Darf ich mit 13 Jahren eine Smartwatch von Samsung im Wert von 97€ bei Saturn kaufen?

6 Antworten

Ja, kaufen darfst du sie. Aber solange du sie nicht von deinem Taschengeld kaufst, können deine Eltern dem Kauf widersprechen (Genehmigung des Rechtsgeschäfts verweigern).

Es liegt im Ermessen von Saturn/des Verkäufers, ob er sie dir verkauft ohne Nachweis einer Einwilligung deiner Eltern. Saturn will schließlich nicht das Risiko laufen, dass du sie verwendest, den Wert minderst und deine Eltern dann das ganze Geld zurückverlangen.

Bei einem Betrag von 97€ dürfte das aber noch weniger problematisch sein, musst du ausprobieren.


AalFred2  31.08.2015, 11:53

Was genau hat Taschengeld jetzt mit der Geschichte zu tun?

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0MaXmUsTeRmAnN0  03.09.2015, 11:55
@AalFred2

Wenn ein beschränkt Geschäftsfähiger (der Fragesteller) eine Willenserklärung abgibt, so ist sie schwebend unwirksam, bis die Abgabe dieser Willenserklärung von den gesetzlichen Vertretern genehmigt wurde. Wenn die Eltern die Genehmigung verweigern, so muss Saturn die Smartwatch, auch wenn sie benutzt wurde, zurücknehmen und den vollen Kaufpreis erstatten. Deshalb möchte Saturn sichergehen, dass die Willenserklärung und das darauf beruhende Rechtsgeschäft wirksam sind.

Wenn die Eltern aber in die Abgabe der Willenserklärung im Voraus einwilligen (Brief, etc., den der Fragesteller dem Verkäufer gibt), so können sie das Produkt nicht mehr auf diese Weise zurückgeben.

Eine wichtige Ausnahme gilt, wenn die Erbringung der Leistung, d. h. Zahlung des Kaufpreises, mit Mitteln durchgeführt wird, die dem beschränkt Geschäftsfähigen zur freien Verfügung oder zu diesem Zweck überlassen worden sind, z.B. Taschengeld. Dann bedarf es nicht der Einwilligung oder Genehmigung des gesetzlichen Vertreters. Aber auch hier möchte Saturn sichergehen, dass dem so ist, deshalb spielt dies keine praktische Rolle für den Fragesteller.

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AalFred2  03.09.2015, 12:06
@0MaXmUsTeRmAnN0

Und wenn die Eltern gesagt haben, du gibst dein Geld nicht für die Uhr aus, ist auch egal,ob es Taschengeld ist.

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0MaXmUsTeRmAnN0  06.09.2015, 23:00
@AalFred2

Wie gesagt, zur freien Verfügung oder zu diesem Zweck. Wenn sie sagen, er solle keine Uhr kaufen, so ist es ja keine freie Verfügung und erst recht nicht zu diesem Zweck.

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AalFred2  07.09.2015, 07:49
@0MaXmUsTeRmAnN0

Aber es ist trotzdem Taschengeld. Wie wir klar sehen, hat die Wirksamkeit des Geschäfts weder etwas mit Taschengeld noch mit der Höhe des Kaufbetrags zu tun. Der Begriff Taschengeld ist hier somit völlig fehl am Platze.

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0MaXmUsTeRmAnN0  10.09.2015, 14:29
@AalFred2

Sie sehen außergewöhnlich unklar, wenn Sie nach wie vor der Meinung sind, dass Taschengeld nichts mit der Wirksamkeit von Rechtsgeschäften zu tun hat.

Wie bereits mehrmals erwähnt, ist ein Rechtsgeschäft mit beschränkt Geschäftsfähigen sofort wirksam, wenn die Leistung mit Mitteln bewirkt wurde, die zur freien Verfügung oder zu genau diesem Zweck überlassen worden sind.

Der Frage ist nicht zu entnehmen, dass die Eltern dem Fragesteller den Kauf der Smartwatch verboten haben.

Der Begriff Taschengeld ist hier völlig richtig am Platze. Es geht um die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts und das liegt auch ohne Einwilligung/Genehmigung der Eltern vor, wenn die Leistung mit Taschengeld bewirkt wurde.

