Der Weg zum Prüfingenieur (TÜV)?
Hallo, ich wollte gern wissen wie der Weg zum Prüfingenieur (TÜV) ist und hab paar Fragen dazu.
Ich hab meine KFZ-Lehre hinter mir und und meine Fachhochschulreife erfolgreich absolviert und werde zur Fachhochschule gehen.
Ich muss Maschinenbau, Elektrotechnik oder Fahrzeugtechnik als Auswahl studieren. 6 Semester für Bachelor of Engineering und für Master of Engineering 10 Semester.
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Hat man nach Bachelor oder Master den Dipl.-Ing (FH)?
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Reicht der Bachelor schon aus oder muss/sollte man den Master auch machen?
Wenn das Studium fertig ist kann man sich bei sämtlichen "TÜV" Betrieben bewerben und hab dabei festgestellt dass ihre Anforderungen der Besitz einer Fahrerlaubnis aller Fahrzeugklassen bis auf D1 und D und man muss eine interne Ausbildung noch absolvieren.
- Ist der Besitz einer Fahrerlaubnis aller Klassen bis auf D und D1 zwingend notwendig? Ich hab nur für Pkw, reicht das nicht aus? Weil es sehr teuer ist das nachzuholen..
Das man über den Meister TÜV Prüfingenieur werden kann ist mir bewusst nur werden die selten eingestellt und dürfen nur in der Station "hocken".
Ich freue mich auf Antworten und wünsche allen ein schönen Sonntag
2 Antworten
Für den Prüfingenieur brauchst du einen Studium in den von dir genannten Bereichen, allerdings reicht da auch ein Bachelor aus. Und Zusätzlich noch eine interne Ausbildung zur Prüfer.
Ja du brauchst dafür zwingend auch CE und A.
Viele Prüfunternehmen bieten auch eine Studium an.
Hat man nach Bachelor oder Master den Dipl.-Ing (FH)?
Nein, nach einem Abschluß als bachelor hat man einen bachelor, nach einem Masterabschluss einen Master.
Dipl.-Ing (FH) konnte man an einer Fachhochschule erwerben bevor die Studiengänge auf bachelor / master umgestellt wurden.
Der Dipl.-Ing. (FH) ist aufgrund des Studienumfangs höherwertiger als der
bachelor, eher dem master gleichzusetzen, jedoch berechtigt der master
zur Promotion, der Dipl.-Ing. (FH) nur mit Zusatzprüfung
Reicht der Bachelor schon aus oder muss/sollte man den Master auch machen?
Der Abschluss als bachelor reicht aus
Wenn das Studium fertig ist kann man sich bei sämtlichen "TÜV" Betrieben bewerben und hab dabei festgestellt dass ihre Anforderungen der Besitz einer Fahrerlaubnis aller Fahrzeugklassen bis auf D1 und D und man muss eine interne Ausbildung noch absolvieren.
Ja, die Ausbildung dauert ca 10 Monate und Du mußt eine 3 tägige staatliche Prüfung beim dem Landesministerium absolvieren in dessen Bundesland Du später betraut werden sollst.
Ist der Besitz einer Fahrerlaubnis aller Klassen bis auf D und D1 zwingend notwendig? Ich hab nur für Pkw, reicht das nicht aus? Weil es sehr teuer ist das nachzuholen..
Nein, Klasse B alleine reicht nicht,der Besitz aller Fahrerlaubnisklassen ausser D1 und D ist unabdingbar. Für die vorgeschriebenen Probefahrten sind die Fahrerlaubnisse erforderlich. Zudem sind die Bedingungen gesetztlich geregelt, Du findest sie in Anlage VIIIb der StVZO. I.d.R. kannst Du die Fahrerlaubnisse aber noch machen, wenn man Dich eingestellt hat und Du Dich in der Ausbildung / Weiterbildung zum PI befindest, zur Prüfung muss Du alle FE haben.
Das man über den Meister TÜV Prüfingenieur werden kann ist mir bewusst
Diese Indormation ist grundweg falsch.
Als Meister kann man KEIN Prüfingenieur werden. Als Meister kann man nur
"aaPmT" werden, das ist ein "amtlich anerkannter Prüfer mit Teilbefugnis", er darf in den alten Bundesländern nur bei den TÜV und den neuen Bundesländenr nur beim DEKRA arbeiten. (Geht nur bei den Organisationen die eine "Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr" unterhalten, bei "Überwachungsorganisationen" geht das nicht.
Ein aaPmT darf zudem nur HU / AU durchführen, keine Änderungs-abnahmen "Eintragungen", keine "H-Abnahmen" ...
Wird i.d.R. gar nicht mehr eingestellt.
