darf man domainnamen von privaten namen registrieren??

2 Antworten

Beurteilung auf Grundlage des Markengesetzes

Grundsätzlich gilt: Wird ein rechtlich geschütztes Zeichen durch einen Dritten – in einer Domain oder anderswo – in unbefugter Weise benutzt, so ergeben sich hiergegen Unterlassungsansprüche aus dem Markengesetz. Abgesichert werden:

-Marken ab deren Eintragung (§§ 14, 4 MarkenG)

-nicht registrierbare geschäftliche Bezeichnungen ab deren Benutzung. Hierunter fallen Unternehmenskennzeichen und Werktitel (§§ 15, 5 MarkenG) .

Diese markenrechtlichen Schutznormen, darüber herrscht Einigkeit in Rechtsprechung und Literatur, überlagern gleichsam das Domainrecht. Das bedeutet, dass sie auch dann Anwendung finden, wenn die Vergabe der Webadresse durch die zentrale Registrierungsstelle in Deutschland (DENIC) ordnungsgemäß erfolgt war. Dort ist nach dem Prioritätsprinzip einzig erforderlich, dass eine gleichlautende Domain noch nicht existiert.

Prinzipiell heißt es also: Sobald eine Marke oder ein geschütztes Unternehmenszeichen existieren, liegt die maßgebliche Voraussetzung der Unterlassungsansprüche nach §§ 14, 15 MarkenG vor. Der Zeichenberechtigte kann dann die Nutzungsunterlassung der geschäftlich genutzten, identischen Internetadresse verlangen; das Zeichen gewährt das gegenüber der Domain „bessere Recht“.

Im Grundsatz kommt es dabei nicht darauf an, was zuerst da war: Website oder Zeichen. Eine Marke schlägt die markenrechtlich ungeschützte Domain ab ihrer Eintragung. Für den Beginn des Schutzes eines Unternehmenskennzeichens ist – schwieriger zu ermitteln – die „geschäftliche Nutzung als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens“ notwendig (§ 5 Abs. 2 MarkenG) .


Jaridien  30.05.2024, 11:50

Betonung "in unbefugter Weise benutzt": Was ist eine befugte und was ist unbefugte Nutzung? Das ist schlussendlich eine Entscheidung, die vor Gericht erstritten werden müsste.

Pauschal lässt sich das also gar nicht so einfach beantworten. Heißt der Antragsteller genauso wie die noch nicht registrierte Domain, hat er meines Erachten auch eine gute Chance hier eine berechtigte Nutzung im Streitfall zu bekommen.

Es muss aber auch nicht vor Gericht enden, sondern es könnte ja auch sein, dass der Markeninhaber die andere Domain abkauft.

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broti0790  30.05.2024, 11:36

Kurz: Das könnte dir Probleme bereiten, sollte der Markeninhaber die Domain verwenden wollen.

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Kommt auf den Kontostand des Inhabers xyz.com an und wie viel Ehrgeiz er bei der Verteidigung „seiner Namensrechte“ gegenüber Anwälten bereit ist zu investieren. Siehe Kindergarten, der Seitens Apple wegen zu großer Ähnlichkeit des Logos in Grund und Boden geklagt wurde. Ähnlicher Fall, großer Ärger. Irgendwo sitzt immer ein parasitärer Anwalt, der Geld riecht.