Kann Jobcenter mich zwingen zu arbeiten?
Hallo
mein Mann und ich haben uns gerade getrennt .wir haben drei Kinder im Alter von 3,5 und 8 Jahren .
ich habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag von 25 Stunden die Woche .aber ich befinde mich in Elternzeit ( ohne Geld zu bekommen )
nun bin ich alleinerziehende Mama von drei Kindern und die Dame eben meinte ich müsste dann mit den Stunden runter , beispielsweise auf 15 Stunden die Woche das dies machbar wäre .
arbeite im Einzelhandel , also schichtdienst und weiß nicht wie ich das machen soll ..zumal man ganz schwer mir den Stunden irgendwann wieder höher kommen kann da ich auch einen alten Arbeitsvertrag habe und gut bezahlt werde ...
ich muss hier erstmal schauen wie sich das alles entwickelt und sie meinte wenn ich das nicht mache würde mein Antrag auf arbeitslosengeld 1 gestrichen werden..
haben noch nie vom Amt gelebt - finde es einfach frech in so einer Situation
ist es evtl nur ne Einschüchterung oder muss ich mich dem fügen ?
5 Antworten
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Gar nicht arbeiten wollen und Alg1 beziehen, geht nunmal nicht ...
Du musst Dich mindestens für 15 Stunden zur Verfügung stellen
Kinder können ab 3 in den Kindergarten
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Nur fair und richtig. Kinder ab 3 Jahren in die Fremdbetreuung zu geben um zu arbeiten ist voll legitim. Soll ja sogar Eltern geben, die ihre Kinder sogar früher in die Betreuung geben und arbeiten.
15 Stunden sind ja absolut machbar, mehr sogar, wenn man gut organisiert ist.
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Zunächst einmal bekommst du Kindergeld. Dann steht dir Kindesunterhalt, Betreuungsunterhalt und Trennungsunterhalt zu.
An deiner Stelle würde ich erst einmal schauen, dieses Geld einzusammeln.
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Ja.
Eventuell nicht in vollem Umfang aber in Anbetracht der Tatsache, dass es insgesamt 3 Kinder sind, einen angemessenen Anteil.
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Die Anzahl der Kinder spiel hierbei keine Rolle, eben nur das Alter und ggf. andere Faktoren.
Aber mal zu der Sache, wann es über das dritte LJ hinausgehen könnte. Und das sehe ich als nur relativ schwer erreichbar.
Vor allem die Erwähnung im letzten Abschnitt
Einem Ehegatten, der im Interesse der Kindererziehung seine Erwerbstätigkeit dauerhaft zurückstellt, muss ein längerer Anspruch auf Betreuungsunterhalt eingeräumt werden, [...]
stellt sich die Teilzeittätigkeit der FSin für mich als Casus knacksus dar!
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Betreuungsunterhalt für Kinder über 3 JahreDer Unterhaltsanspruch endet nicht automatisch mit dem dritten Geburtstag des Kindes. Nach Ablauf der 3-Jahres-Frist ist zu prüfen, ob der Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Gründen des konkreten Einzelfalls zu verlängern ist. Liegen keine Verlängerungsgründe vor, entfällt der Unterhaltsanspruch vor dem Hintergrund der Eigenverantwortung, was bedeutet, dass der betreuende Elternteil selbst verpflichtet ist, eine Beschäftigung aufzunehmen.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ab einem Kindesalter von 3 Jahren grundsätzlich keine Notwendigkeit der persönlichen Betreuung mehr besteht. Eine Ausnahme gilt jedoch für individuell erhöhte Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes, welche jedoch nachzuweisen wäre, wie beispielsweise eine Behinderung des Kindes oder einer erhöhten Pflegebedürftigkeit.
Entscheidend für den weiteren Anspruch ist die Prüfung der Frage, ob für die zu betreuenden Kinder überhaupt konkret ein Betreuungsplatz zur Verfügung steht. Dabei sind natürlich die Besonderheiten vor Ort und die konkreten Möglichkeiten zu berücksichtigen. Bei bestehender Betreuungsmöglichkeit soll eine Erwerbstätigkeit von dem betreuenden Elternteil erwartet werden können, dessen zeitlicher Umfang dem der Betreuungsmöglichkeit entspricht.
„Billigkeit“ und „kindbezogene Gründe“ für die Verlängerung des Anspruchs Teilzeit BeschäftigungAnspruch auf Betreuungsunterhalt kommt daneben noch in Betracht, dass zunächst nur eine Teilzeittätigkeit möglich sein sollte. Der Gesetzgeber verlangt demnach keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung in die Vollzeittätigkeit. Demnach verlängert sich der Betreuungsunterhalt, wenn dies der Billigkeit entspricht – in diesem Zusammenhang gelten in erster Linie kindbezogene Gründe.
So können vorgeschlagene Betreuungsangebote abgelehnt werden, soweit diese sich mit dem Kindeswohl nicht vereinbaren lassen. Wann allerdings die Billigkeit zur Verlängerung des Anspruchs auf den Unterhalt für den betreuenden Elternteil besteht, lässt sich nicht nur anhand des Alters des Kindes festmachen und ist stattdessen eine Einzelfallprüfung, wie die Richter des BGH bei der Verhandlung zum Urteil unter dem Az. XII ZR 134/08 am 21. April 2010 feststellten.
Hierbei muss individuell auf die Begabung der Kinder eingegangen werden, sowie darauf geachtet werden, wie weit deren Entwicklung voranschreitet. Allein aufgrund des Alters des Kindes wäre es schon unbillig, den Betreuungsunterhalt einzustellen, wenn das Kind beispielsweise eine Behinderung aufweist und nach 3 Jahren eine Erwerbstätigkeit durch den betreuenden Elternteil nicht möglich ist.
Ehebezogene bzw. elternbezogene Billigkeitsgründe zur Verlängerung des BetreuungsunterhaltsAuch kommt eine Verlängerung der Gewährung von Betreuungsunterhalt aus ehebezogenen Billigkeitsgründen gem. § 1570 Abs. 2 BGB in Betracht, hierbei handelt es sich um die „elternbezogenen “ Gründe, falls die kinderbezogenen Verlängerungsgründe nicht mehr greifen sollten.
Die Begründung liegt in der „nachehelichen Solidarität„. Maßgebend ist insoweit das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung. Einem Ehegatten, der im Interesse der Kindererziehung seine Erwerbstätigkeit dauerhaft zurückstellt, muss ein längerer Anspruch auf Betreuungsunterhalt eingeräumt werden, als einem Elternteil, der von vornherein alsbald wieder in seinen Beruf zurückkehren will.
In diesem Zusammenhang ist von entscheidender Bedeutung nicht nur die praktizierte Kinderbetreuung, sondern vor allem auch die Lebensplanung der Eheleute. In welchem Umfang der Unterhaltsanspruch auf Betreuungsunterhalt zu verlängern ist, hängt von dem Umständen des Einzelfalles ab.
QUELLE: https://www.unterhalt.net/ehegattenunterhalt/betreuungsunterhalt.html
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Du bist nicht arbeitslos und beziehst kein ALG2, was hast du mit dem Jobcenter am Hut?
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Wenn du Unterstützunge bekommen möchtest (also Geld) dann musst du dich an deren Regeln halten.
Wenn du dir die Sache selbst regelst, dann macht dir keiner Vorschriften.
Obwohl das jüngste Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat?