Erbrecht von der Mutter?

6 Antworten

Gesetzliche Erbfolge hat nur damit ob du ein leiblicher Nachkomme bist.

Ehegatte erbt 50%, Kinder 50% .. bis du das einzige Kind, würdest du also 50% bekommen.

Bei Zugewinn wird gerechnet wie das Vermögen beider Eheleute während der Ehe sich entwickelt hat, Erbschaften und Schenkungen zählen nicht. Wenn dann einer mehr hat, hat der andere einen Anspruch auf Ausgleich bei Scheidung und bei Erbschaft darf er diesen Zugewinn steuerfrei für sich verbuchen.

Aber dieser Anspruch wird nicht vererbt. Es zählt nur das Vermögen des oder der Verstorbenen, also Häuser, Bankkonten wenn sie auf die Person eingetragen sind, egal ob diese während der Ehe entstanden sind oder an Wert gewonnen haben.


Andi050866 
Beitragsersteller
 04.08.2024, 09:36

Danke erst mal für die schnelle Antwort, d.h. wenn vor meinen Stiefvater das Anfangsvermögen geringer war, so wie das jetzige Vermögen hätte ich dann Anspruch auf die Hälfte des Zugewinns

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Bergfex49  04.08.2024, 10:31
@Andi050866

Du selbst hast mit dem Zugewinnausgleich nichts zu tun. Es ist leider ein weit verbreiteter Irrtum, dass im Falle des Ablebens eines Ehepartners der andere (automatisch) die Hälfte erbt. Dem Gesetz nach erbt der überlebende Ehegatte ein Viertel. Allerdings kann er als pauschalen Zugewinn ein weiteres Viertel beanspruchen oder der Zugewinn wird gesondert berechnet. Rechnerisch bekommt er zwar die Hälfte, dem Gesetze nach aber 1/4 plus 1/4 Zugewinnausgleich. Der Rest geht an die leiblichen Abkommen.

§ 1931 BGB:

 Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel,.....zum Erbe berufen

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Mit dem Zugewinn hast Du nichts zu tun

Du erbst von dem was Deine Mutter in diesem Zeitpunkt zu vererben hat zu 1/2 - der Rest geht an den zweiten Mann

hat der das Vermögen in die Ehe gebracht, bist Du daran selbstverständlich nicht beteiligt

Guten Tag!

Als Sohn Ihrer Mutter sind Sie der Abkömmling im Sinne des § 1924 Abs. 1 BGB. Liegt kein Testament Ihrer Mutter vor, kommt die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1922 ff. BGB zur Anwendung. Diese sieht vor, dass Kinder nach der ersten Ordnung an die Stelle des Erblassers (=Verstorbenen) treten. Sie würden somit Ihre Mutter beerben.

Ihr Stiefvater, der mit Ihrer Mutter verheiratet ist, erbt als überlebender Ehegatte neben Erben erster Ordnung zu 25% (vgl. § 1931 Abs. 1 BGB). Allerdings erhöht sich gemäß §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB der Erbteil des überlebenden Ehegatten nochmals um 25%, sodass Ihr Stiefvater Ihre Mutter zu 50% beerben würde. Sie würden somit als Abkömmling 50% (sofern Sie keine weiteren Geschwister haben) und Ihr Stiefvater als überlebter Ehegatte ebenfalls 50% von der Erbschaft Ihrer Mutter erhalten.

Der Zugewinn betrifft nur die Ehegatten (vgl. § 1363 BGB), stellt somit die Zugewinngemeinschaft der Eheleute dar. Sie als Sohn sind von dem Zugewinn nicht betroffen.

Kurz: Als Kind Ihrer Mutter sind Sie somit Erbe erster Ordnung nach § 1924 Abs. 1 BGB.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

Du hast Anspruch auf ein Erbe von deiner Mutter:

Die Hälfte bekommt der Ehemann und die andere Hälfte bekommst du, wenn es nach der gesetzlichen Erbfolge geht, also kein Testament existiert und es keinen Ehevertrag gibt.

"Neben den Verwandten erbt immer auch der noch lebende Ehegatte des Verstorbenen. Das Ehegattenerbrecht schränkt das Erbrecht der Verwandten ein (§ 1931 BGB).

Um zu berechnen, wer wie viel erbt, ist als Erstes der Erbteil des überlebenden Ehegatten wichtig. Denn davon hängt die Erbquote der übrigen Erben ab.

Der überlebende Ehegatte des Verstorbenen ist neben Verwandten

  • der ersten Ordnung zu einem Viertel und
  • neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte als gesetzlicher Erbe berufen.

In sehr vielen Familien erhöht sich der Erbanteil des Ehegatten auf die Hälfte, wenn die Eheleute in einer Zu­ge­winn­ge­mein­schaft gelebt haben (§§ 1931 Abs. 3, 1371 BGB). Das ist immer dann der Fall, wenn das Ehepaar keinen Ehevertrag aufgesetzt hat."

https://www.finanztip.de/erbfolge/

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 - (Familie, Erbe)

Der Güterstand hat nur Auswirkungen auf die Erbquote und das Anfangsvermögen spielt keine Rolle.

Sofern es kein Testament gibt und die Mutter zuerst stirbt, erbt der Witwer die Hälfte und du die andere Hälfte. Es zählt das alleinige Vermögen der Mutter am Todestag.

Sollte Stiefvater zuerst sterben, erbt deine Mutter die Hälfte und die ander Hälfte die Eltern des Stiefvater oder deren Abkömmlinge. Daher macht in einer kinderlosen Ehe ein Testament immer Sinn.