Was ist Kant´s Meinung über das Gewissen?

3 Antworten

Mein Ethik Abi liegt schon etwas zurück aber soweit ich mich erinnere ist stellt der allgemeine, universelle Moralkodex (auf den jeder Mensch von Geburt an Zugriff hat) eine Art Gewissen hat. Ließ mal die Texte zum Kathegorischen Imperativ.

Für Kant ist das gut von dem man wollen kann das es jetzt und jederzeit Grundlage einer allgemeinen Gesetzgebung sein könnte, solange es insich geschlossen logisch ist. Außerdem sind manche Dinge wie z.B Ehebruch An SICH schlecht.

Ich würde zuammenfassend sagen dass es dieser universelle und kathegorische Moralkodex ist, der für Kant das Gewissen darstellt. Sobald man erkannt hat, dass eine Handlung richtig ist, ist es PFLICHT nach ihr zu handeln (deswegen ist Kants Ethik ein Pflichtethik und deswegen heißt sein Konzept auch Imperativ -> kathegorischer Imperativ. Er gilt in allen Situationen (Kathegorisch) und ist Pflicht (Imperativ))

Soweit ich weiß, sagt Kant

"Gut ist das, was als allgemeines Gesetzt festgelegt werden könnte"

 Zum Beispiel, Menschen zu helfen ist für Kant also Gut..

Ich hoffe ich konnte dir helfen :) 🙈

Immanuel Kant versteht unter dem Gewissen ein Bewußtsein, das für sich selbst Pflicht ist, und die sich selbst richtende moralische Urteilskraft. Das Gewissen ist ein Urteil der praktischen Vernunft.

Bei Immanuel Kant ist in der Ethik die Frage einer moralischen Pflicht ausschlaggebend. Subjektive Grundsätze werden an dem Maßstab geprüft, ob sie Teil einer allgemeinen Gesetzgebung der Vernunft sein können (kategorischer Imperativ).

Kant meint, es bestehe eine Pflicht, das eigene Gewissen zu kultivieren (pflegen, fördern, verfeinern), seiner Stimme Aufmerksamkeit zu geben und ihm Gehör zu verschaffen.

Darüber, ob der Grundsatz einer Handlung gut oder schlecht ist, urteilt der Verstand/die praktische Vernunft. Das Gewissen richtet sich darauf, ob die Beurteilung mit Behutsamkeit und sorgfältiger Prüfung in die eigenen Handlungen übernommen worden ist (Handlung entspricht dem, was als gut beurteilt worden ist).

Darin, was wirklich (objektiv) Pflicht ist, kann ein Irrtum vorkommen. Bei der subjektiven Seite, sich an das Urteil seiner praktischen Vernunft gehalten zu haben oder nicht, gibt es dagegen keinen Irrtum. Daher kann sich das Gewissen nach Kants Verständnis nicht irren.

In einem Selbstbezug einer Person bezieht sich das Gewissen auf eigene moralische Überzeugungen eines vernunftbegabten Wesens, das Freiheit hat. Kant beschreibt dies als inneren Gerichtshof.

Von der Stimme/dem Spruch des Gewissens wird das moralische Gefühl berührt. Bei einem guten Gewissen kommt es zu einer Befriedigung. Auf einen Selbsttadel gründet sich Reue bei der Erinnerung an die Handlung, eine schmerzhafte, durch moralische Gesinnung herbeigeführte Empfindung.

Das eigentliche Gewissen wird  Kant als auf vergangenes eigenes Verhalten zurückschauend dargestellt.

In der in der Frage genannten  Schrift wird das Thema nur beiläufig gestreift. Kant lehnt ein fremdbestimmtes Gewissen ab und kritisiert das Unterlasssen eigenen Denkens (indem ein Seelsorger die Gewissensangelegenheiten einer Person übernimmt und diese keinen Beitrag in Form eigenen Denkens leistet) als Unmündigkeit. Er befürwortet Selbstbestimmtheit, eine eigene beurteilende Stellungnahme (autonomes Gewissen). Kant hält es für aufgeklärt und lobenswert, wenn ein Herrscher/die Regierung  allen die Freiheit läßt, sich Gewissensangelegenheit der eigenen Vernunft zu bedienen.

