Kinderzuschlag und Minijob?
Hallo ich habe eine Frage wir bekommen Kinderzuschalg und ich bin 16 wenn ich jetzt arbeiten gehe (minijob) darf ich den 520 euro behalten oder muss ich was abgeben?
2 Antworten
Das musst Du mit deiner Mutter / Vater bzw. Eltern selber klären !
Aber wenn Du Einkommen erzielst, dann wird dieses entsprechend der Verordnungen auf den gezahlten Kinderzuschlag angerechnet.
Das aber erst, wenn ein neuer Antrag auf Weiterzahlung gestellt wird, innerhalb vom Bewilligungszeitraum von 6 Monaten muss deine Beschäftigung nicht gemeldet werden und es kommt auch zu keiner Anrechnung von Einkommen.
Bei Einkommen muss man aber zwischen sonstigem und Erwerbseinkommen entscheiden, also z.B. zwischen gezahltem Unterhalt bei getrennt lebenden und zwischen Erwerbseinkommen.
Im ersten Fall würden dann 45 % auf den Kinderzuschlag angerechnet !
Bei Erwerbseinkommen muss dieses erst wie beim Bürgergeld, früher ALG - 2 oder besser bekannt unter Hartz - lV durchs Jobcenter durch Freibeträge bereinigt werden, bevor dann diese 45 % des bereinigten Erwerbseinkommens auf den Kinderzuschlag angerechnet werden.
Würdest Du also angenommen die vollen 520 € Brutto im Minijob verdienen und diese dann auch ohne Abzug Netto aufs Konto bekommen, dann läge der Freibetrag derzeit bei 184 € und der würde dann erst einmal vom Netto was aufs Konto kommt abgezogen.
Von diesen max. 336 € anrechenbarem Erwerbseinkommen dürften dann nur 45 % = max. 151,20 € vom gezahlten Kinderzuschlag abgezogen werden und nur diesen Betrag müsstest Du dann im schlimmsten Fall als Ausgleich an die Eltern zahlen, hättest dann ja immer noch ein schönen Taschengeld für dich, wenn Du 520 € im Monat verdienst und bekommst.
Das könnte sich dann aber ab Juli 2023 zum positiven für dich ändern, zumindest soll es dann unter Bürgergeld so sein und da sich der Kinderzuschlag teilweise auch nach dem SGB - ll vom Jobcenter orientiert, was Erwerbseinkommen und Vermögen betrifft, gehe ich davon aus, dass diese Änderung dann auch beim Kinderzuschlag zur Anwendung kommt.
Es soll dann nämlich Erwerbseinkommen bis zu 520 € Brutto pro Monat nicht mehr als Einkommen auf den Bedarf des Kindes angerechnet werden, wenn das Kind unter 25 ist, bei den bedürftigen Eltern im Haushalt lebt und Schüler, Azubi oder Student ist.
Wenn sich das Gesamteinkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen um 15 % oder mehr ändert, muss das der Wohngeldbehörde umgehend gemeldet und nachgewiesen werden.
Dann wird ein möglicher Anspruch auf Wohngeld gleich neu berechnet.
Beim Wohngeld bleibt Erwerbseinkommen oder eine Azubivergütung von Kindern unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern nur bis auf einen monatlichen Freibetrag von 100 Euro ohne Anrechnung.
Der Rest wird bei der Berechnung eines möglichen Anspruchs mit berücksichtigt.
Im Internet findest Du einen kostenlosen Rechner für Wohngeld von der Wohngeldbehörde.
Beim Kinderzuschlag wird eine Änderung von Einkommen erst bei neuem Antrag nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bei der Berechnung berücksichtigt.
Also nach Ende des Bewilligungszeitraums wieder das Einkommen der letzten 6 Monate.
Es gelten beim Kinderzuschlag teilweise die Regelungen wie bei Bürgergeld vom Jobcenter nach dem SGB - ll, was die Abrechnung von Erwerbseinkommen und das Schonvermögen betrifft.
Auch da gilt wie beim Bürgergeld derzeit der erhöhte Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen für Kinder unter 25 Jahre bis auf Höhe der Minijobgrenze, wenn sie Schüler, Azubi oder Stundent sind.
