Kostentragung eines Gutachtens bei Antrag auf Halbstrafe (Haftverürzung) - Strafrecht?

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Die Kosten für ein gerichtliches Gutachen werden genauso verteilt, wie die sonstigen Kosten des Prozesses. Ein gerichtliches Gutachten ist ein Gutachten, das auf Anordnung des Gerichtes durch einen vom Gericht bestimmten Sachverständigen erstellt wird. Privat beauftragte Gutachten unterliegen anderen Vorschriften.

Der Regelfall bei privat beauftragten Gutachten ist der, dass derjenige, welcher den Gutachter beauftragt hat, auch die Kosten zu tragen hat. Er kann nur in wenigen Ausnahmefällen die dafür erforderlichen Kosten vom Gegner erstattet verlangen.

Diese Ausnahmefälle sind:

  • bei Schadensgutachten bei Verkehrsunfällen sind die Kosten für das Gutachten durch die Versicherung zu erstatten, wenn der Schaden mehr als 750 € beträgt.
  • Das Gutachten war erforderlich, um die Höhe eines Anspruches zu beziffern. Ein Laie hätte den Anspruchsumfang (im Regelfall die Höhe eines Schadens) nicht selbst einschätzen können.
  • Um den Anspruch zu begründen ist es notwendig gewesen, bestimmte Fakten zu ermitteln. Diese Fakten können nur von einem Sachverständigen erkannt und ermittelt werden.

In allen Fällen muss das Gutachten die Entscheidung des Gerichtes beeinflusst haben.

Grundlage ist unter anderem 91 ZPO

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

im Strafrecht gilt: 465 StPO

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

Mit etwas eigener Recherche hättest Du das auch selbst erfahren können.