Immanuel Kant, Beantwortung der Frage: Was ist Aufklärung? (1784). AA VIII, 35:

„Es ist so bequem, unmündig zu sein. Habe ich ein Buch, das für mich Verstand hat, einen Seelsorger, der für mich Gewissen hat, einen Arzt, der für mich die Diät beurtheilt, etc., so brauche ich mich ja nicht selbst zu bemühen. Ich habe nicht nöthig zu denken, wenn ich nur bezahlen kann; andere werden das verdrießliche Geschäft schon für mich übernehmen.“

AA VIII, 40:

„Ein Fürst, der es seiner nicht unwürdig findet, zu sagen: daß er es für Pflicht
halte, in Religionsdingen den Menschen nichts vorzuschreiben, sondern ihnen
darin volle Freiheit zu lassen, der also selbst den hochmüthigen Namen der Toleranz von sich ablehnt: ist selbst aufgeklärt, und verdient von der dankbaren Welt und Nachwelt als derjenige gepriesen zu werden, der zuerst das menschliche Geschlecht der Unmündigkeit, wenigstens von Seiten der Regierung, entschlug, und Jedem frei ließ, sich in allem, was
Gewissensangelegenheit ist, seiner eigenen Vernunft zu bedienen.“

Ausführliche Äußerungen zum Thema gibt es in anderen Schriften.

Immanuel Kant, Kritik der praktischen Vernunft (1788). Erster Theil. Elementarlehre der reinen praktischen Vernunft. Erstes Buch. Die Analytik der
reinen praktischen Vernunft. Drittes Hauptstück. Von den Triebfedern der reinen praktischen Vernunft. Kritische Beleuchtung der Analytik der reinen praktischen Vernunft. AA V, 98/A 175:

„Hiemit stimmen auch die Richteraussprüche desjenigen wundersamen Vermögens in uns, welches wir Gewissen nennen, vollkommen überein. Ein Mensch mag künsteln, so viel als er will, um ein gesetzwidriges Betragen, dessen er sich erinnert, sich als unvorsetzliches Versehen, als bloße Unbehutsamkeit, die man niemals gänzlich vermeiden kann, folglich als etwas, worin er vom Strom der Naturnothwendigkeit fortgerissen wäre, vorzumalen und sich darüber für schuldfrei zu erklären, so findet er doch, daß der Advocat, der zu seinem Vortheil spricht, den Ankläger in ihm keineswegs zum Verstummen bringen könne, wenn er sich bewußt ist, daß er zu der Zeit, als er das Unrecht verübte, nur bei Sinnen, d. i. im Gebrauche seiner Freiheit, war, und gleichwohl erklärt er sich sein Vergehen aus gewisser übeln, durch allmählige Vernachlässigung der Achtsamkeit auf sich selbst zugezogener Gewohnheit bis auf den Grad, daß er es als eine natürliche Folge derselben ansehen kann, ohne daß dieses ihn gleichwohl wider den Selbsttadel und den Verweis sichern kann, den er sich selbst macht.“

Immanuel Kant, Die Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft (1793). Viertes Stück. Vom Dienst und Afterdienst unter der Herrschaft des guten Princips, oder Von Religion und Pfaffenthum. Zweiter Theil. Vom Asterdienst Gottes in einer statutarischen Religion. § 4. Vom Leitfaden des Gewissens in Glaubenssachen. AA VI, 185 – 186:

„Es ist hier nicht die Frage: wie das Gewissen geleitet werden solle (denn das will keinen Leiter: es ist genug eines zu haben); sondern wie dieses selbst zum Leitfaden in den bedenklichsten moralischen Entschließungen dienen könne.

