Kann Jobcenter mich zwingen zu arbeiten?

5 Antworten

Gar nicht arbeiten wollen und Alg1 beziehen, geht nunmal nicht ...

Du musst Dich mindestens für 15 Stunden zur Verfügung stellen

Kinder können ab 3 in den Kindergarten

Nur fair und richtig. Kinder ab 3 Jahren in die Fremdbetreuung zu geben um zu arbeiten ist voll legitim. Soll ja sogar Eltern geben, die ihre Kinder sogar früher in die Betreuung geben und arbeiten.

15 Stunden sind ja absolut machbar, mehr sogar, wenn man gut organisiert ist.

Zunächst einmal bekommst du Kindergeld. Dann steht dir Kindesunterhalt, Betreuungsunterhalt und Trennungsunterhalt zu.

An deiner Stelle würde ich erst einmal schauen, dieses Geld einzusammeln.


Haemiler  22.10.2020, 15:32
[...] Betreuungsunterhalt [...]

Obwohl das jüngste Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat?

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Interesierter  22.10.2020, 15:35
@Haemiler

Ja.

Eventuell nicht in vollem Umfang aber in Anbetracht der Tatsache, dass es insgesamt 3 Kinder sind, einen angemessenen Anteil.

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Haemiler  22.10.2020, 16:42
@Interesierter

Die Anzahl der Kinder spiel hierbei keine Rolle, eben nur das Alter und ggf. andere Faktoren.

Aber mal zu der Sache, wann es über das dritte LJ hinausgehen könnte. Und das sehe ich als nur relativ schwer erreichbar.

Vor allem die Erwähnung im letzten Abschnitt

Einem Ehegatten, der im Interesse der Kindererziehung seine Erwerbstätigkeit dauerhaft zurückstellt, muss ein längerer Anspruch auf Betreuungsunterhalt eingeräumt werden, [...]

stellt sich die Teilzeittätigkeit der FSin für mich als Casus knacksus dar!

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Betreuungsunterhalt für Kinder über 3 Jahre

Der Unterhaltsanspruch endet nicht automatisch mit dem dritten Geburtstag des Kindes. Nach Ablauf der 3-Jahres-Frist ist zu prüfen, ob der Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Gründen des konkreten Einzelfalls zu verlängern ist. Liegen keine Verlängerungsgründe vor, entfällt der Unterhaltsanspruch vor dem Hintergrund der Eigenverantwortung, was bedeutet, dass der betreuende Elternteil selbst verpflichtet ist, eine Beschäftigung aufzunehmen.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ab einem Kindesalter von 3 Jahren grundsätzlich keine Notwendigkeit der persönlichen Betreuung mehr besteht. Eine Ausnahme gilt jedoch für individuell erhöhte Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes, welche jedoch nachzuweisen wäre, wie beispielsweise eine Behinderung des Kindes oder einer erhöhten Pflegebedürftigkeit.

Entscheidend für den weiteren Anspruch ist die Prüfung der Frage, ob für die zu betreuenden Kinder überhaupt konkret ein Betreuungsplatz zur Verfügung steht. Dabei sind natürlich die Besonderheiten vor Ort und die konkreten Möglichkeiten zu berücksichtigen. Bei bestehender Betreuungsmöglichkeit soll eine Erwerbstätigkeit von dem betreuenden Elternteil erwartet werden können, dessen zeitlicher Umfang dem der Betreuungsmöglichkeit entspricht.

„Billigkeit“ und „kindbezogene Gründe“ für die Verlängerung des Anspruchs Teilzeit Beschäftigung

Anspruch auf Betreuungsunterhalt kommt daneben noch in Betracht, dass zunächst nur eine Teilzeittätigkeit möglich sein sollte. Der Gesetzgeber verlangt demnach keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung in die Vollzeittätigkeit. Demnach verlängert sich der Betreuungsunterhalt, wenn dies der Billigkeit entspricht – in diesem Zusammenhang gelten in erster Linie kindbezogene Gründe.

So können vorgeschlagene Betreuungsangebote abgelehnt werden, soweit diese sich mit dem Kindeswohl nicht vereinbaren lassen. Wann allerdings die Billigkeit zur Verlängerung des Anspruchs auf den Unterhalt für den betreuenden Elternteil besteht, lässt sich nicht nur anhand des Alters des Kindes festmachen und ist stattdessen eine Einzelfallprüfung, wie die Richter des BGH bei der Verhandlung zum Urteil unter dem Az. XII ZR 134/08 am 21. April 2010 feststellten.

Hierbei muss individuell auf die Begabung der Kinder eingegangen werden, sowie darauf geachtet werden, wie weit deren Entwicklung voranschreitet. Allein aufgrund des Alters des Kindes wäre es schon unbillig, den Betreuungsunterhalt einzustellen, wenn das Kind beispielsweise eine Behinderung aufweist und nach 3 Jahren eine Erwerbstätigkeit durch den betreuenden Elternteil nicht möglich ist.

Ehebezogene bzw. elternbezogene Billigkeitsgründe zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts

Auch kommt eine Verlängerung der Gewährung von Betreuungsunterhalt aus ehebezogenen Billigkeitsgründen gem. § 1570 Abs. 2 BGB in Betracht, hierbei handelt es sich um die „elternbezogenen “ Gründe, falls die kinderbezogenen Verlängerungsgründe nicht mehr greifen sollten.

Die Begründung liegt in der „nachehelichen Solidarität„. Maßgebend ist insoweit das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung. Einem Ehegatten, der im Interesse der Kindererziehung seine Erwerbstätigkeit dauerhaft zurückstellt, muss ein längerer Anspruch auf Betreuungsunterhalt eingeräumt werden, als einem Elternteil, der von vornherein alsbald wieder in seinen Beruf zurückkehren will.

In diesem Zusammenhang ist von entscheidender Bedeutung nicht nur die praktizierte Kinderbetreuung, sondern vor allem auch die Lebensplanung der Eheleute. In welchem Umfang der Unterhaltsanspruch auf Betreuungsunterhalt zu verlängern ist, hängt von dem Umständen des Einzelfalles ab.

QUELLE: https://www.unterhalt.net/ehegattenunterhalt/betreuungsunterhalt.html

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Du bist nicht arbeitslos und beziehst kein ALG2, was hast du mit dem Jobcenter am Hut?


Haemiler  22.10.2020, 15:30

Aufstockende Leistung?!?!

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Wenn du Unterstützunge bekommen möchtest (also Geld) dann musst du dich an deren Regeln halten.

Wenn du dir die Sache selbst regelst, dann macht dir keiner Vorschriften.