Externenprüfung, Ausbildung, Nachweis Arbeitszeiten?

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Grundsätzlich gilt:

Wer als Externer zur Abschlussprüfung zugelassen werden möchte, muss nachweisen, dass er mindestens das Eineinhalbfache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit in dem Beruf tätig war, in dem er die Prüfung ablegen möchte. Das sind beispielsweise viereinhalb Jahre bei einem dreijährigen Ausbildungsberuf.

Der Nachweis über die Tätigkeit im jeweiligen Beruf erfolgt in der Regel durch Arbeitszeugnisse, Arbeitsverträge aber auch andere Nachweise (z.B. Gewerbeanmeldungen bei Selbständigen), die belegen, dass einschlägige Berufserfahrungen in dem Beruf gesammelt wurden. Auch der Nachweis von Ausbildungszeiten in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf wird berücksichtigt.

Ist der Nachweis dieser Mindestzeit nicht oder nicht vollständig möglich, kann eine Zulassung auch dann erfolgen, wenn die Person durch Zeugnisse oder auf andere Weise glaubhaft belegt, dass sie die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.

Für den Nachweis der beruflichen Handlungsfähigkeit sind über die nachgewiesenen beruflichen Tätigkeiten hinaus geeignete Zeugnisse und Nachweise zum Beispiel über er-gänzende Bildungsmaßnahmen notwendig. Hierbei werden auch Zeugnisse über ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland berücksichtigt.

Dabei ist zu beachten, dass sich die genannten Zeiträume auf eine Berufstätigkeit in Vollzeit beziehen.

Sofern die Berufspraxis also ganz oder teilweise im Rahmen einer Teilzeittätigkeit erworben wurde, verlängern sich die erforderlichen berufspraktischen Zeiten entsprechend.