Im nächsten Monat wird dies dann nachberechnet.

PS.: Alles Gute euch und dem Kind.

der Krankheitsgrund ist der selbe,

Das sollte dann mit dem Arzt geklärt werden.

die DAK sagt Sie wäre aus dem Krankengeldprogramm raus.

Lass den ursächlichen Zusammenhang mit der Vorerkrankung klären.


Dembe518 
Beitragsersteller
 27.07.2024, 09:43

Okay aber müsste normalerweise der Arbeitgeber nicht die Woche vergüteten ?

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GutenTag2003  27.07.2024, 09:45
@Dembe518

Nein, er hat seine Pflicht doch - nach Deiner Auffassung über die Erkrankung - bereits erfüllt.

Wenn es um diese Zeit geht:

. Ab dem 17.07 - bis zum 24.07 hat Sie ihre Arbeit wieder aufgenommen jedoch waren 17/18/19 Urlaub.

... dann hat er selbstverständlich Entgelt zu zahlen.

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