Die Höhe des Kaufpreises hat indes nichts mit der Wirksamkeit zu tun – dafür aber damit, ob das Rechtsgeschäft überhaupt geschlossen wird. Denn Saturn wird einem beschränkt Geschäftsfähigen ein günstiges Produkt sicherlich verkaufen und das Risiko der späteren Rückgabe eingehen. Bei einem besonders teuren Produkt wird Saturn aber kein Risiko eingehen wollen.

Dem Fragesteller geht es darum, ob er die Uhr kaufen kann. Er kann es kaufen, wenn der Betrag für Saturn gering genug ist, um das Risiko einzugehen. Deshalb hat der Kaufpreis rein praktische Bedeutung für den Fragesteller – während das Taschengeld eine theoretische Bedeutung hat.

Zum einen scheinen Sie nicht einzusehen, dass Taschengeld eine Rolle für die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften mit beschränkt Geschäftsfähigen spielt, zum anderen werfen Sie meine Aussagen bezüglich Praxis und Theorie zusammen.

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AalFred2  10.09.2015, 14:58
@0MaXmUsTeRmAnN0

Da der Begriff Taschengeld nirgendwo im §§107 ff. BGB auftaucht, spielt er faktisch einfach mal keine Rolle. Das Geschäft wäre auch dann unwirksam, wenn es mit Taschengeld bestritten würde, die Eltern aber explizit den Kauf einer solchen Uhr untersagt hätten. Insofern spielt es überhaupt keine Rolle, aus welcher legalen Quelle das Geld stammt.

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0MaXmUsTeRmAnN0  14.09.2015, 22:06
@AalFred2

Ich verstehe Ihr Problem, habe es aber mehrmals versucht zu erklären: In § 110 BGB ist die Rede von Mitteln, die zur freien Verfügung überlassen worden sind. Im Rechtsverkehr ist Taschengeld eben die häufigste Ausprägung dessen.

Ob der Begriff auftaucht oder nicht, ist irrelevant. Relevant jedoch ist es, wenn die Leistung mit solchen Mitteln, worunter Taschengeld fällt, erbracht wird: Dann bedarf die Willenserklärung keiner Genehmigung respektive Einwilligung der gesetzlichen Vertreter, um sofort wirksam zu sein.

Wie ich ebenfalls mehrmals angebracht habe, stimmt es, dass, wenn die Eltern den Kauf untersagen, die Willenserklärung unwirksam ist. Wieso Sie mir dies immer wieder mitteilen, ist mir ein Rätsel.

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AalFred2  15.09.2015, 10:47
@0MaXmUsTeRmAnN0

Okay, sind wir uns also einig, dass dieser Teil deiner Antwort

Aber solange du sie nicht von deinem Taschengeld kaufst, können deine Eltern dem Kauf widersprechen (Genehmigung des Rechtsgeschäfts verweigern).

falsch ist. Auf mehr wollte ich auch nicht hinaus.

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0MaXmUsTeRmAnN0  15.09.2015, 22:15
@AalFred2

Nein, er ist nicht falsch.

Die Einwilligung geschieht vor der Abgabe der Willenserklärung: Z.B. geben die Eltern dem Sohn einen Zettel mit, auf dem sie einwilligen.

Genehmigung ist die nachträgliche Einwilligung: Wenn er die Willenserklärung abgibt, ohne dass die gesetzlichen Vertreter im Voraus eingewilligt haben, so bleibt das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam bis sie es genehmigen. Die Eltern können dann die Genehmigung verweigern, also Saturn sagen, dass sie nicht mit dem Rechtsgeschäft einverstanden sind. Dann wird das Rechtsgeschäft endgültig unwirksam.

Wenn er die Smartwatch von seinem Taschengeld kauft, so bedarf es keiner Einwilligung und damit auch keiner Genehmigung. Das Rechtsgeschäft ist sofort wirksam; die Eltern können keine Genehmigung verweigern. Das können sie nur, wenn die Smartwatch nicht vom Taschengeld gekauft wurde.

Die Begriffe „Einwilligung“ und „Genehmigung“ sind keine Synonyme.

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0MaXmUsTeRmAnN0  15.09.2015, 22:22
@0MaXmUsTeRmAnN0

Übrigens: Der Überbegriff von Einwilligung und Genehmigung ist Zustimmung.