Das Gewissen ist ein Bewußtsein, das für sich selbst Pflicht ist. Wie ist es aber möglich, sich ein solches zu denken, da das Bewußtsein aller unserer Vorstellungen nur in logischer Absicht, mithin bloß bedingter Weise, wenn wir unsere Vorstellung klar machen wollen, nothwendig zu sein scheint, mithin nicht unbedingt Pflicht sein kann? Es ist ein moralischer Grundsatz, der keines Beweises bedarf: man soll nichts auf die Gefahr wagen, daß es unrecht sei (quod dubitas, ne feceris! Plin.). Das Bewußtsein also, daß eine Handlung, die ich unternehmen will, recht sei, ist unbedingte Pflicht. Ob eine Handlung überhaupt recht oder unrecht sei, darüber urtheilt der Verstand, nicht das Gewissen. Es ist auch nicht schlechthin nothwendig, von allen möglichen Handlungen zu wissen, ob sie recht oder unrecht sind. Aber von der, die ich unternehmen will, muß ich nicht allein urtheilen und meinen, sondern auch gewiß sein, daß sie nicht unrecht sei, und diese Forderung ist ein Postulat des Gewissens, welchem der Probabilismus, d. i. der Grundsatz entgegengesetzt ist: daß die bloße Meinung, eine Handlung könne wohl recht sein, schon hinreichend sei, sie zu unternehmen. - Man könnte das Gewissen auch so definiren: es ist die sich selbst richtende moralische Urtheilskraft; nur würde diese Definition noch einer vorhergehenden Erklärung der darin enthaltenen Begriffe gar sehr bedürfen. Das Gewissen richtet nicht die Handlungen als Casus, die unter dem Gesetz stehen; denn das thut die Vernunft, so fern sie subjectiv-praktisch ist (daher die casus conscientiae und die Casuistik, als eine Art von Dialektik des Gewissens): sondern hier richtet die Vernunft sich selbst, ob sie auch wirklich jene Beurtheilung der Handlungen mit aller Behutsamkeit (ob sie Recht oder Unrecht sind) übernommen habe, und stellt den Menschen wider oder für sich selbst zum Zeugen auf, daß dieses geschehen oder nicht geschehen sei.“

Immanuel Kant, Die Metaphysik der Sitten (1797). Zweiter Theil. Metaphysische Anfangsgründe der Tugendlehre. Einleitung zur Tugendlehre . XII. Ästhetische Vorbegriffe der Empfänglichkeit des Gemüths für Pflichtbegriffe überhaupt. b. Vom Gewissen. AA VI, 400 – 401:

„Eben so ist das Gewissen nicht etwas Erwerbliches, und es giebt keine Pflicht sich eines anzuschaffen; sondern jeder Mensch, als sittliches Wesen, hat ein solches ursprünglich in sich. Zum Gewissen verbunden zu sein, würde so viel sagen als: die Pflicht auf sich haben Pflichten anzuerkennen. Denn Gewissen ist die dem Menschen in jedem Fall eines Gesetzes seine Pflicht zum Lossprechen oder Verurtheilen vorhaltende praktische Vernunft. Seine Beziehung also ist nicht die auf ein Object, sondern blos aufs Subject (das moralische Gefühl durch ihren Act zu afficiren); also eine unausbleibliche Thatsache, nicht eine Obliegenheit und Pflicht. Wenn man daher sagt: dieser Mensch hat kein Gewissen, so meint man damit: er kehrt sich nicht an den Ausspruch desselben. Denn hätte er wirklich keines, so würde er sich auch nichts als pflichtmäßig zurechnen, oder als pflichtwidrig vorwerfen, mithin auch selbst die Pflicht ein Gewissen zu haben sich gar nicht denken können.

