Gesetz macht keinen Sinn? §1007?

TheEnforcer2024  21.08.2024, 20:11

Glaubst du ernsthaft, daß das ein Gesetz ohne Sinn ist, was es nur einmal im Gesetzbuch gibt?

LovingCamilla 
Beitragsersteller
 21.08.2024, 20:19

erklärs mir doch, du hilfst niemandem weiter

3 Antworten

Ich habe dann zufällig herausgefunden, das Du den § 1007 BGB meinst. Der § 1007 ist völlig in Ordnung so, und auch nicht mißverständlich. Er sagt aus, das man eine Sache zurückverlangen kann, wenn der jetzige Besitzer die mit dem Wissen oder der Ahnung erworben hat, was nicht "mit rechten Dingen" zuging.

Z.B. ein fast neues Pedelec, das normalerweise einen Wert von 4.000 Euro hat, wird dir für 500 Euro angeboten. Da mußt Du hellhörig werden, und dir selber sagen das das normalerweise niemand machen würde.

"Im Guten Glauben" allerdings bedeutet das man dir das gleiche Pedelec für 3.500 Euro angeboten hat. Da dieser Preisnachlaß im völlig normalen Rahmen liegt, hättest Du keinen Grund anzunehmen, das das Bike aus "dubioser Quelle" kommt. In diesem Falle könnte der Vorbesitzer das Bike nicht zurückverlangen.

Beim ersten Beispiel kann es sogar passieren, das man gegen dich als Käufer einer auffällig unter Wert angebotenen Ware, ein Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei eröffnet.


Bergfex49  21.08.2024, 22:15

nun ja, an einem gestohlenen Gegenstand kann man auch gutgläubig kein Eigentum erwerben, also auch dann nicht, wenn das Pedelec für 3.500 Euro - also einen vernünftigen Preis - angeboten wird. Es kann also nicht nur der Eigentümer (der sowieso) das Pedelec vom Käufer zurückfordern, sondern auch der frühere Besitzer.

Der jetzige Besitzer braucht also nicht zu ahnen, dass "was nicht mit rechten Dingen" zugegangen ist.

1

Ich sehe da keinen Widerspruch.


LovingCamilla 
Beitragsersteller
 21.08.2024, 20:23

Ist die Sache dem früheren Besitzer abhanden gekommen, so kann er die Herausgabe von dem Besitzer verlangen, es sei denn, dass die Sache ist ihm abhanden gekommen war.
Wirklich kein WIderspruch?

0
Ronox  21.08.2024, 20:30
@LovingCamilla

Das "ihm" bezieht sich auf den Besitzer und nicht den früheren Besitzer.

0

Ich lese das so:

Der frühere Besitzer (A) geht ein Gegenstand abhanden.

(B) ist jetzt Besitzer.

(A) kann von (B) die Herausgabe verlangen, außer:

  • (B) ist jetzt auch Eigentümer (wie kann das möglich sein!?)
  • (B) den Gegenstand vorher, bevor (A) in den Besitz kam, verloren hat.

Klingt aber immer noch ziemlich random. Ich hab zu wenig Fantasie, mir einen konkreten Fall dafür auszumalen...

edit: vielleicht so:

(B) verliert sein Smartphone, (A) findet es. Dann lässt (A) es in der Nähe liegen und (B) nimmt es sich wieder. (A) kann jetzt nicht die Herausgabe verlangen, da (B) es ja seinerseits nur verloren hat und zusätzlich noch, sogar der tatsächliche Eigentümer ist.


Bergfex49  21.08.2024, 20:49

oder so zB:

Der A hat einige Möbel und technische Geräte, darunter eine große Stereoanlage, die er wegen eines Auslandsaufenthaltes momentan nicht braucht. Er lagert sie deshalb beim Spediteur B ein. Der Lagerverwalter C klaut die Anlage und schafft sie nachhause. Einige Zeit später verkauft er sie an D bei einer Kleinanzeigenplattform. Inzwischen ist dem B die Sache aufgefallen und der C gesteht ihm alles. Jetzt verlangt der B als früherer Besitzer (Eigentümer ist ja immer noch der A) von D (jetziger Besitzer) die Herausgabe der Stereoanlage.

Dem Spediteur B ist die Sache unfreiwillig abhanden gekommen, weil sein Angestellter C (der juristisch mit Besitzer sondern Besitzdiener ist) sie entwendet hat.

Da die Anlage abhanden gekommen ist, konnte D sie nicht erwerben, da in so einem Fall ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich ist.

Da der D also kein Zurückbehaltungsrecht hat, kann der B die Herausgabe von D verlangen.

(ich hoffe, es war nicht zu kompliziert)

0