Einwilligung = Zustimmung vor der Abgabe der Willenserklärung

Genehmigung = Zustimmung nach der Abgabe der Willenserklärung

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AalFred2  16.09.2015, 11:52
@0MaXmUsTeRmAnN0

Doch. Jetzt seziere ich deinen Satz mal. Du behauptest, dass seine Eltern widersprechen könnten, wenn er sie nicht von seinem Taschengeld kaufe. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass sie es nicht könnten, wenn er sein Taschengeld verwende. Das ist schlichtweg falsch. Natürlich können sie das auch bei Verwendung des Taschengeldes. Desweiteren kann er natürlich auch einen wirksamen Kauf mit Geld tätigen, welches nicht sein Taschengeld ist, sondern beispielsweise das Geburtstagsgeschenk von Oma.

Natürlich können die Eltern auch bei Taschengeld schon im Vorfeld eine Genehmigung verweigern, indem sie den Kauf bestimmter Dinge einfach untersagen. Auch das ist komplett unabhängig davon, ob es sich um Taschengeld handelt oder nicht.

Die Verwendung von Taschengeld für einen Kauf macht den Kaufvertrag eben nicht automatisch wirksam, wie du hier behauptest. Ebensowenig wird er schwebend unwirksam, wenn man kein Taschengeld verwendet.

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0MaXmUsTeRmAnN0  16.09.2015, 20:34
@AalFred2

Ebensowenig wird er schwebend unwirksam, wenn man kein Taschengeld verwendet.

Doch, das haben Rechtsgeschäfte mit beschränkt Geschäftsfähigen so an sich, § 108 Abs. 1 BGB. Anstelle von Taschengeld kannst du auch zur freien Verfügung oder zu diesem Zweck gestellten Mittel einfügen. Wenn das nicht vorliegt, ist der Vertrag schwebend unwirksam. Es sei denn, die Eltern haben eingewilligt oder den Kauf untersagt, § 107 BGB. Dazu musst du nicht mal ein Jurist sein, es reicht ein Blick in §§ 107 ff. BGB.

Die Verwendung von Taschengeld für einen Kauf macht den Kaufvertrag eben nicht automatisch wirksam

Doch, gem. der Fiktion in § 110 BGB. Es sei denn, die Eltern haben den Kauf im Voraus untersagt.

Natürlich können sie das auch bei Verwendung des Taschengeldes.

Eben nicht. Klar können Sie ihm im Voraus den Kauf – mit der Folge, dass der Vertrag unwirksam ist – untersagen, aber wenn sie das nicht tun und die Leistung mit Mitteln bewirkt wurde, die zur freien Verfügung gestellt wurden, dann ist der Vertrag sofort wirksam, § 110 BGB. Sie können eben nicht mehr dem Kauf im Nachhinein widersprechen.

Desweiteren kann er natürlich auch einen wirksamen Kauf mit Geld tätigen, welches nicht sein Taschengeld ist, sondern beispielsweise das Geburtstagsgeschenk von Oma.

Ja, das stimmt, ich habe nie etwas anderes behauptet.

Die häufigste Ausprägung von diesen Mitteln ist Taschengeld. Klar gehört da auch noch mehr dazu.

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0MaXmUsTeRmAnN0  16.09.2015, 20:39
@0MaXmUsTeRmAnN0

Dem Kauf widersprechen bedeutet, die Genehmigung zu verweigern, die gem. § 108 Abs. 1 BGB nötig ist, wenn das Rechtsgeschäft ohne Einwilligung gem. § 107 BGB erfolgte oder die Fiktion des § 110 BGB nicht greift.

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AalFred2  17.09.2015, 12:02
@0MaXmUsTeRmAnN0

Anstelle von Taschengeld kannst du auch zur freien Verfügung oder zu diesem Zweck gestellten Mittel einfügen.

Eben das kann man nicht. Taschengeld ist eben nicht automatisch zur freien Verfügung oder zu diesem Zweck. Desweiteren ist auch Taschengeld nichts das einzige, was zur freien Verfügung stehen kann. Taschengeld ist hier kein Rechtsbegriff.

Doch, gem. der Fiktion in § 110 BGB. Es sei denn, die Eltern haben den Kauf im Voraus untersagt.