Bis auf Höhe der Minijobgrenze würde dann beim Kind nichts als Einkommen angerechnet, geht das Kind noch zur Schule, dürfte es in den Ferien sogar unbegrenzt verdienen.
Wäre das Bruttoeinkommen oder eine Azubivergütung höher als die Minijobgrenze, kämen weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll zum erhöhten Grundfreibetrag dazu.
Der gesamte Freibetrag würde dann theoretisch vom Nettoeinkommen oder Vergütung in Abzug gebracht, was bleibt wäre das voraussichtliche vorerst anrechenbare Einkommen.
Davon würden dann beim Kinderzuschlag aber nur 45 % auf den Kinderzuschlag angerechnet.
Auch dafür findest Du einen kostenlosen Rechner im Internet und das Merkblatt für Kinderzuschlag, ist alles gut erklärt und Beispiele solltest Du darin auch finden.
also wenn ich jetzt arbeite, darf ich von den 520 euro nur 368,8 euro behalten ?
Ich habe es dir in meiner Antwort doch erklärt und berechnet.
Wenn Du 520 Euro Brutto im Monat verdienst und diese dann auch Netto aufs Konto bekommst, dann stehen dir derzeit auf das Bruttoeinkommen 184 Euro an Freibetrag zu.
Die würden dann theoretisch vom Netto abgezogen und ergeben das vorläufige anrechenbare Netto Erwerbseinkommen von max. 336 Euro.
Von diesen max. 336 Euro dürfen nur 45 % = 151,20 Euro auf den Kinderzuschlag den deine Mutter für dich bekommt angerechnet werden.
Du bekommst deine 520 Euro ja dann vom Arbeitgeber aufs Konto, da zieht dir also keiner etwas ab.
Wenn deine Mutter weniger als diese max. 151,20 Euro an Kinderzuschlag für dich bekommt, dann müsstest Du ihr nur das geben, was sie auch tatsächlich für dich bekommt.
Sie könnte natürlich auch darauf verzichten, aber das musst Du schon selber mit ihr klären.
Also im schlimmen Fall, müsstest Du deiner Mutter dann von deinen 520 Euro Brutto gleich Netto diese max.anrechenbaren 151,20 Euro geben.
Dir blieben dann 368,80 Euro !
Wenn ihr aber auch noch Wohngeld von der Wohngeldbehörde bezieht, kann sich der Betrag den Du ggf.an deine Mutter zahlen musst noch erhöhen.
Denn beim Wohngeld hast Du nur einen Freibetrag von 100 Euro auf Erwerbseinkommen, der Rest fließt dann in die Berechnung mit ein und kann dann zumindest zu einer Minderung des Anspruchs führen.
Wenn Dein Kind selber Geld verdient, beispielsweise durch einen Minijob, werden 45 Prozent des Verdiensts des Kindes auf den höchstmöglichen Kinderzuschlag angerechnet: Deine Tochter verdient 100 Euro im Monat durch das Austragen von Zeitungen. Davon werden 45 Prozent, also 45 Euro, vom Kindergeldzuschlag abgezogen.
Habe ich gefunden bei google
Im großen und ganzen trifft das auch zu, aber bei Erwerbseinkommen muss dieses vor einer Anrechnung um diese 45 % erst einmal um Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll bereinigt werden.
Bei bis zu 100 € Brutto = Netto käme es zu gar keiner Anrechnung, weil das der Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen ist.
Siehe meine Antwort wenn Du möchtest !
Hallo,
da sich inzwischen einiges beim Thema Minijob, Kinderzuschlag und Wohngeld geändert hat (2023 Juli Sache), wollte ich nachfragen, wie sich das aktuell genau berechnet.
Nehmen wir als Beispiel:
– 500 Euro Einkommen aus einem Minijob
– 568 Euro Wohngeld
– ~2700 Euro Brutto Haushalteinkommen
– Beim Kinderzuschlag bin ich mir momentan nicht sicher, aber wir sind 3 Kinder.
Ich sehe, dass dieser Kommentar schon zwei Jahre alt ist, aber ich hoffe, Sie sind noch aktiv.
Vielen Dank im Voraus!