Ist ein Gartentor pflicht in unserem Grundstück?

8 Antworten

Ist dieser Schulweg öffentlich? Oder liegt er schon auf dem Gelände der Schule?

Ist es ein öffentlich gewidmeter Weg, dann müsst Ihr auch eine Zugangsmöglichkeit zu diesem Weg haben.

Ist der Weg nicht öffentlich, also ein reiner Schulweg, muss Euch der Eigentümer des Weges kein Tor gestatten. Das mit dem Fluchtweg ist keine stichhaltige Begründung. Ich gehe mal davon aus, dass Ihr bereits einen Zugang zu Eurem Grundstück habt, wahrscheinlich über Euer Haus. Grundstücke sind sehr oft so zugeschnitten, dass vorn ein Haus und dahinter ein Garten ist. Und dahinter grenzt dann meist das nächste Grundstück der Parallelstraße an. Hier würde auch niemand von den Nachbarn verlangen, wegen Notsituationen ein Tor zum Nachbargrundstück in den Zaun zu bauen, obwohl so etwas tatsächlich hin und wieder gemacht wird.

Ich schließe mich weitgehend der Meinung von "Seehausen" an. Solche baulichen Angelegenheiten sind in aller Regel in den gemeindlichen Bebauungsplänen festgelegt. Und die sind natürlich von Gemeinde zu Gemeinde verschieden. Vor Jahrzehnten waren Einfriedigungen sogar genehmigungspflichtig, das wird heute zum Glück viel lockerer gesehen. In deinem speziellen Fall scheint es mir aber von wesentlicher und alles entscheidender Bedeutung zu sein, ob diese "Schulstraße" dem öffentlichen Verkehr gewidmet, also eine öffentliche und somit jedermann zugängliche Verkehrsfläche ist oder ob sie auf Privatgrund liegt. Im ersten Fall, spricht nichts dagegen, eine Gartentür anzubringen; im zweiten Fall ist auf jeden Fall mit dem Nachbarn zu sprechen und dessen Genehmigung einzuholen. Wenn der allerdings "nein" sagt, dann ist es "nein" - so sieht es jedenfalls unser kleinkariertes Nachbarschaftsrecht vor. In anderen Ländern (z.B. USA) wäre das gar kein Thema.

Ich gebe eigentlich keine Ratschläge welche Gesetze untergraben, doch wenn die "Schulstr." ein richtiger öffentlicher Weg ist, kann man doch auch keinen Seitenausgang des Gartens verbieten. Ok war nur meine Meinung, denn bei uns in Bayern ist so etwas nicht verboten. Shit Bundesländerrecht.

Entweder baust du trotzdem eine Gartentüre ein und verwandelst diese in der Optik als Zaunteil, denn hier sage ich ( das sage ich selten ) = " Wo kein Kläger, da kein Richter ! " . Oder du läßt das richtige Gartentor weg, läßt dir von dein Mann oder Schreiner ein Einhängezaunfeld bauen. Die Größe ist vom Gesetz nicht vorgeschrieben. Also links und rechts am Zaunpfahl oben und unten jeweils ein U Eisenprofil anschrauben, ein dazu passendes kleines 80 oder 100cm Zaunteil ( Türe ) anfertigen, und einfach in die U-Eisen einhängen. So hast du kein Tor, und auch keine Türe, sondern ein Zaunfeld welches man aushängen kann. = Nicht verboten. !!! Heimlich mit Scharniere versehen, so tut man sich leichter ..Zwinker zwinker fg

Gruß Wolf

Sparkgirl: Ich verstehe, dass es nicht immer einfach ist einen Sachverhalt so zu beschreiben, dass es nicht leicht verkehrt oder gar nicht verstanden wird. Ich würde gerne helfen aber sehr klar ist das nicht was Du schreibst.... Die Gemeinde hat das so sicher nicht gesagt: "Nicht das recht hätten von unserem Rasen/Grundstück aus die Schulstrasse zu betreten". Würdest Du das präzisieren ggfs. tatsächlich mit der Gemeinde sprechen. Dort sitzen Beamte die sind Dir zu Hilfe verpflichtet und müssen Dir Sachverhalte genau und solange erklären bis Du diese verstehst. Ebenso müssen Sie Dich in Deiner Angelegenheit unterstützen, soweit dies möglich ist.

Es gibt weder ein Gesetz für noch gegen Gartentore. Die Frage ist nicht was Du willst und als angemessen ansiehst sondern wie die diversen zutreffenden Gesetze das sehen. Fluchtweg: Garten reicht aus um aus dem Haus zu fliehen wenn es brennt.

Es gibt für Hunde "unsichtbare Zäune" im Boden. Der Hund trägt dann ein Halsband das piept. Das funktioniert tadellos.

Egal ob "Gartenpforte" oder "Gartentor", ein solcher Ausgang kann verboten werden entweder durch Bebauungsplan oder Ortsgestaltungssatzung. Und natürlich kann ein solcher Ausgang vom Eigentümer des "Weges" verboten werden, weenn der Weg nicht dem "öffentlichen Verkehr" gewidmet ist, alsao Privateigentum ist.