Gelbe und Weiße Front- Heck- und Seitenblitzer?

4 Antworten

Hallo,

die US-Versionen vergess mal ganz schnell wieder :-)

Nur Abschleppdienste und Fahrzeuge für Bau-und Unterhaltung von Infrastruktur (Straßen,Strom,Gas,Wasser,Telekommunikation,Energieversorgung Verkehrsbetriebe) dürfen außer Rundumleuchten in Gelb auch "Blitzer-Balken" in Gelb führen, wenn dadurch die Straßenverkehrsteilnehmer besser vor den Fahrzeugen beim Arbeitseinsatz gewarnt werden können.

In der Regel wird dabei von den Fahrzeug-oder Aufbauherstellern der Fahrzeuge ein entsprechender Eintrag in den Fahrzeugpapieren (und bei der ABE in Flensburg) vorgenommen.

Natürlich dürfen die BOS Blitzleuchten haben darüber hinaus alle Unternehmen die im Öffentlichen Verkehrsraum halten müssen und dabei eine Gefahr darstellen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – KFZ Meister

Stewie298 
Beitragsersteller
 20.03.2019, 21:42

Okay und was ist mit den Bildern wann ist es zu viel, gibt es da einen Richtwert?

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Nonameguzzi  20.03.2019, 22:03
@Stewie298

Habe im Kontext zu Einsatzfahrzeugen in BaWü letztens das hier gelesen:

"Das Ministerium für Verkehr des Landes Baden-Württemberg hat am 12. Oktober 2018 eine neue Regelung zum Anbau von richtungsgebundenen blauen Blinkleuchten an der Fahrzeugfront und am -heck (so genannte »Straßenräumer« bzw. »Frontblitzer«) erlassen. Ab sofort ist bei mehrspurigen Einsatzfahrzeugen maximal nur noch ein Paar der richtungsgebundenen Blinkleuchten an der Fahrzeugfront oder am Fahrzeugheck zusätzlich zu den Rundumleuchten für blaues Binklicht erlaubt. Abweichungen von dieser Regelung werden bei der Hauptuntersuchung als schwerer Mangel eingestuft. Einsatzfahrzeuge, bei denen der Abstand zwischen der Fahrzeugfront und den Rundumkennleuchten mehr als ein Meter beträgt (zum Beispiel Drehleitern), dürfen im vordersten Bereich an jeder Fahrzeugseite mit einer typgenehmigten richtungsgebundenen blauen Blinkleuchte zusätzlich ausgerüstet sein."

Das gilt aber nur für Blaue ich würde mich aber nicht wundern wenn im Rahmen der Zulassung in Zukunft die gleichen Maßstäbe angewendet werden.

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Hi,

Sicherheitsdienst, Abschleppdienst, Unfallhelfer, Verkehrssicherung etc ? oder was zählt alles dazu.

Das ist sehr eindeutig geregelt, nämlich

"Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht – Rundumlicht – dürfen ausgerüstet sein:

  1. Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
  2. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannenhilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,
  3. Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,
  4. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat." (§ 52 Abs. 4 StVZO)
Auch würde mich mal interessieren wie viele Blitzer als zu viel gelten.

Das liegt letztendlich im Ermessensspielraum der Behörde.

Eine Ausstattung "nur" mit Front- und Heckblitzern ist m.E. nach nicht zulässig - deren Nutzung ist an das Vorhandensein von Rundumkennleuchten gebunden. Weiße Frontblitzer sind ebenfalls nicht zulässig.

LG

Woher ich das weiß:Recherche

Gar nicht, steht eindeutig im Straßenverkehrsordnung.