Merkst du eigentlich, dass der erste Satz deinem zeweiten widerspricht?

Eben nicht. Klar können Sie ihm im Voraus den Kauf – mit der Folge, dass der Vertrag unwirksam ist – untersagen, aber wenn sie das nicht tun und die Leistung mit Mitteln bewirkt wurde, die zur freien Verfügung gestellt wurden, dann ist der Vertrag sofort wirksam, § 110 BGB. Sie können eben nicht mehr dem Kauf im Nachhinein widersprechen.

Eben doch, wie du ja schon im nächsten Satz selbst feststellst.

Dieser Satz von dir

Aber solange du sie nicht von deinem Taschengeld kaufst, können deine Eltern dem Kauf widersprechen

und dieser Satz von mir

Desweiteren kann er natürlich auch einen wirksamen Kauf mit Geld tätigen, welches nicht sein Taschengeld ist, sondern beispielsweise das Geburtstagsgeschenk von Oma.

können nicht gleichzeitig korrekt sein

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0MaXmUsTeRmAnN0  18.09.2015, 19:35
@AalFred2

Eben das kann man nicht. Taschengeld ist eben nicht automatisch zur freien Verfügung oder zu diesem Zweck.

Wird Taschengeld ohne ausdrücklichen Einschränkungen an den beschränkt Geschäftsfähigen gegeben, so liegt freie Verfügungsmöglichkeit vor. Taschengeld fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 110 BGB, es sei denn, der bestimmte Kauf wurde im Voraus untersagt.

Taschengeld ist hier kein Rechtsbegriff.

Taschengeld ist kein vom Gesetz verwendeter Begriff, wie der große Teil der in den Rechtswissenschaften verwendeten Begriffe. Die herrschende Meinung spricht von Taschengeld als Hauptanwendungsfall des § 110 BGB. Beim weit überwiegenden Teil geht es um Taschengeld.

Merkst du eigentlich, dass der erste Satz deinem zeweiten widerspricht?

Nein. Wenn die Eltern den Kauf von etwas untersagen und er kauft es von seinem "Taschengeld mit Einschränkungen", dann ist es nach wie vor faktisches Taschengeld. Für die nicht untersagten Rechtsgeschäfte ist es auch Taschengeld i.S.d.L. zu § 110 BGB, für die untersagten Rechtsgeschäfte ist es nur noch faktisches Taschengeld und kein von § 110 BGB vorausgesetztes zur freien Verfügung gestelltes Mittel.

Dieser Satz von dir (...) und dieser Satz von mir (...) können nicht gleichzeitig korrekt sein

Ich habe von Taschengeld als Überbegriff sämtlicher von § 110 BGB umfassten Fälle gesprochen. Dazu gehört das Geschenk der Oma. Die Fachliteratur verwendet meist nur den Begriff Taschengeld, da Mittel, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind zu lang ist und Taschengeld – wie gesagt – der Hauptanwendungsfall ist.

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AalFred2  21.09.2015, 09:29
@0MaXmUsTeRmAnN0

 Die Fachliteratur verwendet meist nur den Begriff Taschengeld,

Welche Fachliteratur tut das? Nenn mir nur einen juristsichen Kommentar, der hier deine Behauptungen stützt. Jeder den ich kenne, teilt deine Ansicht nicht.

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0MaXmUsTeRmAnN0  21.09.2015, 21:42
@AalFred2

Ein paar Aufsätze, aber die werde ich jetzt nicht finden können.

Vor allem aber Studieninhalte, insbesondere Repetitorien, wenn es darum geht, kurz zu fassen.

Und natürlich die Umgangssprache, die § 110 gemeinhin als „Taschengeldparagraph“ bezeichnet. Der Begriff Taschengeld ist hier besonders angemessen, da der Fragesteller mit „Mittel, ...“ wenig anfangen kann.

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AalFred2  22.09.2015, 08:19
@0MaXmUsTeRmAnN0

Warum war mir klar, dass da nichts kommt? Wenn die Fachliteratur, die hauptsächlich aus juristischen Kommentaren und Fachzeitschriften besteht, meist den Begriff Taschengeld verwendet, warum bist du dann nicht in der Lage, auch nur ein Beispiel hierfür zu liefern? Richtig, weil sie genau dies eben nicht tut.

