Diebstahl wenn mans wieder zurückgibt?

4 Antworten

Diebstahl setzt immer voraus, dass man die Absicht hat, sich eine Sache anzueignen. Die lediglich vorübergehende Nutzung reicht hierfür grundsätzlich nicht aus. Diebstahl würde in Deinem Szenario schon einmal nicht in Betracht kommen.

Allerdings wäre der Straftatbestand des unbefugten Gebrauchen eines Fahrzeugs nach § 248b StGB erfüllt, jedenfalls soweit es um den Bus geht. § 248b Abs. 4 StGB schließt schienengebundene Fahrzeuge nämlich vom Anwendungsbereich aus, sodass der Straftatbestand bei der Straßenbahn nicht in Betracht kommt.

Beim Bus dürfte zudem eine Strafbarkeit nach § 21 StVG hinzukommen, jedenfalls dann, wenn Du keinen Busführerschein hast.

Weitere Straftatbestände kommen in Deinem "Grundszenario" wohl eher nicht in Betracht.

Nein, ein Diebstahl ist es nicht, aber es bleibt eine Straftat, die in § 248a StGB geregelt ist:

§ 248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs.

(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Sollten in dem Bus noch Leute sitzen, kämen weitere Delikte dazu. Insofern: der Spaßfaktor ist hoch, die Folgen leider auch...


uni1234  02.06.2021, 08:34

Wenn du Absatz 4 mit einkopiert hättest, hättest Du auch gemerkt, dass es nicht § 248b sein kann ;) Die Antwort ist aber immerhin schon einmal einiges richtiger als der ganze andere Quatsch den man hier liest.

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catweazle01  02.06.2021, 11:02
@uni1234

Ja, stimmt - aber ich habe nur für den Bus geantwortet und nicht auf die Straßenbahn. Wer den Text richtig liest, kommt selbst drauf.

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Diebstahl wäre in der Situation Dein kleinstes Problem.

Schwere gefährdung des Straßenverkehrs
und ggf. Entführung, bzw. Freiheitsberaubung wären da Dinge, um die Du Dir sorgen machen solltest.

Aber ja, auch wenn durch die Absicht des Zurückgebens der Tatbestand eines Diebstahls ausscheidet,
fällt der Diebstahl von Fahrzeugen unter besonders schwere Fälle von Diebstahl,
auch wenn es nur ein zeitweises Entwenden ist.


uni1234  02.06.2021, 07:10
Aber ja, auch wenn durch die Absicht des Zurückgebens der Tatbestand eines Diebstahls ausscheidet, fällt der Diebstahl von Fahrzeugen unter besonders schwere Fälle von Diebstahl, auch wenn es nur ein zeitweises Entwenden ist.

Die Aussage macht null Sinn. Entweder es ist Diebstahl oder es ist keiner. Wenn es - so wie hier - kein Diebstahl ist, macht es auch keinen Sinn über einen besonders schweren Fall nachzudenken. Abgesehen davon wäre das auch kein besonders schwerer Fall.

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apophis  02.06.2021, 22:16
@uni1234
Die Aussage macht null Sinn. Entweder es ist Diebstahl oder es ist keiner.

Nicht kann Sinn "machen".
Und doch, es ergibt sehrwohl Sinn.
Denn:

Wenn es - so wie hier - kein Diebstahl ist, macht es auch keinen Sinn über einen besonders schweren Fall nachzudenken. Abgesehen davon wäre das auch kein besonders schwerer Fall.

Es sind zwei unterschiedliche Gesetze.
§ 242 StGB und § 243 StGB.
Sie haben ähnliche Namen, aber keine Abhängigkeit zueinander.
Ein Diebstahl nach § 242 ist keine Voraussetzung, damit ein schwerer Diebstahl nach § 243 vorliegen kann.

§ 243 StGB beschreibt Regelfälle, die - unabhängig von § 242 - besonders schwere Fälle beschreiben.

So sagt Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 zum Beispiel:
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,

Was auf Fahrzeuge und damit auch Straßenbahnen zutrifft,
da diese mit einem Schloss gesichert sind.
Die Absicht des Diebes das Fahrzeug nach seiner Spritztour zurückzugeben,
ist hier irrelevant, da die Wegnahme selbst bereits einen besonders schweren Fall darstellt.

Abgesehen davon wäre das auch kein besonders schwerer Fall.

Aus genannten Gründen wäre es das sehrwohl.
Bitte informiere Dich ordentlich, bevor Du haltlose Behauptungen aufstellst.
Besonders wenn es um Gesetze geht.

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uni1234  02.06.2021, 22:37
@apophis

Haha. Das ist so etwas von falsch. Und dann auch noch so selbstsicher. Schnapp dir mal einen Kommentar kleiner.

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apophis  02.06.2021, 23:12
@uni1234

Du kannst wohl nichts anderes als "FaLsCh!!!!" schreien, was?
Denn von Korrekturen oder gar Belegen für Deinen Vorwurf, sehe ich nichts.
Nur leeres Geheule.

Von daher - wie bereits gesagt - informiere Dich mal.
Anstatt mit noch mehr unnötigen Blödsinn um Dich zu werfen.

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uni1234  02.06.2021, 23:24
@apophis

Du willst belege? Wie wäre es, wenn du einfach mal einen Blick ins Gesetz wirfst? Wortlaut und Systematik verstehen. Juristenarbeit halt. Dann merkst du recht schnell, dass

  • für § 243 StGB natürlich Grundvoraussetzung ist, dass überhaupt ein Diebstahl nach § 242 vorliegt,
  • § 243 ein Regelbeispiel, also nur eine Strafzumessungsregel und gar kein eigener Straftatbestand ist,
  • § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 voraussetzt, dass man eine Sache aus einem verschlossenen Behältnis stiehlt, nicht das verschlossene Behältnis an sich.

