Kann meine Mutter meinen Vater aus dem gemeinsamen Haus abmelden?
Ich bearbeite für meine Mutter einen Antrag für Unterhaltsvorschuss.
Mein Vater ist aus dem gemeinsamen Haus bereits vor 3 Monaten ausgezogen, hat woanders auch eine Wohnung, ist aber noch in der alten Anschrift gemeldet.
Für die Genehmigung des Antrags für Unterhaltszahlung, muss er aber abgemeldet sein. Was kann man machen, wenn mein Vater sich selbst nicht abmelden wird?
(Das Haus gehört beiden zusammen, aber mein Vater hat nicht vor wiederzukommen, er lebt in einem anderen Bundesland.)
3 Antworten
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Die fremde Abmeldung bei eigenem Wohneigentum ist nicht so einfach möglich. Grundsätzlich kann sie den Hinweis der Meldebehörde geben, dass die Anschrift nicht mehr stimmt und die neue Anschrift angeben. Die dann zuständige Behörde kann dann vor Ort Untersichungen vornehmen, ob dies stimmt.
Im Übrigen ist die Aussage, dass Unterhaltsvorschuss nur bei zwei unterschiedlichen Meldeadressen der Elternteile möglich ist, nicht korrekt. Das Kind muss lediglich bei einem Elternteil leben (Paragraph 1 Abs. 1 UVG). Das heißt, dass der Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil liegen muss. Dieser Elternteil muss sich also überwiegend um die Belange des Kindes kümmern. Nach Paragraph 1 Abs. 3 UVG besteht nur kein Anspruch, wenn die Elternteile zusammenleben. Zusammenleben heißt aber nicht melderechtliche Anschrift. Dies ist maximal ein Indiz. Der Ausschlussgrund „Zusammenleben der beiden Elternteile“ ist gegeben, wenn beide Elternteile dauernd in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (Punkt 1.10.1 der Durchführungsrichtlinie zum UVG des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend).
Da ein Zusammenleben deiner Aussage nach, nicht vorliegt, besteht auch kein Ausschlussgrund.
Hier gilt dann das sog. Erklärungsprinzip. Wen die Angaben plausibel erscheinen, müssen sie nicht immer gesondert nachgewiesen werden, insbesondere wenn kein Nachweis möglich ist. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nach Paragraph 20 SGB X kann die Behörde selbstständig den Sachverhalt auch anderweitig ermitteln.
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Meines Wissens nach geht das.
Muß die Mutter bei der Meldebehörde vorsprechen.
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Deine Mutter kann deinen Vater meines Erachtens nicht abmelden. Er kann die Anschrift vom gemeinsamen Eigentum zumindest als Nebenwohnsitz behalten. Eine Abwesenheit von bisher drei Monaten hat hier keine Aussagekraft.
Sofern er am neuen Wohnsitz noch nicht seinen Hauptwohnsitz angemeldet hat - dann interessiert dies das dortige Meldeamt und ggf das Finanzamt.