Die umgangssprachliche Bezeichnung des §110 BGB als "Taschengeldparagraph" führt dann immer wieder zu so falschen Behauptungen wie

Aber solange du sie nicht von deinem Taschengeld kaufst, können deine Eltern dem Kauf widersprechen

 

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0MaXmUsTeRmAnN0  22.09.2015, 17:13
@AalFred2

Doch, ich habe es vor etwa 2 Jahren in einem Aufsatz gelesen. Ich muss zugeben, dass ich dem Autor da aber auch Ungenauigkeit vorwarf, so wie du mir jetzt.

Letztlich möchte der Fragesteller eine Antwort, die ihm etwas nützt. Und ein Gutachten über das Thema mit einer Abhandlung über § 110 BGB und die Verwendung des Paragraphen in juristischer Fach- und Studienliteratur im Vergleich zur Allgemeinliteratur hilft ihm nicht weiter.

Dabei hilft ihm mein Satz sehr wohl weiter. Du wusstest nicht, dass Taschengeld etwas mit der Wirksamkeit von Rechtsgeschäften zu tun hat, zumindest wirkte das in allen bis auf deinen letzten paar Antworten so. Jetzt verrennst du dich in eine Kleinigkeit, indem du mir unpräzise Behandlung des Themas vorwirfst. Auch wenn ich das tatsächlich so gelesen habe (das willst du mir natürlich nicht glauben), stimme ich voll zu, dass bei eingehender, voll erschöpfender und präziser Betrachtung mein Satz nicht ganz richtig ist. Dem Fragesteller nützt er aber und das ist der Zweck einer Antwort.

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AalFred2  23.09.2015, 09:30
@0MaXmUsTeRmAnN0

Mein Gott. Bist du beratungsresistent. Der Begriff Taschengeld wird in der juristischen Fachliteratur aus gutem Grund nicht verwendet. Oben behauptest du übrigens noch er wird meist verwendet. Das ist schon ziemlich lächerlich. Ich habe dir wiederholt dargelegt, dass man sowohl mit Taschengeld unwirksame Geschäfte tätigen kann, als auch mit anderem Geld wirksame. Das hast du auch zugegeben. Daraus folgt, dass Taschengeld keinerlei Einfluss auf die Wirksamkeit des Geschäfts hat. Dein Satz ist auch nicht nicht so ganz richtig, sondern schlichtweg falsch. Deshalb kann er dem Fragesteller auch nicht nützen. Kauft er die Uhr, obwohl die Eltern es untersagt haben, hilft es ihm gar nicht, dass er sein Taschengeld verwendet hat. Kauft er sie mit Omas Geburtstagsgeld, für dessen Verwendung es keine Einschränkungen gab, ist der Kauf wirksam.

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0MaXmUsTeRmAnN0  23.09.2015, 14:48
@AalFred2

Ich habe dir wiederholt dargelegt, dass man sowohl mit Taschengeld unwirksame Geschäfte tätigen kann, als auch mit anderem Geld wirksame.

Ich habe dem auch nie widersprochen.

dass Taschengeld keinerlei Einfluss auf die Wirksamkeit des Geschäfts hat.

Doch, hat es! Kauft er etwas von Taschengeld, ist der Kauf wirksam, es sei denn die Eltern haben ihn untersagt. Klar gibt es andere Möglichkeiten (Geschenk der Oma), wie wiederholt ebenfalls meinerseits dargelegt. Wenn die Eltern ihm den Kauf untersagt haben, sollte der Fragesteller in der Lage sein, zu merken, dass meine Aussage nicht gilt.

du sie nicht von deinem Taschengeld kaufst

Das bezieht sich auf den häufigsten und am wahrscheinlichsten beim Fragesteller vorliegenden Fall. Reduziere meine Aussage teleologisch und du merkst, dass sie, wenn die Eltern den Kauf untersagen, nicht gilt.

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0MaXmUsTeRmAnN0  23.09.2015, 14:50
@0MaXmUsTeRmAnN0

Und halte mir jetzt nicht vor, dass ich den Begriff Eltern verwendet habe, anstelle von gesetzliche Vertreter. Auch hier ist Eltern der häufigste und am wahrscheinlichsten beim Fragesteller vorliegende Fall.

