Erkläre, was das ,,Ermächtigungsgesetz" für das in der Demokratie bestehende Prinzip der Gewaltenteilung bedeutete?

3 Antworten

Formell bestand Gewaltenteilung auch in den Jahren 1933 bis 1945 weiter. ZB beklagte sich Hitler des öfteren, dass er (Reichskanzler/Exekutive) den Richtern (Judikative) keine "Führerbefehle" geben konnte. In der Verfassungswirklichkeit war aber die Gewaltenteilung zwischen Exekutive (Reichsregierung) und Legislative (Reichstag) kaum noch wirksam.

Das Ermächtigugngsgesetz bedeutete verfassungsrechtlich aber nicht die Aufhebung der Gewaltenteilung, es war vielmehr eine Notverordnung, wie es sie auch in fast allen klassischen Demokratien gibt. In der BRD die "Notstandsgesetze", und in USA die "Homeland Security Act".

Die Idee dazu entstammt eigentlich dem altrömischen Recht, das dem Senat das Recht gab, in Notzeiten für ein oder zwei Jahre zwei Diktatoren zu ernennen (videant consules ne quid res publica detrimenti capiat, mögen die Consulen zusehen, dass die Republik nicht Schaden nähme).

Das Erm.ges war eigentlich zeitlich befristet auf vier Jahre,

1. die Reichsregierung (Exekutive) konnte Gesetze erlassen

2. Diese Gesetze konnten auch von der Verfassung abweichen

die nötige Zweidrittelmehrheit für das Erm.ges. kam im Reichstag zustande durch die Ja-Stimmen der NSDAP, der DNVP und der katholischen Zentrumspartei. Die inzwischen inhaftierten kommunistischen Abgeordneten galten als anwesend, und wurden als Stimmenthaltung gezählt, da andernfalls mit den nein-Stimmen von KPD und SPD keine Zweidrittelmehrheit zustandegekommen wäre.


Albrecht  26.01.2020, 17:09

Die Antwort ist fehlerhaft.

Weil die Reichsregierung durch das Ermächtigungsgesetz von 1933 (für 4 Jahre) eine Befugnis zur Gesetzgebung und zum rechtswirksamen Abschließen von Verträgen bekam, war die Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Legislative in wesentlichen Teilen beseitigt.

Es ist falsch, das Ermächtigungsgesetz einfach zu einer Notverordnung zu erklären. Die auf Artikel 48 der Verfassung beruhenden Notverordnungen gaben der Reichsregierung keine allgemeine Gesetzgebungsbefugnis und der Reichstag hatte das Recht, mit einer Mehrheit die unter Berufung auf Artikel 48 vorgenomenen Maßnahmen der Exekutive außer Kraft zu setzen.

Die allgemeine Gesetzgebungsbefugnis für die Reichsregierung durch das Ermächtigungsgesetz von 1933 knüpfte diese nicht an die Bedingung eines vorliegenden Notstandes, es wurde ein Abweichen von der Verfassung in großem Ausmaß erlaubt, es gab für die Legislative keine Kontrolle und keine Möglichkeit, eine Aufhebung von Maßnahmen zu erreichen

Die Aussagen zum „altrömischen Recht" enthalten ebenfalls Fehler. Tatsächlich ernannte ein hoher Magistrat (gewöhnlich ein Konsul) im Zusammenwirken mit dem Senat einen Diktator (nicht zwei Diktatoren), dessen Amtszeit sollte nicht mehr als 6 Monate betragen (die längere Amtszeit als Diktator von Sulla und Caesar war eine Abweichung von republikanischen Grundsätzen) und der Ausdruck videant consules ne quid res publica detrimenti capiat gehört nicht zum Thema Diktatur, sondern zum Thema Notstand.

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Was wurde denn mit dem Ermächtigungsgesetz gemacht? Die Legistlative verkam zu einem Schauparlament.

Gut, man muss berücksichtigen, dass die Weimarer Republik die Gewaltenteilung ohnehin nicht grade ernst nahm (siehe Notstandsaverordnungen ohne dass ein Notstand auch nur annährend definiert wäre), doch mit dem Ermächtigungsgesetz verschmelzen relativ offiziell legislative und exekutive