Nach alldem wäre ich sehr sehr vorsichtig mit der Behauptung, dass andere Blödsinn schreiben.

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apophis  03.06.2021, 01:15
@uni1234
für § 243 StGB natürlich Grundvoraussetzung ist, dass überhaupt ein Diebstahl nach § 242 vorliegt,

Und wo ist da jetzt der Beleg, bitte?
Ich sehe nur eine haltlose Behauptung.

§ 243 ein Regelbeispiel, also nur eine Strafzumessungsregel und gar kein eigener Straftatbestand ist,

Lesen lernen...

§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 voraussetzt, dass man eine Sache aus einem verschlossenen Behältnis stiehlt, nicht das verschlossene Behältnis an sich.

Und nochmals Lesen lernen...
Der ganze Satz lautet:

eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,

Und dass ein Schloss am Auto eine solche Vorrichtung ist,
so weit solltest selbst Du denken können.
Andernfalls hättest Du diesen Teil wohl auch nicht weggelassen, was?

Und dann laberst Du was von Juristenarbeit.
Schon echt peinlich.

Nach alldem wäre ich sehr sehr vorsichtig mit der Behauptung, dass andere Blödsinn schreiben.

Ja, das solltest Du auch.
Bei all den Müll, den Du hier von Dir gibst...

Und weil Du ja sooo ein Profi bei der "Juristenarbeit" bist,
hier noch ein Bonuspunkt:

§ 248
Ein ganzer Paragraf, der sich ganz alleine um den Diebstahl (bzw. die unbefugte Nutzung) von Fahrzeugen dreht. ;)

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uni1234  03.06.2021, 09:06
@apophis

Unfassbar. Hab auf dieser Seite schon viel Müll gelesen. Aber Du scheinst ein ganz besonderer Fall zu sein.

Und wo ist da jetzt der Beleg, bitte? Ich sehe nur eine haltlose Behauptung.

Dass § 243 StGB voraussetzt, dass ein Diebstahl im Sinne von § 242 StGB vorliegt siehst Du schon daran, dass der Diebstahl in § 243 StGB nicht näher definiert ist. "der Diebstahl" meint also einen Diebstahl i.S.v. § 242. Das merkst Du darüber hinaus auch an der systematischen Stellung der Norm hintner § 242.

Lesen lernen...

In dem Fall hilft es, Kommentare und Urteile zu lesen sowie die Gesetzesbegründung.

Zitat aus BGH-Urteil: "Die neu gefaßte Bestimmung des § 243 StGB ist nicht mehr als eigenständiger Tatbestand ausgestaltet; sie folgt vielmehr dem Prinzip der schweren Fälle mit Regelbeispielen"

"Da § 243 StGB n.F. somit nur die Frage des Strafmaßes betrifft, ist für die Erwähnung im Urteilsspruch kein Raum."

(BGH, Urteil vom 21. 4. 1970 - 1 StR 45/70).

Zitat aus weiterem BGH-Urteil: "Durch das Vorliegen der erschwerenden Umstände des § 243 StGB wird der Tatbestand des Diebstahls gemäß § 242 StGB nicht geändert; der § 243 StGB enthält nur eine Strafzumessungsregel mit Regelbeispielen"

(BGH, Urteil vom 3. 4. 1975 - 4 StR 62/75)

Im Übrigen hilft Dir auch JEDER StGB-Kommentar weiter.

Und dass ein Schloss am Auto eine solche Vorrichtung ist, so weit solltest selbst Du denken können. Andernfalls hättest Du diesen Teil wohl auch nicht weggelassen, was?

Erstens erübrigt sich jede Diskussion zu irgendwelchen Regelbeispielen, wenn der Grundtatbestand des Diebstahls noch nicht einmal erfüllt ist. Abgesehen davon muss im Rahmen von § 243 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB die Sicherung natürlich auch aktiv sein um die straferschwerende Wirkung auszulösen. Wenn der Fragesteller "mal schnell ins Cockpit steigen" möchte während die Bahnfahrer wechseln, ist das nicht der Fall.

§ 248
Ein ganzer Paragraf, der sich ganz alleine um den Diebstahl (bzw. die unbefugte Nutzung) von Fahrzeugen dreht. ;)

Du meinst wohl § 248b StGB. Dass es sich bei § 248b StGB nicht um Diebstahl handelt zeigt die Norm bereits sehr deutlich. "Diebstahl bzw. die unbefugte Nutzung" gibt es also nicht. Entweder oder.

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apophis  03.06.2021, 11:06
@uni1234

Achja, wie immer viel Müllund Blödsinn in Deinen Aussagen, aber nichts sinnvolles.

Schon interessant, wie Du Dir einen kleinen Satz heraussuchst und so lange, so extrem da irgendeinen Schei** hinzudichtest,
dass Du solche Berge an Blödsinn verfassen kannst.

Kennst Du die Frage überhaupt noch
oder geht es Dir nurnoch darum hier irgendwelche User zu trollen
und mit Deinem Müll zuzuspamen?

Dass Du nichteinmal in der Lage zu sein scheinst "Beziehungsweise" richtig zu deuten und selbst Dein Unwissen dazu nutzt, um herumzupöbeln,
zeigt ganz deutlich, worum es Dir hier überhaupt geht.
Die Frage ist es ganz sicher nicht.

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Natürlich gehört das auch dazu