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AalFred2  23.09.2015, 14:55
@0MaXmUsTeRmAnN0

Welche Wirkung soll dein Taschengeld denn haben, wenn es weder automatisch eine Wirksamkeit bewirkt, noch bei Nichtvorhandensein ein Unwirksamkeit?

Triff doch mal bitte eine Aussage die in jedem Fall, dass heisst ohne Einschränkung, korrekt ist:

Ein mit Taschengeld getätigter Kauf ist immer wirksam. Ja oder Nein?

Ein nicht mit Taschengeld getätigter Kauf ist nie sofort wirksam. Ja oder Nein?

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0MaXmUsTeRmAnN0  24.09.2015, 12:03
@AalFred2

Ein mit Taschengeld getätigter Kauf ist immer wirksam. Nein.

Ein nicht mit Taschengeld getätigter Kauf ist nie sofort wirksam. Nein.

Eine Aussage, die in jedem Fall korrekt wäre, wäre: Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind (Wortlaut des § 110 BGB).

Das ledigliche Kopieren des Gesetzestextes hat aber keinen Nutzen für den Fragesteller. Stattdessen ersetze ich die Teile des obigen Satzes, die der Fragesteller anscheinend nicht versteht, mit dem wahrscheinlichsten Fall, der vorliegt: Taschengeld ohne explizite Untersagung des Kaufs der Uhr.

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AalFred2  24.09.2015, 12:12
@0MaXmUsTeRmAnN0

Ein mit Taschengeld getätigter Kauf ist immer wirksam. Nein.

Ein nicht mit Taschengeld getätigter Kauf ist nie sofort wirksam. Nein.

Nachdem wir hier einer Meinung sind, hat es offensichtlich keinerlei Auswirkungen für die Wirksamkeit, ob Taschengeld verwendet wird. Weder macht es den Kaufvertrag wirksam noch macht die Verwendung anderer Mittel als Taschengeld den Vertrag (schwebend) unwirksam.

Dass du dir den Sachverhalt jetzt zurecht quetscht, sorgt immer noch nicht dafür, dass deine Aussage richtig wird. Deine Vermutung bzgl der Wahrscheinlichkeit ist auch komplett aus der Luft gegriffen. Man kann den Sinn des §110 BGB auch problemlos verständlich erläutern, ohne falsche Behauptungen aufzustellen. Deine (bestenfalls) Verkürzung ist unzulässig. 

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0MaXmUsTeRmAnN0  24.09.2015, 17:56
@AalFred2

Deine (bestenfalls) Verkürzung ist unzulässig.

Verkürzungen auf das praktisch Wesentliche sind sehr wohl zulässig. Du machst davon ja auch Gebrauch, z.B. durch die Verwendung von Eltern statt gesetzliche Vertreter oder dadurch, dass du sagst, das Rechtsgeschäft wäre durch das Geschenk der Oma wirksam. Stimmt streng genommen auch nicht, schließlich bedarf es noch der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, was jedoch in der Praxis unwesentlich ist. Genauso verkürze ich Mittel, die ... auf den in der Praxis wesentlichsten Fall: Taschengeld.

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AalFred2  24.09.2015, 19:42
@0MaXmUsTeRmAnN0

Okay, Eltern ist nicht ganz korrekt, Taschengeld aber falsch. Das Geschenk der Oma war ein Beispiel und keine Verkürzung.

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0MaXmUsTeRmAnN0  25.09.2015, 11:21
@AalFred2

Sowohl Eltern als auch Taschengeld sind Kürzungen auf den in der Praxis relevantesten Fall.

Desweiteren kann er natürlich auch einen wirksamen Kauf mit Geld tätigen, welches nicht sein Taschengeld ist, sondern beispielsweise das Geburtstagsgeschenk von Oma.

Du schreibst, dass er einen wirksamen Kauf mit anderen Mitteln tätigen kann und erwähnst das Geschenk als Beispiel dessen, als Unterfall.

