gülten huskys in bayern als kampfhunde

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du meinst wohl listenhunde oder?!??!


juki17 
Beitragsersteller
 26.02.2011, 20:59

ich weiß nicht genau da wo ich immer nachgeschaut habe stand kampfhund??

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chlinimuus  27.02.2011, 11:20
@juki17

okey gut du hast keine ahnung von kampfhunden oder listenhunde! kamphunde gab es früher viele, menschen missbrauchten hunde für ihren eigenen spass. sie haben hunde dazu gebracht mit anderen hunden zu kämpfen! in jedem kampf wurde ein hund sehr schwer verletzt oder gar getötet vom anderen hund. ABER diese hunde durften in keinsterweise aggressives verhalten gegenüber von menschen zeigen, solche hunde wurden vom kampf ausgeschlossen. deshalb gibt es den kampfhund wie ihn die medien euch verkaufen gar nicht. listenhunde sind hunde die auf der liste für potentielle gefährliche hunde stehen. informier dich mal und glaube nicht alles was die medien sagen!!

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juki17 
Beitragsersteller
 27.02.2011, 15:35
@chlinimuus

aso ist das inordnung ich werde mich mal ausführlich informiren danke

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Bayern Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr.21/200 Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und GefährlichkeitAnderung vom 04. September 2002 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr.14/1992

Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit

Vom 10. Juli 1992 Auf Grund von Art.37 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes - LStVG - (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 1992 (GVBl S.152), erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

§ 1

(1) Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet: - Pit-Bull - Bandog - American Staffordshire Terrier - Staffordshire Bullterrier - Tosa-Inu.

(2) Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, daß diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen: - Bullmastiff - Bullterrier - Dog Argentino - Dogue de Bordeaux - Fila Brasiléiro - Mastiff - Mastin Espanol - Mastino Napoletano - Rhodesian Ridgeback. Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 1 erfaßten Hunden.

(3) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.

München, den 10. Juli 1992 Bayerisches Staatsministerium des Innern Dr. Edmund S t o i b e r, Staatsminister Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblaitt Nr. 21/4002 2011-2-7-I

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 4. September 2002

Auf Grund des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Landesstraf- und Verordnungsgesetz LStVG - (BayRS 2011-21), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVB1 S. 140), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung.

§ 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVB1 S. 268, BayRS 2011-2-7-I) erhält folgende Fassung:

"Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen. wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen.

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Bullterrier
  • Cane Corso
  • Dog Argentino
  • Dogue de Bordeaux
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • MastinEspanol
  • Mastino Napoletano
  • Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
  • Perro de Presa Mallorquin
  • Rottweiller"

§ 2

Diese Verordnung tritt am. 1. November 2002 in Kraft.

München, den 4. September 2002 Bayerisches Staatsministerium des Innern Dr. Günther B e c k s t e i n, Staatsminister

Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit

Auf Grund von Art.37 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes - LStVG - (BayRS 2011-2-I) erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

§ 1

(1) Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet:

  • Pit-Bull
  • Bandog
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Tosa-Inu

(2) Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Bullterrier
  • Cane Corso
  • Dogo Argentino
  • Bordeaux Dogge
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Mastin Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Perro de Presa Canario
  • Perro des Presa Mallorquin
  • Rottweiler

Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 1 erfassten Hunden.

(3) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1 November 2002 in Kraft.

München, den 02. Oktober 2002 Bayerisches Staatsministerium des Innern Dr. Günther Beckstein, Innenminister

Anmerkung:

"Der Rottweiler und fünf weitere Hunderassen, bei denen von einer gesteigerten Gefährlichkeit auszugehen ist, werden ab November 2002 als Kampfhunde der Kategorie II eingestuft," gab Innenminister Dr. Günther Beckstein heute in München bekannt. "Damit tragen wir einem Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshof von 1994 Rechnung, das den Gesetzgeber verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit zu ergreifen, wenn neue Erkenntnisse über die Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen vorliegen." Nach neuen Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass Rottweiler aufgrund ihres Temperaments im Zusammenspiel mit ihrer rassenspezifischen Muskel und Beißkraft eine besondere Gefahr für Mensch und Tier darstellen können. So kam es in den letzten Monaten vermehrt zu Angriffen von Rottweilern, Opfer waren dabei überwiegend Kinder. Die Änderung der Kampfhundeverordnung tritt zum 1. November 2002 in Kraft.

