Einhandmesser ab 16 oder nicht?
Hallo ich habe mal eine frage ab wie vielen Jahren sind einhandmeseer eigentlich?
4 Antworten
Besitz:
Messer gelten grundsätzlich erst mal als Werkzeug und unterliegen keiner Altersbegrenzung.
Außer sie sind laut Waffengesetz als Waffe eingestuft, z.B. Dolch, Karambit, Bajonett, Springmesser ....Diese sind erst ab 18 erlaubt.
Es gibt auch Messer die in D absolut verboten sind, z.B. Butterfly, Faustmesser, bestimmte Spring&Fallmesser, getarnte Waffen...
Führen:
Das Führen von Messern regelt § 42a WaffG (völlig unabhängig vom Alter!)
Kurzfassung: Verboten ist das Führen (unverschlossen dabeihaben) von Messern die als Waffe gelten (Dolch, Karambit, Springmesser ...)
Außerdem verboten ist das Führen von feststehenden Messern mit Klingen über 12cm Länge und von allen Messern die einhändig verriegeln (Einhandmesser)
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42a.html
Fazit: Es gibt keine Altersgrenze für Einhandmesser: Besitz ist erlaubt - Führen ist verboten.
Es gibt keine Altersgrenze für Einhandmesser: Besitz ist erlaubt - Führen ist verboten.
ich weiß dass ich pingelig bin aber das gilt nur für feststellbare Einhandmesser
EINHANDMESSER MIT FESTSTELLBARER KLINGE
ERWERBEN, BESITZEN
Frei ohne Altersbegrenzung, sofern nicht Hieb- und Stich- waffe
FÜHREN
Verboten, sofern kein berechtigtes Interesse vorliegt (Berufsaus- übung, Brauchtumspflege, Sport, Theateraufführung)
STRAFBARKEIT
Ordnungswidrigkeit
EINHANDMESSER OHNE FESTSTELLBARE KLINGE
ERWERBEN, BESITZEN
Frei ohne Altersbegrenzung
FÜHREN
Frei ohne Altersbegrenzung
Sind alle verboten
Waffengesetz (WaffG)
§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten
1.
Anscheinswaffen,
2.
Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3.
Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1.
für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2.
für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3.
für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Und wenn du jetzt auch noch lesen könntest würdest du wissen, dass nur das Führen verboten ist, nicht aber Erwerb und Besitz und zwar ohne Altersbeschränkung.
Ganz ohne, wenn keine Waffe!
Wenn Waffe, dann ab 18!