Das bedeutet, du sagst, er könne einen wirksamen Kauf mit dem Geburtstagsgeschenk der Oma tätigen, unterschlägst aber die Notwendigkeit der Zustimmung seitens der Eltern (gesetzliche Vertreter...). Das ist eine Verkürzung auf den in der Praxis relevantesten Fall, genauso wie bei Eltern oder Taschengeld. Dein Problem ist, dass ich auch Mittel, die (...) zu Taschengeld verkürze. Streng genommen ist sowohl die Verwendung von Eltern, Geschenk und Taschengeld falsch. Aber die Verkürzungen, die auch du verwendest, sind wohl zulässig und meine nicht?

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AalFred2  25.09.2015, 11:37
@0MaXmUsTeRmAnN0

Sowohl Eltern als auch Taschengeld sind Kürzungen auf den in der Praxis relevantesten Fall.

Sowohl Eltern als auch Taschengeld sind Kürzungen auf den in der Praxis relevantesten Fall.

Aber zur Beanwtortung einer Frage eben unzulässig, wenn eben nicht dieser Fall exakt gegeben ist.

Das bedeutet, du sagst, er könne einen wirksamen Kauf mit dem Geburtstagsgeschenk der Oma tätigen, unterschlägst aber die Notwendigkeit der Zustimmung seitens der Eltern (gesetzliche Vertreter...).

Im Gegensatz zu dir behaupte ich keine automatische Wirksamkeit des Vertrages. Insofern muss ich auch keinerlei Einschränkungen machen. Der Satz "Man kann einen wirksamen Kauf mit dem Geschenk der Oma tätigen." ist ohne jede Einschränkung korrekt.

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0MaXmUsTeRmAnN0  25.09.2015, 13:40
@AalFred2

Aber zur Beanwtortung einer Frage eben unzulässig, wenn eben nicht dieser Fall exakt gegeben ist.

Der Wortlaut meiner Aussage umfasst nur den wesentlichsten Fall. Der Fragesteller wird wohl in der Lage sein, meine Aussage im Falle eines Verbots seitens der Eltern teleologisch zu reduzieren, sodass er merkt, dass sie in diesem Fall nicht gilt.

Der Schwerpunkt meiner Antwort lag nicht auf dem Halbsatz Aber solange..., da die rein theoretische Bedeutung des § 110 BGB dem Fragesteller nichts nützt, wenn er dann im Saturn ist. Und weil der Schwerpunkt woanders lag, kann ich den Wortlaut entsprechend kürzen und Raum zur Reduktion lassen kann.

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AalFred2  25.09.2015, 14:22
@0MaXmUsTeRmAnN0

Du bist echt schmerzbefreit. Anstatt einfach zuzugeben, dass deine Antwort nicht korrekt war, machst du eine Verenkung nach der anderen, um schlussendlich auch noch zu sagen, dass der Nutzer ja auch eigentlich selber darauf kommen könnte, in welchen Fällen deine Antwort zutrifft. Andere hätten einfach eine korrekte Antwort gegeben und den nicht sonderlich ansrpuchsvollen Begriff Mittel zur freien Verfügung kurz erklärt.

Aber damit deine Rechtfertigungsorgie nicht noch länger wird:

Ja, wenn man sich die Welt so zurecht bastelt wie du, war deine Antwort richtig.

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0MaXmUsTeRmAnN0  25.09.2015, 14:35
@AalFred2

Ich gebe voll und ganz zu, dass meine Antwort nicht korrekt ist (das haben wir ja oben gemeinsam erörtert).

Das Problem ist, dass du hier eine unzulässige Kürzung siehst. Ich sehe es sehr wohl als gerechtfertigt, einen in der Praxis für den Fragesteller völlig unwichtigen Teil meiner Antwort, auf dem offensichtlich kein Schwerpunkt liegt, auf das Wesentliche zu kürzen.

Du wendest diese Praxis genauso wie ich (und wie jeder andere normale Mensch, der nicht jede Kleinigkeit ausformuliert) an, beschwerst dich aber dann bei mir, dass ich sie anwende!

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0MaXmUsTeRmAnN0  25.09.2015, 21:15
@0MaXmUsTeRmAnN0

Ich sehe das übrigens nicht als "Rechtfertigungsorgie" meinerseits, sondern eher als deinen fortdauernden Drang, meine Antwort als falsch zu beweisen, während sie lediglich zum besten Nutzen des Fragestellers geschrieben und entsprechend formuliert und gekürzt wurde.

