Höhe Freibetrag bei nicht erwerbestätigen Bafög Kind?

1 Antwort

ALG - 1 zählt als Lohnersatzleistung, da geht es also auch um das vorher erzielte Bruttoeinkommen.

Im Antrag auf Bafög - sollte man den Bezug von ALG - 1 auch angeben können, müssen dann natürlich auch entsprechende Nachweise erbracht werden.

Die Berechnung eines möglichen Unterhaltsanspruchs unterscheidet sich auch vom Bafög - und nach der Düsseldorfer Tabelle.

Selbst wenn der Bafög - Antrag einen möglichen Anspruch auf Unterhalt ergeben sollte, bedeutet das noch nicht das Du dann auch nach dem BGB - zum Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle verpflichtet wärst.

Außerdem sind ab der Vollendung des 18 Lebensjahres beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, zumindest theoretisch und wenn diese auch leistungsfähig sind.

Das Kindergeld muss sich ab der Vollendung des 18 Lebensjahres selber um einen möglichen Anspruch auf Unterhalt kümmern.

Bis zur Vollendung des 21 Lebensjahres kann es sich wegen der Berechnung noch ans zuständige Jugendamt wenden.

Auch wird dann das Kindergeld voll und nicht mehr nur hälftig wie bei minderjährigen Kindern die noch bei einem Elternteil leben auf einen möglichen Unterhaltsanspruch angerechnet.

Wenn das Kind nicht mehr im Haushalt der Eltern lebt, steht ihm das Kindergeld von derzeit 250 Euro zu, wenn es von den Eltern nicht min. Unterhalt in dieser Höhe bekommt.

Lebt das Kind nicht mehr im Haushalt der Eltern, liegt der derzeit theoretische Unterhaltsanspruch bei monatlich 930 Euro, abzüglich Kindergeld und mögliches Bafög.

Nur wenn das Kind dann noch unter den 930 Euro liegen würde, könnte noch ein Anspruch auf Unterhalt je nach bereinigten Nettoeinkommen beider Elternteile bestehen.

Wenn das Kind nicht mehr in deinem Haushalt lebt, zählt es natürlich auch nicht mehr zu deinem Haushalt und das möglich Einkommen des Kindes in Form von Bafög - wäre dann auch nicht relevant, dann zählt nur das Einkommen der zum Haushalt gehörenden Personen.


Elch1164 
Beitragsersteller
 16.08.2024, 13:58

Erstmal herzlichen Dank für die Ausführung. Ich verstehe aber nicht, warum das Bafögamt nicht sagt, so Sie haben ca. xy Nettoeinkommen, zahlen Sie Unterhalt und dann bekäme Kind sicherlich weniger Bafög. Denn der Selbstbehalt bei der Düsseldorfer Tabelle ist doch viel niedriger als beim Elterneinkommen (Bafögantrag). Mir ist das zu kompliziert :-).

Noch eine andere Frage, du scheinst ja ein Experte zu sein. Ich, alleinerziehend hatte bisher Steuerklasse 2 und 1 ganzes Kind auf der Steuerkarte (habe nur ein Kind). Das Kindergeld leite ich an das Kind weiter, er wohnt auswärts. Das ganze Kind bekommt man doch nur, wenn der Vater keinen Unterhalt leistet? Demnäch müsste ich doch auch den gesamten Freibetrag von über 8.000 bekommen haben, oder ist das falsch? Ich finde nichts konkretes beim Gogglen Oder ist das falsch bzw. wann bekommt man das Ganze Kind? Und der Vater (wir sind seit Jahren getrennt) macht einen Freibetrag geltend in der Steuererklärung mit Anlage Kind. Vater zahlt keinen Unterhalt.

Nun eine hoffentlich letzte Frage: Vater war bis dato Angestellter und hat nebenher ein UG, die hat er nicht angegeben beim Bafög-Antrag. Er ist der Meinung müsse er nicht. Er ist alleiniger Geschäftsführer und führt das alleine durch. Nun ist er in Rente und die UG immer noch existent. Muss das angegeben werden, weißt du das zufällig, schließlich haftet das Kind für den Antrag. :-) Danke vorab.

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isomatte  16.08.2024, 14:30
@Elch1164

Die Berechnung nach Bafög - hat nichts mit der nach der Düsseldorfer Tabelle zu tun.

Das Kindergeld steht dem Elternteil zu, bei dem das Kind lebt und gemeldet ist.

Sollte das Kind nicht mehr bei einem Elternteil leben, dann hätte der Anspruch auf das Kindergeld, der den höheren Unterhalt zahlt.

