Erbe ausgeschlagen, vorher Wohnung gekündigt?
Hallo,
Vielleicht kann mir jmd helfen
Mein Vater ist letztes Jahr Weihnachten tot von der Kripo in seiner Wohnung aufgefunden worden. Ich, die Tochter, wurde informiert. Geschwister gibt es nicht. Für mich war die Situation sehr schwierig, alleinerziehend mit zwei Kindern, auch nicht mit meinem Vater groß geworden, meine Mutter hatte sich sehr früh von ihm getrennt. Er hoch verschuldet bis zum Schluss, schon zweimal Privatinsolvenz angemeldet. Ich zu dem Zeitpunkt Corona pos. und etwas überfordert mit der Situation.
Ich habe den Vermietern Bescheid gegeben, ich wollte halt was Gutes tun, und Sie darüber aufklären. Ich habe Ihnen gesagt, dass ich das Erbe ausschlagen werde, habe aber auch gleichzeitig die Kündigung für die Wohnung fertiggemacht. Ich dachte, das wäre hilfreich. Jetzt verklagt mich der Vermieter,dass meine Erbausschlagung ungültig sei,da die Kündigung vorher eingegangen ist. Die Schlüssel (von der Kripo zugesandt) der Wohnung habe ich natürlich auch direkt dem Vermieter zugesandt.
Jetzt fordern Sie die Kosten der Entrümpelung der Wohnung von mir und erklären die Erbausschlagung für ungültig.
Gibt es da noch Hoffnung?
Viele Grüße
Esther Kobus
3 Antworten
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Andersherum wird ein Schuh daraus : Als Nicht-Erbe kannst du nicht kündigen. Damit ist die Kündigung unwirksam.
Bezweifle sehr, dass der Vermieter irgendwas rausschlagen kann, wenn du die Erbausschlagung ordentlich beim Nachlassgericht erklärt hast.
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Nein, denn nur die Erklärung beim Nachlassgericht hat eine Rechtswirkung diesbezüglich (oder Verstreichen lassen der Ablehnungsfrist wenn man annimmt). Eine Kündigung der Wohnung ist rechtlich nicht gleichzusetzen mit Annahme des Erbes. Anwaltliche Unterstützung brauchst du vermutlich so oder so, aber die Kündigung ist keine Erklärung zur Erbannahme.
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Und mal ganz nebenbei : Sagen wir mal aus Spaß es wäre doch eine Erbannahme bzw. könnte als solche gesehen werden : Du kannst in den seltensten Fällen etwas rechtswirksam erklären, dessen Rechtsfolgen du dir gar nicht bewusst bist (Erklärungsirrtum). Allein deswegen ist es mindestens schon anfechtbar.
Und allein weil du in demselben Atemzug zur Kündigung mitgeteilt hast, dass du das Erbe ausschlägst, kann der Vermieter da toben wie er will...Seine Karten stehen schlecht auf Basis mehrerer Gründe.
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Durch die Ausschlagung bist Du aus dem Kreis der Erben rausgefallen. Somit gilt der Anfall an Dich als nicht erfolgt. § 1953 BGB;
Der Vermieter muss den Ablauf der 6-wöchigen Überlegungsfrist des Erben jedoch nicht abwarten. Er kann ebenso wie Du während der Schwebezeit die Kündigung aussprechen.
Diese Kündigung bleibt auch dann wirksam, wenn der Erbe später auf die Erbschaft verzichtet (§ 1959 Abs. 2 und 3 BGB).So sehe ich das.
Das würde ja sonst bedeuten, dass der Ausschlagende auf den Kosten der Räumung sitzen bleiben würde.
So sehe ich das
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Ihr macht mir auf jeden Fall wieder sehr viel Hoffnung, dass ich doch nicht auf ganz verlorenem Posten sitze.Vielen Dank für die Kommentare, das hilft mir sehr weiter.
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Bei Erbausschlagung hättest Du den Mietvertrag nicht kündigen müssen/dürfen.
Soweit hat der Vermieter recht.
Sende ihm das Schriftstück vom Gericht bzgl. der Erbausschlagung zu.
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Das hatte ich schon. Und der Anwalt pocht auf das genaue Datum.
Ja, die ist ganz ordentlich vollzogen und schriftlich. Aber ich habe ja vor dem Ausschlagungstermin die Wohnung gekündigt und das wird mir jetzt zum Verhängnis.