Grunddienstbarkeit Leitungsrecht, Bezeichnung Frischwasser?

4 Antworten

Klar, die Formulierung beinhaltet auch die Rechte für die Frischwasserleitung.

Der Begriff "Ver- und Entsorgungsleitungen" umfasst sowohl Abwasserleitungen als auch Wasserversorgungsleitungen. Das wird durch das Wort "und" deutlich, das zeigt, dass die beiden Begriffe zusammengehören und eine Einheit bilden.

Außerdem ist der Begriff "Frischwasser" in der Formulierung nicht explizit ausgeschlossen. Deshalb kann man davon ausgehen, dass auch Frischwasserleitungen unter den Begriff "Ver- und Entsorgungsleitungen" fallen.

Zusammengefasst:

Die Formulierung "Kanal- sowie Ver- und Entsorgungsleitungen für Misch-, Schmutz- und Regenwasser, Telefon- und Datenübertragungsleitungen sowie Strom" umfasst auch die Rechte für die Frischwasserleitung.

Der Begriff "Ver- und Entsorgungsleitungen" umfasst sowohl Abwasserleitungen als auch Wasserversorgungsleitungen.

Der Begriff "Frischwasser" ist in der Formulierung nicht explizit ausgeschlossen.


Bergfex49  09.07.2024, 07:59

Das sehe ich auch so, der eine Begriff ist "Versorgungsleitung" und der andere Begriff umfasst die Entsorgung der genannten Wässer. Die Versorgung umfasst ja die Zuleitung von Wasser aus der (vmtl.) öffentlichen Versorgumg- Bei der Entsorgung sind die drei Abwasserarten aufgeführt, es könnte ja eine ausgeschlossen sein (beispielsweise die Regenwasserableitung, da könnte durchaus durch Versickerung entsorgt werden).

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Ich würde das in dem Begriff "Versorgung-" sehen.

Allerdings empfehle ich dringend, das mit dem Notar, der die Eintragungs veranlasst, zu besprechen

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Wirtschaftsstudium, 25 Jahre in der Immobilienbranche tätig

.. = dem jeweiligen Eigentümer.

Diesem Eintragungstext sollte ein Gestattungsvertrag vorangehen aus welchem sich eine ausführlichere Beschreibung und der Ausübungsbereich ergibt. Eine Abweichung von der Linie durch örtliche Gegebenheiten oder durch Auflagen der Grundversorger. Ohne diese Details zu kennen, könnte man das Frischwasser unter Versorgungsleitungen auslegen.

Sofern keine weitere Erklärungen vorhanden:

Es fehlt das hierfür erforderliche Geh- und Fahrrecht. Es fehlt die Aufforderung an den Eigentümer des dienenden Flurstück beidseits eines im Plan dargestellten Schutzstreifen nichts zu unternehmen, zu bebauen, zu bepflanzen was den Bestand der Leitungen gefährdet. Es fehlt die Möglichkeit die Ausübung des Rechtes einem Dritten zu überlassen.

Es fehlt die Erklärung des herrschenden Eigentümer nach Durchführung wieder den ursprünglichen Zustand herzustellen.

Wenn dein Zitat wirklich alles ist - wäre mein Vertrauen in den Notar erschüttert und als Verkäufer und Eigentum dienend - würde ich nicht unterschreiben.

Von der Begrifflichkeit her würde ich meinen, daß Nein.

Bitte wende Dich an die zuständige Behörde.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin kein Jurist und gebe keine Rechtsberatung.