Kann ein Beichtvater die Absolution verweigern, und welche Gründe wären dies?

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Ja er kann, z.B. wenn der Beichtende eine Sünde nicht bekennen will.

Mir ist selbst ein Fall bekannt, dass einem Beichtenden, der vom Priester auf die Nichtentrichtung der Kirchensteuer aufmerksam gemacht wurde, die Absolution verweigert wurde. Allerdings war das in den 80-er Jahren.

Es gibt viele Voraussetzungen, die es braucht, damit die Absolution erteilt werden kann. Fehlt eine davon, kann bzw muss der Priester die Absolution verweigern, wenn er den Eindruck bekommt, dass da was fehlt:

1. Mitglied der jeweiligen Konfession sein.

2. Absicht, ernsthaft zu beichten.

3. Den jeweiligen Glauben öffentlich nicht verleugnen.

4. Vollständiges Bekenntnis aller schweren Sünden.

5. Reue über alle Sünden und fester Wille zur Wiedergutmachung.

6. Bereitschaft, eine angemessene Buße zu übernehmen.

7. Echte Schuld vor Gott, nicht bloße Schuldgefühle oder Skrupel

Keine Gründe für Verweigerung der Absolution sind:

1. Zu furchtbare Sünden.

2. Glaubenszweifel bzw noch auf der Suche sein und ernsthaft fragen, wie man den eigenen Glauben besser verstehen kann.

3. Vergessene lässliche Sünden.

4. Vergessene oder unterlassene Verrichtung einer früheren Buße.

5. Dinge, die in bereits vergangenen Beichten geäußert wurden an Zweifeln, Absichten, womit man den Priester verärgert haben könnte, denn alles Vergangene, was man dem Priester früher gesagt hat, unterliegt dem Beichtgeheimnis und darf der Priester selbst dem Beichtenden selber gegenüber nicht wieder von sich aus erwähnen.

Ja, kann er. In manchen Fällen ist dies sicherlich auch geboten. Dennoch gilt, gerade weil es sich hierbei um sakramentale Materie handelt, der Grundsatz, dass Beschränkungen eng auszulegen sind.

Entsprechend formuliert es c. 980 CIC: "Wenn der Beichtvater keinen Zweifel an der Disposition des Pönitenten hat und dieser um die Absolution bittet, darf diese weder verweigert noch aufgeschoben werden."

Wenn beide genannten Bedingungen objektiv erfüllt sind, darf der Beichtvater die Absolution also nicht verweigern oder aufschieben. Das bedeutet natürlich auch, dass bei objektiver Nichterfüllung einer der genannten Bedingungen der Beichtvater die Pflicht hat, die Absolution zu verweigern oder aufzuschieben, weil sie durch den Mangel vonseiten des Pönitenten ohnehin i.d.R. ungültig wäre.

Die notwendigen Disposition vonseiten des Pönitenten definiert c. 987: "Damit ein Gläubiger die heilbringende Hilfe des Bußsakramentes empfängt, muß er so disponiert sein, daß er sich unter Reue über seine begangenen Sünden und mit dem Vorsatz zur Besserung Gott zuwendet."

D.h. der Priester darf die Absolution gemäß c. 980 nur dann wegen objektiv mangelnder Disposition vonseiten des Pönitenten verweigern oder aufschieben, wenn er sich sicher ist, dass sich jener nicht "unter Reue über seine begangenen Sünden und mit dem Vorsatz zur Besserung [durch die Feier des Bußsakramentes] Gott zuwende[n] [möchte]".

Zum besseren Verständnis ist die nächste Bedingung wichtig: Der Pönitent muss gelegen um die Absolution bitten. Die Formulierung mag irreführend sein. Gemeint ist folgendes: Wenn ein Pönitent Anstalten macht, das Bußsakrament feiern zu wollen und entsprechend cc. 960 und 988 § 1 CIC beichtet, dann kann der Beichtvater von der rechten Disposition und vom Wunsch des Pönitenten nach Absolution ausgehen und darf diese nicht verweigern oder aufschieben.

Mir fallen zwei weitere Gründe für die (gebotene) Verweigerung bzw. Aufschiebung der Absolution ein:

Ein Beichtvater kann niemanden von einer sexuellen Sünde absolvieren, wenn beide (also Beichtvater und Pönitent) selbst involviert sind. Außer bei Todesgefahr des Pönitenten wäre die Absolution in diesem Fall immer ungültig (c. 977 CIC) und deren Versuch eine Straftat, bei der sich der Beichtvater die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation latae sententiae zuzieht (c. 1378 § 1 CIC).

Stichwort Exkommunikation: Bekennt ein Pönitent Sünden, die zugleich als Straftaten eine Beugestrafe (Exkommunikation, Interdikt, Suspension bei Klerikern) nach sich ziehen, setzt die Absolution hiervon eine entsprechende Vollmacht voraus, sofern keine wirkliche Notlage vorliegt. Sofern der Beichtvater diese nicht besitzt und keine echte Notlage gemäß der entsprechenden Normen vorliegt, muss er die Absolution aufschieben und sich an diejenige hierfür Zuständigen wenden. Die notwendige Vollmacht hierfür haben der Ortsordinarius (Diözesanbischof, Generalvikar, Bischosfvikar), der Bußkanoniker am Domkapitel und die von Papst Franziskus eingesetzten "Missionare der Barmherzigkeit". Sofern eine Strafe dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist, muss der Fall vor die Apostolische Pönitentiarie in Rom, die dann im Namen des Papstes tätig wird.              

Das Problem könnte sein, daß viele Gläubige ihre eigenen Maßstäbe anlegen, was sündhaft ist und was nicht.

Wer von vornherein keine Reue zeigt, wird wahrscheinlich nicht zur Beichte gehen (jetzt faktische "Zwangsbeichten" vor Erstkommunion etc. mal vernachlässigt).

Insbesondere in der Sexualmoral unterscheiden sich die kirchlichen Vorschriften ja oft von dem, was die Menschen selbst für richtig halten. Wenn ein Priester aktiv fragt [tun die wenigsten] ob man mit einer Person in einem sexuellen Verhältnis lebt [von sich aus beichtet's natürlich keiner, wenn er's nicht als Sünde versteht], der Pönitent das bejahen muß und keine Absicht hat, das zu beenden, könnte ein strenger Beichtvater die Absolution verweigern.

Jedenfalls hat mir schon mal jemand erzählt, daß ihm das passiert sei. Allerdings nicht im deutschsprachigen Raum, sondern in Spanien.