Gutschein-Aussteller ins Ausland verzogen?

2 Antworten

Moin,

IdR besteht kein Anspruch auf Auszahlung des Gutscheins, sondern nur Leistung/Ware gegen Gutschein. Erlaubt sie dir denn den Gutschein zumindest noch in Österreich einzulösen? Dann könntest du den Gutschein ja entweder dort einlösen oder an jemanden vor Ort verkaufen.

mE ist dieser Fall nämlich so zu betrachten, als ob das Geschäft schließt. In so einem Fall hat man leider schlicht Pech.


Senta321 
Beitragsersteller
 26.02.2020, 16:40

Meiner Recherche nach verfällt der Gutschein nicht automatisch bei Geschäftsaufgabe/Umzug ins Ausland. In diesem Fall kann der Aussteller die Leistung nicht mehr erbringen, ist aber zur Rückerstattung des Gutscheinwerts verpflichtet. Das wurde mir von mehreren Seiten so bestätigt. Das Problem: Aussteller verweigert trotz rechtlicher Hinweise die Auszahlung. Und die Beschreitung des Rechtswegs (Anwalt) ist aufgrund des strittigen Betrags von 75€ recht unverhältnismäßig. Trotz allem möchte ich nicht auf den Betrag verzichten, speziell auch weil das Verbraucherrecht auf meiner Seite zu stehen scheint (BGB, Verbraucherzentrale, ...)

0
EphraimUlk  26.02.2020, 16:51
@Senta321

Was haben denn die „mehreren Seiten“ zum Thema Durchsetzung des Anspruchs gesagt?

0

Sie behält das Geld doch nicht ein.

Du kannst den Gutschein ja immer noch nutzen. Ob du das machst oder nicht ist ganz alleine deine Sache.

Zur Sache mit "unbefristet".

Nur wenn explizit vermerkt ist, dass der Gutschein immer eingelöst werden kann, ist das unbefristet. Ist dagegen nur nicht vermerkt, dass er eine bestimmte Gültigkeitsdauer hat, so gilt die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren beginnend mit Ablauf des Ausstellungsjahres.

Eine Barauszahlung ist nur dann gegeben, wenn das auch explizit so vereinbart wurde. Ansonsten ist der Gutscheingeber nicht verpflichtet, den Gegenwert auszubezahlen. Ebenso muss der Gegenwert ausbezahlt werden, wenn der Gutscheingeber die Leistung nicht mehr erbringen kann, etwa bei einer Geschäftsaufgabe.

Hier könnte der Umzug eine quasi Unmöglichkeit darstellen, das der Gutschein vom Inhaber nicht mehr genutzt werden kann, bzw. dass es zu aufwendig wäre.

Das müsste aber wohl ein Gericht feststellen.


Senta321 
Beitragsersteller
 26.02.2020, 16:49

Die Entfernung zum neuen Standort beträgt gut 600 km, da kommt eine Einlösung für mich nicht in Frage.

Und mit unbefristet meinte ich natürlich, dass keine Befristung auf dem Gutschein vermerkt wurde. Gültigkeit noch bis Ende 2021.

Laut meinen Recherchen sieht das Verbraucherrecht eine Auszahlung vor, wenn die Leistung nicht mehr erbracht werden kann (Geschäftsaufgabe).

Problem: Aussteller verweigert die Auszahlung trotz Information zur rechtlichen Lage. Einschaltung eines Anwalts erscheint mir aufgrund des strittigen Betrags unverhältnismäßig.

Gibt es eine andere Möglichkeit, mein Recht einzufordern ??

0
qugart  27.02.2020, 07:49
@Senta321

Du hast kein Recht auf eine Auszahlung. Es gab keine Geschäftsaufgabe.

Dass du so weit weg wohnst nennt sich persönliches Pech.

Dein Recht ist es den Gutschein zu nutzen. Ob du das machst oder nicht ist dir überlassen. Wir leben in einem freien Land.

Der Rechtsweg steht dir weiterhin offen.

0