Kosten bei kostenloser Vermietung?

4 Antworten

ultrarunner hat es schon beantwortet: Keine steuerliche Absetzbarkeit, wenn kein Gewinn erzielt werden soll.

Alle Betriebskosten, die so anfallen können und die normalerweise auf Mieter umgelegt werden können, solltest Du Deinem Gönner erstatten. Welche das sind? In den meisten Mietverträgen wird auf die Betriebskostenverordnung verwiesen. In §2 stehen die ganzen Kostenarten, die natürlich nur dann umgelegt werden können, wenn sie auch anfallen. Liftwartung z. B. nur, wenn es auch einen Lift gibt.

Verwaltungskosten, Rücklagen etc. können nicht umgelegt werden. Sie werden normalerweise aus der Miete bezahlt. Es ist zu überlegen, ob Du nicht in diesem Sonderfalls auch diese Kosten erstattest, sofern sie anfallen. Man kann in etwa davon ausgehen, dass ein Drittel bis ca. 50 % der Betriebskosten dafür zusätzlich anfallen.

Steuern: Die Grundsteuer gehört zu den umlegbaren Betriebskosten.

Einkommenssteuer: Da Dein Gönner kein Einkommen aus der Vermietung an Dich erhält, fällt auch keine Einkommenssteuer an.

Aber: Es könnte sein, dass das Finanzamt es genauer wissen will, weshalb Du keine Miete zahlen musst. Es sollte also zumindest ein schriftlicher Vertrag zwischen Euch gemacht werden, aus dem hervor geht, dass Du definitiv keine Miete zu zahlen hast. Vielleicht auch noch mit einer schlauen Begründung.

Zu leicht könnte das Finanzamt auf die Idee kommen, dass Schwarzgeld fließt.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – In diesen Bereichen selbst seit langer Zeit tätig.

stroiner123 
Beitragsersteller
 03.08.2024, 00:58

Vielen dank für diese ausführliche antwort, ich weiß nun genau was zu tun is, danke😁👍

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auch wenn er keine Mieteinnahmen hat, muss er irgendwas angeben wegen geldwertem vorteil

Da gibt es keinen "geldwerten Vorteil". Er kann lediglich für die Wohnung steuerlich keine Aufwendungen absetzen, wie er das bei einer normalen Vermietung tun könnte.

Von Experte bwhoch2 bestätigt

Wenn die Miete weniger als 2/3 der ortsüblichen Miete beträgt, dann kann der Vermieter die ihm in Zusammenhang mit dieser Wohnung entstehenden Kosten nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Denn Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit dieser Kosten ist, dass der Vermieter Gewinn erzielen möchte, und das wird vom Finanzamt bei einer viel zu niedrigen Miete in Abrede gestellt.


stroiner123 
Beitragsersteller
 03.08.2024, 00:59

Danke, gut zu wissen, macht es direkt unkomplizierter😬

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Wenn er mietfrei vermietet, dann kann er keine anfallenden Kosten (z.B. Handwerkerkosten) die mit der Wohnung zu tun haben als Werbungskosten geltend machen.