Einbruchdiebstahl bei Schlüssel?

3 Antworten

Es gilt für die Hausratversicherung als versicherter Einbruchdiebstahl, wenn ein sog. falscher Schlüssel wurde.

Auszug aus den Musterbedingungen des GDV:

"Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.

Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind."

Auch versichert ist das Eindringen mit richtigem Schlüssel, wenn:

Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein oder öffnet dort damit ein Behältnis. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub nach A 4.3 beschafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.

Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei hat weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein. 

Mit Schlüssel ist es kein Einbruch.

Hat sich der Täter mithilfe eines (Nach-)Schlüssels widerrechtlich Zutritt in Dein Heim verschafft, fällt das noch unter "einfachen Diebstahl".

Einbruchsdiebstahl liegt nur bei Gewaltanwendung vor (Aufbrechen der Tür, Einschlagen eines Fensters, und dgl.).

Eine polizeiliche Anzeige gegen UT (unbekannte Täter) wäre auf jeden Fall ratsam.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Bin Volljurist und praktiziere seit über 3 Jahrzehnten