Kindergeld bei Therapie?

3 Antworten

Laut der "Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz" gilt folgendes:

A 15.11 Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft

(1) 1 Eine anspruchsschädliche Unterbrechung der Ausbildung liegt nicht vor, solange während einer Erkrankung die rechtliche Bindung zur Ausbildungsstätte bzw. zum Ausbilder fortbesteht. 2Die Erkrankung und das voraussichtliche Ende der Erkrankung sind durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen; die Bescheinigung ist jeweils nach Ablauf von sechs Monaten zu erneuern. 3Ist nach den ärztlichen Feststellungen das voraussichtliche Ende der Erkrankung nicht absehbar, ist zu prüfen, ob das Kind wegen einer Behinderung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden kann. 4Für die Bearbeitung und Nachweisführung stehen die Vordrucke „Erklärung für ein erkranktes volljähriges Kind“ und „Bearbeitungsbogen für ein erkranktes volljähriges Kind“ zur Verfügung.
(2) 1Ein Studierender ist während einer Unterbrechung seines Studiums zu berücksichtigen, wenn er wegen Erkrankung beurlaubt oder von der Belegpflicht befreit ist und dies der Familienkasse unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen wird; vgl. Abs. 1 Satz 2. 2Die Berücksichtigung erfolgt für das betreffende Studiensemester einschließlich der Semesterferien, in dem der Studierende durch Krankheit gehindert ist, seinem Studium nachzugehen. 3Dies gilt auch, wenn die Erkrankung vor Ablauf des Semesters endet, das Studium aber erst im darauf folgenden Semester fortgesetzt wird.

Gruß siola55

Wieso brichst du die Ausbildung ab?

Wenn die schulisch ist, kannst du die Therapie doch parallel machen. Wenn du in eine Klinik willst, kannst du ein Jahr wiederholen.