Hartz 4 ebay verkauf?

6 Antworten

Du darfst maximal 100 Euro "Gewinn" monatlich haben sonst gibt es Abzüge.

Aber Gewinn würde heissen das du etwas für mehr verkaufst als du es gekauft hast.

Würdest du also z.B. eine neue Markenjeans für 75 Euro kaufen und dann nimmst du zu und verkaufst die deshalb für 50 dann hättest du keinen Gewinn gemacht und das ist ok.


HansHans355  05.12.2020, 00:06

Das ist vollkommen egal, ob man dadurch Gewinn macht. So lange man keinen "Handel" betreibt (Sachen einkauft um sie wieder zu verkaufen), zählt das als Vermögensumwandlung. Da verhält es sich bei ebay genauso, wie wenn du dein gebrauchtes Fahrrad aufm Flohmarkt verkaufst. Das musst du weder dem Jobcenter melden, noch wird da irgendwas angerechnet (sofern du durch den Verkauf nicht zu viel Schonvermögen hast: Alter x 150€ +750€).

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Frage081998 
Beitragsersteller
 04.12.2020, 23:40

Also das heißt ich darf Nur 100 euro monatlich machen bei ebay ?

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Es gibt kein Gesetz, das einem Empfänger von ALG II verbietet, Waren zu verkaufen - auch nicht bei ebay.

Aber Einkommen aus einem Verkauf kann einem Empfänger von ALG II angerechnet werden auf seinen Bedarf an ALG II als § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen.

Wenn du also heute für 100,- € ein Fahrrad kaufst und dies morgen für 200,- € verkaufst (bei ebay oder bei Amazon oder auf dem Flohmarkt),

dann hast du eine Einnahme, ein § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen von 100,- €.

Dieses Einkommen wird aber bereinigt um diese § 11b Absetzbeträge. Also vor allem um deine 100,- € Kaufpreis, also um

"5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,"

Aber auch um mehr, bitte weiterlesen in § 11b! Es kommen jeden Monat mindestens noch 30 Eier für Versicherungen hinzu, auch wenn du keine hast.

Und wenn du Verkaufen als "Erwerbstätigkeit" betreibst, hast du auch noch die Freibeträge, die in Absatz 2 und 3 stehen.

Und wenn du nur deine alten Sachen verkaufst, könnte greifen (aber nicht immer), was die anderen hier schon schrieben: Die Umwandlung von Vermögen (also von Sachvermögen in Barvermögen) ist kein Einkommen im Sinne von § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen!

Gruß aus Berlin, Gerd


GerdausBerlin  05.12.2020, 03:34

Anmerken muss ich: Als Vermögen im Sinne von SGB II § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen gelten Sachen (und Gelder), die du schon im Besitz hattest, als du deinen Antrag auf ALG II gestellt hast.

Alles, was danach dazu kam, gilt (meist) als Einkommen.

Ein Fahrrad, das du danach geschenkt bekamst oder von dir gekauft wurde, ist also kein "Schon"-Vermögen (oder frühestens nach sechs Monaten).

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cyracus  06.12.2020, 06:40
@GerdausBerlin

Das geschenkte Fahrrad kam als Vermögen hinzu.

Das selbst gekaufte Fahrrad wurde ja vom eigenen Geld bezahlt. Also wurde Geldvermögen in Sachvermögen umgewandelt, also kam kein Vermögen hinzu.

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GerdausBerlin  06.12.2020, 11:41
@cyracus

Das stimmt! Aber in meinem Beispiel ging es darum zu verdeutlichen, dass das Privileg als "Schonvermögen" im Sinne von § 12 SGB II nur für Vermögen gilt, das vor dem Antrag auf ALG II schon vorhanden war - oder für einmalige Einnahmen nach dem Antrag, die laut § 11 SGB II nach sechs Monaten Anrechnung als Bedarfsminderung ebenfalls als Vermögen gelten und daher wiederum privilegiert sein können als "Schonvermögen" im Sinne von § 12 SGB II.

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Frage081998 
Beitragsersteller
 05.12.2020, 03:32

Danke für deine Antwort muss man das denn JobCenter melden wenn man was verkauft

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GerdausBerlin  05.12.2020, 03:44
@Frage081998

Was muss man dem Jobcenter melden? Oder dem Arbeitsamt oder der Krankenkasse usw.? Das kommt darauf an!

Das steht im SGB I in Mitwirkung des Leistungsberechtigten.

In § 60 Angabe von Tatsachen heißt es:

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

  1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, [...]
  2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind [...]

Erheblich wäre demnach die Einnahme aus dem Verkauf des Fahrrads, das ich kurz zuvor gekauft habe.

Unerheblich wäre demnach die Einnahme aus dem Verkauf des Fahrrads, das ich schon im Besitz hatte, als ich ALG II beantragt hatte -

falls da nicht das Fahrrad vorher als gesondert zu schonendes Schonvermögen galt. weil es ein Haushaltsgegenstand war, das dafür eingenommene Bargeld aber nicht mehr, und so weiter - eine komplizierte Angelegenheit, die ich notfalls gerne erläutern werde.

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Solange Du nur Privatkram verkaufst und nicht in Gewinnerzielungsabsicht handelst, mußt Du nichts melden.

Rechtlich nennt man das eine "Vermögensumwandlung".

Ansonsten gilt ein Grundfreibetrag von 100 € auf Erwerbseinkommen plus 20 % vom nach Abzug des Grundfreibetrages verbleibenden Rests.

Ja darf man und wenn man kein Plus gemacht hat gilt es als Vermögensumwandlung so das nichts angerechnet wird.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Viel damit beschäftigt und bin selber Arbeitslos.

Frage081998 
Beitragsersteller
 05.12.2020, 03:29

Okay muss man das denn JobCenter melden das man was Verkäuft

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TeamStoffcouch  05.12.2020, 03:32
@Frage081998

das weiß ich ehrlich gesagt nicht. Wenn man aber einen gewinn erzielt dann auf jeden Fall.

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Natürlich darf man verkaufen! Egal wo.

Es stellt sich nur die Frage, ob man das gewerblich macht.