Erbe ausgeschlagen, vorher Wohnung gekündigt?

3 Antworten

Andersherum wird ein Schuh daraus : Als Nicht-Erbe kannst du nicht kündigen. Damit ist die Kündigung unwirksam.

Bezweifle sehr, dass der Vermieter irgendwas rausschlagen kann, wenn du die Erbausschlagung ordentlich beim Nachlassgericht erklärt hast.


EstKob 
Beitragsersteller
 19.07.2024, 16:50

Ja, die ist ganz ordentlich vollzogen und schriftlich. Aber ich habe ja vor dem Ausschlagungstermin die Wohnung gekündigt und das wird mir jetzt zum Verhängnis.

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Isuzu189  19.07.2024, 16:53
@EstKob

Nein, denn nur die Erklärung beim Nachlassgericht hat eine Rechtswirkung diesbezüglich (oder Verstreichen lassen der Ablehnungsfrist wenn man annimmt). Eine Kündigung der Wohnung ist rechtlich nicht gleichzusetzen mit Annahme des Erbes. Anwaltliche Unterstützung brauchst du vermutlich so oder so, aber die Kündigung ist keine Erklärung zur Erbannahme.

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EstKob 
Beitragsersteller
 19.07.2024, 16:55
@Isuzu189

Das ist sehr interessant und rechtlichen Beistand werde ich mir auf jeden Fall suchen.

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Isuzu189  19.07.2024, 17:03
@EstKob

Und mal ganz nebenbei : Sagen wir mal aus Spaß es wäre doch eine Erbannahme bzw. könnte als solche gesehen werden : Du kannst in den seltensten Fällen etwas rechtswirksam erklären, dessen Rechtsfolgen du dir gar nicht bewusst bist (Erklärungsirrtum). Allein deswegen ist es mindestens schon anfechtbar.

Und allein weil du in demselben Atemzug zur Kündigung mitgeteilt hast, dass du das Erbe ausschlägst, kann der Vermieter da toben wie er will...Seine Karten stehen schlecht auf Basis mehrerer Gründe.

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EstKob 
Beitragsersteller
 19.07.2024, 17:30
@Isuzu189

Das mit dem Erklärungsirrtum, ich wusste nicht, dass es das rechtlich gibt. Man kann ja viele Dinge widerrufen, aber eine Wohnungskündigung ja irgendwie nicht.

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Durch die Ausschlagung bist Du aus dem Kreis der Erben rausgefallen. Somit gilt der Anfall an Dich als nicht erfolgt. § 1953 BGB;

Der Vermieter muss den Ablauf der 6-wöchigen Überlegungsfrist des Erben jedoch nicht abwarten. Er kann ebenso wie Du während der Schwebezeit die Kündigung aussprechen.

Diese Kündigung bleibt auch dann wirksam, wenn der Erbe später auf die Erbschaft verzichtet (§ 1959 Abs. 2 und 3 BGB).So sehe ich das.

Das würde ja sonst bedeuten, dass der Ausschlagende auf den Kosten der Räumung sitzen bleiben würde.

So sehe ich das


EstKob 
Beitragsersteller
 19.07.2024, 17:26

Ihr macht mir auf jeden Fall wieder sehr viel Hoffnung, dass ich doch nicht auf ganz verlorenem Posten sitze.Vielen Dank für die Kommentare, das hilft mir sehr weiter.

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Bei Erbausschlagung hättest Du den Mietvertrag nicht kündigen müssen/dürfen.

Soweit hat der Vermieter recht.

Sende ihm das Schriftstück vom Gericht bzgl. der Erbausschlagung zu.


EstKob 
Beitragsersteller
 19.07.2024, 16:52

Das hatte ich schon. Und der Anwalt pocht auf das genaue Datum.

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