Neben dem Rottweiler werden die folgenden 5 weiteren Hunderassen neu als Kampfhunde der Kategorie II eingestuft:

  • American Bulldog
  • Alano
  • Cane Corso
  • Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
  • Perro de Presa Mallorquin

Diese Tiere stammen allesamt von den sogenannten Molossern ab, einer großen Hundeart, die bereits in der Antike bei Kampfspielen in den Arenen eingesetzt wurden. Hunde dieser Rassen werden seit geraumer Zeit vermehrt in Bayern gehalten oder gezüchtet, so dass zum Schutz der Bevölkerung ein Einschreiten des Verordnungsgebers unerlässlich ist. Als Folge der Einstufung als Kampfhund der Kategorie II brauchen die Halter dieser Tiere in Zukunft grundsätzlich eine Erlaubnis der Wohnsitzgemeinde. Die Erlaubnispflicht entfällt nur dann, wenn durch ein Gutachten eines Sachverständigen die Ungefährlichkeit des Hundes nachgewiesen wird.

Beckstein wies darauf hin, dass die Bayerische Kampfhundeverordnung jedoch keine Einbahnstraße ist. Aus der Liste der Kampfhunde herausgefallen ist der sogenannte Rhodesian Ridgeback. In einer Reihe von Überprüfungen wurden festgestellt, dass diese Rasse nur ein geringes zuchtbedingtes Aggressionspotential aufweist, so dass nicht mehr von der ursprünglich vermuteten Gefährlichkeit ausgegangen werden kann. Für die Haltung eines derartigen Hundes ist daher in Zukunft keine behördliche Erlaubnis mehr erforderlich. Bayerische " Kampfhund - Verordnung " Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr.21/2002

Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit

Vom 04. September 2002 Auf Grund von Art.37 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG - (BayRS 2011-2-1), zuletzt geändert durch 9 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl. S.140), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

§ 1

(1) Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet:

  • Pit-Bull
  • Bandog
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Tosa-Inu.

(2) Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Bullterrier
  • Cane Corso
  • Dog Argentino
  • Dogue de Bordeaux
  • Fila Brasiléiro
  • Mastiff
  • Mastin Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
  • Perro de Presa Mallorquin
  • Rottweiler

(3) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 2002 in Kraft.

München, den 04.09.2002

Bayerisches Staatsministerium des Innern

Ich hoffe es hilft euch weiter.

nein, Huskys stehen nicht auf der Liste und es stimmt auch nicht, dass sie bei "Beißattacken ganz oben stehen". Vielmehr ist es so, dass hier die Halter einiges falsch machen, die Tiere nicht auslasten und nicht beschäftigen, wobei es dann sein kann, dass die Wohnungseinrichtung drunter leiden muss. Aber ganz ehrlich, wenn man so wenig über eine Hunderasse weiß, dann sollte man sich auch keinen Siberian Husky anschaffen, sonst gibt es ein böses Erwachen. Der Husky ist einer der freundlichsten und gutmütigsten Rassen, aber nur wenn man auch gut und artgerecht mit ihm umgeht.

nein, Huskys stehen nicht auf der Liste und es stimmt auch nicht, dass sie bei "Beißattacken ganz oben stehen". Vielmehr ist es so, dass hier die Halter einiges falsch machen, die Tiere nicht auslasten und nicht beschäftigen, wobei es dann sein kann, dass die Wohnungseinrichtung drunter leiden muss. Aber ganz ehrlich, wenn man so wenig über eine Hunderasse weiß, dann sollte man sich auch keinen Siberian Husky anschaffen, sonst gibt es ein böses Erwachen. Der Husky ist einer der freundlichsten und gutmütigsten Hunde, aber nur wenn man auch gut und artgerecht mit ihm umgeht.

Hallo juki17,

wenn ihr schon probleme mit der Steuer habt, wie wollt ihr dann für einen Husky sorgen?

Das sind Arbeitstiere, die brauchen sehr viel Auslauf und Kopfbeschäftigung. Zu Deutsch rund um die Uhr Betreuung

Außerdem sind sie absolut , keine Anfänger Hunde!

Monatl. Futterkosten,Haftpflicht,Geld für den Tierarzt bei Seite legen .....

Überlegt es euch gut, auch im Interesse des Hundes!

http://www.listenhunde-bayern.de/Gelistete%20Hunde%20in%20Bayern%20Kat.1%20und%202.htm


juki17 
Beitragsersteller
 26.02.2011, 20:56

es liegt ja nicht daran das das geld knapp ist das mit den steuern war auch nur so ne nebensache das wollte ich nur auch mal wissen eigentlich get es darum das wir falls wir in den urlaub fahren einen aufpasser brauchen wir haben auch schon einen und der wollste wissen ob huskys kampfhunde wie Pit-Bulls sind wen ja hätten wir uns einen anderen aufpasser suchen müssen also keine sorge wir haben es uns sehr gut überlegt und ob es ein husky wird wissen wir auch nicht so sicher

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