Die Bedingungen für die Zulassung zum Prüfingenieur findest Du in der Anlage VIIIb der StVZO Punkt 3
Bedingungen als Zulassung zum aaSoP (mT) findest Du im KfSachVG
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Anlage VIIIb Punkt 3 StVZO
3. Anforderungen an Prüfingenieure (PI)
3.1 mindestens 24 Jahre alt sind,
3.2 geistig und körperlich geeignet sowie zuverlässig sind,
3.3 die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sämtlicher Klassen, außer Klassen D und D1, besitzen und gegen sie kein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 44 des Strafgesetzbuches besteht oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist,
3.4 als
Vorbildung ein Studium des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs
oder der Elektrotechnik an einer im Geltungsbereich dieser Verordnung
gelegenen oder an einer als gleichwertig anerkannten Hochschule oder
öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule erfolgreich
abgeschlossen haben,
3.5 an einer mindestens
sechs Monate dauernden Ausbildung teilgenommen haben, die den
Anforderungen des Aus- und Fortbildungsplans entspricht, der vom
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung
der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gegeben wird; die
Dauer der Ausbildung kann bis auf drei Monate verkürzt werden, wenn eine
mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit als
Kraftfahrzeugsachverständiger nachgewiesen wird,
3.6 ihre fachliche Eignung durch eine Prüfung entsprechend den Vorschriften der §§ 2 bis 14 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854),
die durch Artikel 2a des Gesetzes vom 11. September 2002
(BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
nachgewiesen haben; § 2 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kraftfahrsachverständigengesetzes
gilt entsprechend; die Anmeldung zur Prüfung kann nur durch die
Überwachungsorganisation erfolgen, die sie nach Nummer 3.5 ausgebildet
hat oder sie mit der Durchführung der HU, AU, SP und Abnahmen nach
Bestehen der Prüfungen betrauen will; abweichend von § 2 Abs. 3 Nr. 3
der genannten Verordnung kann anstelle des Leiters einer Technischen
Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr der technische Leiter einer
Überwachungsorganisation in den Prüfungsausschuss berufen werden,
3.6a von keiner anderen Überwachungsorganisation betraut sind,
3.6b hauptberuflich als Kraftfahrzeugsachverständige tätig sind,
3.8 (aufgehoben)
3.9 Die
mit der Durchführung der HU, AU und SP betrauten Personen werden im
Sinne dieser Verordnung als Prüfingenieure (PI) bezeichnet.
3.10 Erfüllen
die mit der Durchführung von AU, HU oder SP betrauten Personen mehr als
zwei Jahre nicht mehr die Anerkennungsvoraussetzungen oder gehören mehr
als zwei Jahre keiner Technischen Prüfstelle oder
Überwachungsorganisation an, so ist eine Ausbildung nach Nummer 3.5 und
eine Prüfung nach Nummer 3.6 abzulegen.
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KfSachVG §2 Anerkennung als aaSoP
§ 2 Voraussetzung für die Anerkennungund körperlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für
die Tätigkeit eines Sachverständigen oder Prüfers als unzuverlässig
erscheinen lassen;3.die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sämtlicher Klassen besitzt;4.in
einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr, einem
Kraftfahrzeugbetrieb oder einer Kraftfahrzeugfabrik eine mindestens
eineinhalbjährige Tätigkeit als Ingenieur oder, wenn nur die Anerkennung
als Prüfer mit Teilbefugnissen beantragt wird, als Meister ausgeübt
hat;5.in einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr eine mindestens sechsmonatige Ausbildung abgeleistet hat;6.einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr angehört;7.fachlich geeignet ist; die fachliche Eignung ist in einer Prüfung (§ 4) nachzuweisen.Die
Fahrerlaubnis der Klasse D ist nicht erforderlich, es sei denn, der
Sachverständige oder Prüfer nimmt Fahrerlaubnisprüfungen für die Klasse D
ab; in diesem Fall genügt, daß er mindestens einmal die Fahrerlaubnis
der Klasse D oder die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für
Kraftomnibusse nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erworben hat;
im übrigen berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse C den
Sachverständigen oder Prüfer im Geltungsbereich dieses Gesetzes auch zum
Führen von Kraftomnibussen ohne Fahrgäste bei Fahrten zur Überprüfung
des Fahrzeugs sowie bei Übungs- und Prüfungsfahrten im Rahmen von § 4.(2) Außerdem muß ein Bewerber um die Anerkennung als 1.Sachverständiger
ein Studium des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der
Elektrotechnik an einer deutschen Universität oder Technischen
Hochschule,2.Sachverständiger
mit Teilbefugnissen ein Studium des Maschinenbaufachs, des
Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektrotechnik an einer öffentlichen oder
staatlich anerkannten deutschen Fachhochschule oder Ingenieurschule,3.Prüfer
ein Studium des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der
Elektrotechnik an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten
deutschen Fachhochschule oder Ingenieurschule,4.Prüfer
mit Teilbefugnissen eine Ausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker- oder
Kraftfahrzeugelektrikermeister oder eine Ausbildung als
Kraftfahrzeugtechniker an einer staatlich anerkannten Fachschuleerfolgreich
abgeschlossen haben. Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit von
ausländischen Zeugnissen entscheiden die zuständigen Behörden der
Länder. Die §§ 9 bis 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
sind entsprechend anzuwenden.
Vielen Dank für diese informative Information! Das hilft mir sehr!