Externenprüfung, Ausbildung, Nachweis Arbeitszeiten?
Hallo,
Ich befasse mich derzeit mit dem Thema Aubildung. Ich arbeite seit vielen Jahren als Sekretärin, aber leider besitze ich keine Ausbildung. Nun las ich, daß man sich bei der Externenprüfung anmelden kann, wenn man bestimmte Nachweise erbringt. Ich habe mein Fachabi gemacht und könnte auch Zusatzstoff lernen für die Prüfung. Ob ich es Alles schaffe, weiß ich natürlich nicht, weil ich nicht weiß, wie anspruchsvoll die Prüfungen sind, aber versuchen würde ich es sehr gerne.
Nun ist es aber so, daß man in Vollzeit 4,5 Jahre in diesem Bereich gearbeitet haben muss.
Ich habe in Vollzeit nur 2 Jahre gearbeitet, davor aber bereits längere Zeit als Teilzeit/Minijob für den gleichen Arbeitgeber und auch davor schon für einen anderen Arbeitgeber.
Wenn ich mir jetzt von meinem derzeitigem Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis ausstellen lassen würde, aus dem die Anstellungszeit hervorgeht und er sagt nun nichts davon, daß eine Zeitlang nur als Minijob gearbeitet wurde, wird das nachgeprüft irgendwie oder spielt das keine Rolle? Er würde mir diesen Nachweis gerne erbringen, ich möchte aber natürlich nicht, daß er durch mich Ärger bekommt, wenn da irgendwas nachgeprüft wird und ich nicht die volle Zeit in Vollzeit angemeldet war.
Für Tips und Hilfe wäre ich sehr dankbar.
1 Antwort
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Grundsätzlich gilt:
Wer als Externer zur Abschlussprüfung zugelassen werden möchte, muss nachweisen, dass er mindestens das Eineinhalbfache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit in dem Beruf tätig war, in dem er die Prüfung ablegen möchte. Das sind beispielsweise viereinhalb Jahre bei einem dreijährigen Ausbildungsberuf.
Der Nachweis über die Tätigkeit im jeweiligen Beruf erfolgt in der Regel durch Arbeitszeugnisse, Arbeitsverträge aber auch andere Nachweise (z.B. Gewerbeanmeldungen bei Selbständigen), die belegen, dass einschlägige Berufserfahrungen in dem Beruf gesammelt wurden. Auch der Nachweis von Ausbildungszeiten in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf wird berücksichtigt.
Ist der Nachweis dieser Mindestzeit nicht oder nicht vollständig möglich, kann eine Zulassung auch dann erfolgen, wenn die Person durch Zeugnisse oder auf andere Weise glaubhaft belegt, dass sie die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.
Für den Nachweis der beruflichen Handlungsfähigkeit sind über die nachgewiesenen beruflichen Tätigkeiten hinaus geeignete Zeugnisse und Nachweise zum Beispiel über er-gänzende Bildungsmaßnahmen notwendig. Hierbei werden auch Zeugnisse über ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland berücksichtigt.
Dabei ist zu beachten, dass sich die genannten Zeiträume auf eine Berufstätigkeit in Vollzeit beziehen.
Sofern die Berufspraxis also ganz oder teilweise im Rahmen einer Teilzeittätigkeit erworben wurde, verlängern sich die erforderlichen berufspraktischen Zeiten entsprechend.