Erwerbsminderungsrente mit 21?

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Mit § 53 SGB VI hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, bei Vorliegen besonderer Sachverhalte trotz Nichterfüllung der erforderlichen allgemeinen Wartezeit von 60 Kalendermonaten einen Rentenanspruch zu erwerben.
§ 53 Abs. 1 SGB VI enthält die Voraussetzungen für die vorzeitige Wartezeiterfüllung bei Eintritt des Leistungsfalls der Erwerbsminderung auf Grund
- eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (vgl. Abbildungen 3 und 4)
- einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung
oder
- eines Gewahrsams i. S. d. Häftlingshilfegesetzes.
Darüber hinaus ist nach § 53 Abs. 2 SGB VI die Wartezeit vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.
Woher ich das weiß:eigene Erfahrung