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AalFred2  27.09.2015, 16:38
@0MaXmUsTeRmAnN0

Also, dass deine Antwort sachlich falsch ist, hast du ja inzwischen selbst eingesehen. Jatzt behauptest du, sie sei zwar sachlich falsch, aber faktsich richtig, weil der einzige Fall, in dem deine Antwort zuträfe, der wahrscheinlichste sei. Hierfür bringst du aber auch keinen Beleg. Ich halte es auch für wesentlich wahrscheinlicher, dass bei einer solchen Frage Mutti den Kauf einer solchen Uhr untersagt hat, und der Fragesteller wissen will, ob er die Uhr nicht trotzdem kaufen kann. Dann nützt deine Antwort dem Fragesteller gar nichts.

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0MaXmUsTeRmAnN0  29.09.2015, 18:14
@AalFred2

Wie – so oft – gesagt, kann ich allgemeinen Menschenverstand vom Fragesteller erwarten, sodass es meine Aussage teleologisch reduzieren können sollte.

Ich habe dem Fragesteller eine praktische Antwort gegeben. Es trifft zu, dass der häufigste Fall Taschengeld ist. Geschenke sind wesentlich seltener als Taschengeld.

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AalFred2  30.09.2015, 10:56
@0MaXmUsTeRmAnN0

Okay, dann gib eben weiter Antworten, deren Nutzen nur vorhanden ist, wenn man die richtige Antwort schon kennt.

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0MaXmUsTeRmAnN0  06.10.2015, 19:26
@AalFred2

Solange allgemeiner Menschenverstand vorliegt, nützt sie ihm in jedem Fall, da er meine Aussage reduzieren kann. Falls keiner vorliegt, dann nützt sie ihm im wahrscheinlichsten Fall (Taschengeld).

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0MaXmUsTeRmAnN0  09.10.2015, 19:04
@AalFred2

Ja, wir drehen und im Kreis.

Wie gesagt, mein Satz ist streng genommen falsch und er wird selbstverständlich nicht richtiger bei zehn Wiederholungen.

Richtig ist aber, dass meine Antwort jedem mit allgemeinen Menschenverstand in jedem Fall und denen ohne in den meisten Fällen hilft.

Ganz genau das gleiche gilt, wenn wir Eltern statt gesetzliche Vertreter sagen: Jeder mit allgemeinem Menschenverstand kann das teleologisch extendieren, jeder ohne versteht es im häufigsten Fall, in dem die Eltern die gesetzlichen Vertreter sind.

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0MaXmUsTeRmAnN0  13.10.2015, 16:18
@AalFred2

Du kannst so oft du möchtest schreiben, dass ich Unrecht habe, aber ich habe Recht, es sei denn dem Leser fehlt es an Menschenverstand, sodass er meine Aussage nicht reduzieren kann.

Nur weil du unter die Kategorie ohne allgemeinen Menschenverstand (kann nicht reduzieren) fällst, heißt das nicht, dass ich Unrecht habe.

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Ich wüsste nicht, was dagegen sprechen sollte, solange du im Laden einkaufst (nicht im Internet bestellst) und direkt bezahlst (nicht in Ratenzahlung).

Naja bis 100€ glaub hast gar keine Probleme... bei höheren Beträge wie bspw. für ne Apple Watch wäre das was anderes


burrrr  29.08.2015, 15:23

Ja das Gesetz unterscheidet an der Stelle vielleicht nicht, aber das Gewissen und der Gesunde Menschenverstand eines Kassierers... Im schlimmsten Falle können die Eltern das gekaufte Gut zurückbringen...

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jurafragen  29.08.2015, 15:29
@burrrr

Im schlimmsten Falle können die Eltern das gekaufte Gut zurückbringen.

Ja, das kann der Jugendliche sogar selbst. Und auch da hängt es nicht davon ab, ob der Kaufpreis über oder unter 100 Euro liegt.

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jurafragen  29.08.2015, 15:20

bei höheren Beträge wie bspw. für ne Apple Watch wäre das was anderes

Nein, das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Beträgen bis 100 Euro und über 100 Euro.

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Ja aber frag vorher die Eltern bitte wenn die sagen nein darfst du garnichts