Gutschein als Rückerstattung bekommen, lagal?

3 Antworten

Für private Käufe beim Händler gilt

§357 Abs. 3 BGB

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

Bei Fernabsatzgeschäften (Bestellung im Internet) hast du innerhalb von 14 Tagen ein Rücktrittsrecht. Dann muss dir das Geld nach Rücksendung der Ware erstattet werden. Einen Gutschein musst du nicht akzeptieren.

In der gesetzlichen Frist steht dir das Geld zu, also weder eine Gutschrift, noch ein Gutschein.