keine Herausgaben von Videomaterial obwohl eine Straftat Passiert ist?

2 Antworten

Von Experte tinalisatina bestätigt
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
[...]
(4) Der Versuch ist strafbar.

§258 StGB

Gemäß § 258 StGB droht bei strafbarer Beweisvereitelung eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.