Die mancherlei Eintheilungen des Gewissens gehe ich noch hier vorbei und bemerke nur, was aus dem eben Angeführten folgt: daß nämlich ein irrendes Gewissen ein Unding sei. Denn in dem objectiven Urtheile, ob etwas Pflicht sei oder nicht, kann man wohl bisweilen irren; aber im subjectiven, ob ich es mit meiner praktischen (hier richtenden) Vernunft zum Behuf jenes Urtheils verglichen habe, kann ich nicht irren, weil ich alsdann praktisch gar nicht geurtheilt haben würde; in welchem Fall weder Irrthum noch Wahrheit statt hat. Gewissenlosigkeit ist nicht Mangel des Gewissens, sondern Hang sich an dessen Urtheil nicht zu kehren. Wenn aber jemand sich bewußt ist nach Gewissen gehandelt zu haben, so kann von ihm, was Schuld oder Unschuld betrifft, nichts mehr verlangt werden. Es liegt ihm nur ob, seinen Verstand über das, was Pflicht ist oder nicht, aufzuklären: wenn es aber zur That kommt oder gekommen ist, so spricht das Gewissen unwillkürlich und unvermeidlich. Nach Gewissen zu handeln kann also selbst nicht Pflicht sein, weil es sonst noch ein zweites Gewissen geben müßte, um sich des Acts des ersteren bewußt zu werden.

Die Pflicht ist hier nur sein Gewissen zu cultiviren, die Aufmerksamkeit auf die Stimme des inneren Richters zu schärfen und alle Mittel anzuwenden (mithin nur indirecte Pflicht), um ihm Gehör zu verschaffen.“

Immanuel Kant, Die Metaphysik der Sitten. Zweiter Theil. Metaphysische Anfangsgründe der Tugendlehre. Des zweiten Hauptstück. Erster Abschnitt. Von der Pflicht des Menschen gegen sich selbst, als den angebornen Richter über sich selbst. § 13. AA VI, 438:

„Das Bewußtsein eines inneren Gerichtshofes im Menschen („vor welchem sich seine Gedanken einander verklagen oder entschuldigen") ist das Gewissen.

Jeder Mensch hat Gewissen und findet sich durch einen inneren Richter beobachtet, bedroht und überhaupt im Respect (mit Furcht verbundener Achtung) gehalten, und diese über die Gesetze in ihm wachende Gewalt ist nicht etwas, was er sich selbst (willkürlich) macht, sondern es ist seinem Wesen einverleibt. Es folgt ihm wie sein Schatten, wenn er zu entfliehen gedenkt. Er kann sich zwar durch Lüste und Zerstreuungen betäuben oder in Schlaf bringen, aber nicht vermeiden dann und wann zu sich selbst zu kommen oder zu erwachen, wo er alsbald die furchtbare Stimme desselben vernimmt. Er kann es in seiner äußersten Verworfenheit allenfalls dahin bringen, sich daran gar nicht mehr zu kehren, aber sie zu hören, kann er doch nicht vermeiden.

Diese ursprüngliche intellectuelle und (weil sie Pflichtvorstellung ist) moralische Anlage, Gewissen genannt, hat nun das Besondere in sich, daß, obzwar dieses sein Geschäfte ein Geschäfte des Menschen mit sich selbst ist, dieser sich doch durch seine Vernunft genöthigt sieht, es als auf den Geheiß einer anderen Person zu treiben. Denn der Handel ist hier die Führung einer Rechtssache (causa) vor Gericht. Daß aber der durch sein Gewissen Angeklagte mit dem Richter als eine und dieselbe Person vorgestellt werde, ist eine ungereimte Vorstellungsart von einem Gerichtshofe; denn da würde ja der Ankläger jederzeit verlieren. Also wird sich das Gewissen des Menschen bei allen Pflichten einen Anderen (als den Menschen überhaupt, d. i.) als sich selbst, zum Richter seiner Handlungen denken müssen, wenn es nicht mit sich selbst im Widerspruch stehen soll. Dieser Andere mag nun eine wirkliche, oder oder blos idealische Person sein, welche die Vernunft sich selbst schafft.“

Immanuel Kant, Pädagogik (1803). Von der praktischen Erziehung AA IX, 495:  

„Das Gesetz in uns heißt Gewissen. Das Gewissen ist eigentlich die Application unserer Handlungen auf dieses Gesetz. Die Vorwürfe desselben werden ohne Effect sein, wenn man es sich nicht als den Repräsentanten Gottes denkt, der seinen erhabenen Stuhl über uns, aber auch in uns einen Richterstuhl aufgeschlagen hat.“