Ab der Vollendung des 18 Lebensjahres, oder wenn das minderjährige Kinder z.B.wegen Ausbildung nicht mehr beim anderen Elternteil wohnen könnte, es noch einen Unterhaltsanspruch geben würde, müsste dieser wie bei volljährigen Kindern nach dem bereinigten Nettoeinkommen beider Elternteile neu berechnet werden und das Kindergeld würde voll und nicht mehr nur hälftig auf den Unterhaltsanspruch des Kindes angerechnet.

Lebt das Kind nicht mehr bei einem Elternteil, steht das Kindergeld dem Kind zu, wenn es nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes von den Eltern bekommt.

Der derzeitige Unterhaltsanspruch für Kinder mit eigener Meldeanschrift liegt bei 930 Euro, dass Kindergeld, Bafög - oder BAB - ggf.auch eine Waisenrente würden darauf angerechnet.

Bei BAB - Berufsausbildungsbeihilfe in einer betrieblichen Erstausbildung natürlich auch die Nettovergütung, der monatliche pauschale Freibetrag liegt da bei 100 Euro für ausbildungsbedingte Aufwendungen.

Der Rest würde wie Kindergeld und ggf. BAB - auf diese 930 Euro angerechnet.

Deshalb hat ein Bafög - Bescheid nicht zwingend etwas zu sagen, wenn es um die Unterhaltspflicht geht, denn da geht es wie schon erklärt nach dem BGB - also nach der Düsseldorfer Tabelle.

Natürlich müssen die Eltern sämtliche Erwerbseinkommen angeben und entsprechende Nachweise erbringen, die haben ja Einfluss auf die Höhe eines möglichen Anspruchs.

Bitteschön

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Elch1164 
Beitragsersteller
 18.08.2024, 11:10
@isomatte

Abgesehen mal vom Bafög-Antrag. Ich habe ein ganzes Kind auf der Steuerkarte,weil der Varer keinen Unterhalt zahlt oder nicht pflichtig ist. Ich müsste doch dann den ganzen Freibetrag erhalten, oder? Er hat die Anlage Kinder ausgefüllt, aber doch keinen Anspruch auf den Freibetrag, oder bin ich falsch gewickelt. Danke, Isomatte.

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isomatte  18.08.2024, 14:17
@Elch1164

Wie schon erklärt, die Berechnung eines möglichen Anspruchs auf Bafög - ist eine andere als nach dem BGB - da gilt entweder die Düsseldorfer Tabelle und das bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile, wenn das volljährige Kind noch bei einem Elternteil im Haushalt lebt, oder in eigener Wohnung der theoretische Unterhaltsanspruch von 930 Euro.

Dann wird nicht nur das Kindergeld von 250 Euro voll auf den Unterhalt angerechnet, sondern auch mögliche vorrangige Ansprüche auf Bafög - oder BAB - je nach Art der Ausbildung.

In einer betrieblichen Erstausbildung dann auch das mögliche vorrangige BAB - von der Agentur für Arbeit.

Nach meiner Kenntnis spielt es keine Rolle ob Du 0,5 oder 1 stehen hast, es geht beim Freibetrag bei Bafög - nach der Anzahl unterhaltsberechtigter Kinder und wenn Du nur das eine hast, steht dir auch nur der Freibetrag für 1 Kind zu.

Bitteschön

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Elch1164 
Beitragsersteller
 18.08.2024, 19:15
@isomatte

Erstmal finde ich es toll, dass du dir so viel Mühe machst. Es geht jetzt nicht um den Freibetrag bei Bafög, sondern in der Steuererklärung.1 Kind kriegt man ja nur auf der Steuerkarte, wenn der andere keinen Unterhalt zahlt, da kann er doch nicht den halben Kinderfreibetrag erhalten und Anlage Kind ausfüllen. Kindergeld geht an mich und wird ans Kind voll weitergeleitet. Vielleicht bin ich auch zu dösig, dass zu verstehen. Das eine bezog den Bafögantrag und jetzt geht es um die Einkommensteuererklärung.

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isomatte  19.08.2024, 05:10
@Elch1164

Dann gib die Steuerklasse 1 doch an, wenn diese dir zusteht, dass Finanzamt wird dann schon entsprechend berechnen.

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Elch1164 
Beitragsersteller
 20.08.2024, 07:20
@isomatte

Du hast mich falsch verstanden. Habe Steuerklasse 2 und 1 ganzes Kind eingetragen. Normalerweise kriegt bei einem Kind jeder Elternteil ein halbes Kind auf eingetragen. Ich frage beim Finanzamt nach. Danke dennoch

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isomatte  20.08.2024, 10:13
@Elch1164

Ja sorry, ich meinte natürlich den Kinderfreibetrag nicht die Steuerklasse.

Bitteschön

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