Darf ich das Grundstück betreten?

8 Antworten

Da musst du fragen und die erste Person die sagt o. k. komm rein ist auch die jenige auf die du dich beziehen kannst, dass du in deinem Anliegen hier recht schaffend handelst, weil du deine Verantwortbarkeit mit dem dritten Der dort anzutreffen war ab geklärt hast. Du brauchst auch nicht zu überprüfen ob da jemand für zuständig ist oder nicht das erste o. k. reicht wenn man davon ausgeht dass es juristisch einwandfrei Personen sind, die ihr Handeln und tun vertreten können und auch dazu in der Lage sind Vereinbarung mit anderen einzugehen. Es müsste also schon eine extreme Bösartigkeit vorliegen wenn dich da jemand in die Falle locken will,

und es wäre an sich zwei Leute anzugreifen, falls dich jemand damit angreift dass du doch das Grundstück betrittst.

D.h. du hast jemanden gefragt und eine konkrete Zusage gekriegt anstatt eine Absage, dann muss der nächste sich schon mit zwei Leuten anlegen die sich dort aufhalten.

Man sagt ja auch fragen kostet Nix

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Selbstverständlich darfst Du zu Deiner Freundin! Zur und in die Wohnung!

Auf dem Grundstück selbst darfst Du dich nicht aufhalten, hier gilt das Hausverbot!

Aber den Weg zum Haus, das Treppenhaus, die Wohnung, die darfst Du betreten!

Siehe auch:

Innerhalb seiner Wohnung steht dem Mieter das alleinige Hausrecht zu. Dazu gehört, dass er bestimmen kann, wer seine Wohnung betritt und wer sich darin aufhalten darf. Der Vermieter muss dies dulden. Diese Pflicht endet allerdings, wenn der Besucher des Mieters die Grenzen des Betretungsrechts überschreitet. Außerhalb der Wohnung steht das Hausrecht dagegen dem Vermieter zu.


imager761  01.07.2015, 07:03

Selbstverständlich darfst Du zu Deiner Freundin! Zur und in die Wohnung!

Falsch. So selbstverständlich ist das eben nicht. Da wir weder wissen, worum es in dem Streit ging noch mit welchen Worten er geführt wurde, ist diese Behauptung fragwürdig :-O

Nur weil der VM mit MV sein Eigentum für andere öffnete, meint es eben nicht, dass er es jedem und ausnahmslos auch gewähren muss. Das siehst du nicht anders, kommst aber gleich zu Beginn deines Kommentars zu einer irreführenden Aussage :-O

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furbo  01.07.2015, 10:40
@imager761

Da wir weder wissen, worum es in dem Streit ging noch mit welchen Worten er geführt wurde, ist diese Behauptung fragwürdig

Das Besuchsrecht hat nichts mit irgendeinem Streit zu tun.Mit dem Mietvertrag erwirbt der Mieter gleichzeitig das Recht, Besuch zu empfangen und der Vermieter kann es nicht mit einem Betretensverbot verhindern. 

Die Antwort von Alarm ist daher nicht fragwürdig sondern richtig.

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Das kommt auf die genaue Wohnsituation deiner Freundin an.

Innerhalb der gemieteten Räume und Flächen übt der Mieter das Hausrecht aus, kann also bestimmen, wer seine Wohnung betreten darf und wer nicht. Das gilt auch gegenüber dem Vermieter.

Hat deine Freundin das gesamte Haus incl. aller dazugehörigen Flächen gemietet? Dann entscheidet sie ganz allein, ob du sie besuchen darfst oder nicht. Der Vermieter hat in dem Fall kein Mitspracherecht.

Hat deine Freundin nur eine Wohnung gemietet, dann endet ihr Hausrecht an der Wohnungstür und du müsstest dich an das Hausverbot des Vermieters für das Grundstück halten - außer du schaffst es, die Wohnung deiner Freundin zu betreten, ohne einen Fuß auf den Rest des Grundstücks zu setzen.


alarm67  01.07.2015, 00:17

Nein!

Durch die Vermietung und "Öffnung" seines Hauses verliert der Eigentümer gegenüber dem berechtigten Mieter, seinen Familienangehörigen und Besuchern (siehe auch >>> Besuch) insoweit sein Hausrecht (BGH NJW 80, 700), er kann - abgesehen von sehr krassen Ausnahmesituationen - keine Hausverbote erteilen. Ausnahmsweise kann der Vermieter bestimmten Personen das Betreten des Hauses verbieten, wenn der Besucher in der Vergangenheit wiederholt den Hausfrieden gestört oder die gemeinschaftlich zu nutzenden Räume beschädigt oder verunreinigt hat. (AG Köln, Urteil v. 22.09.2004, WM 2004, 673).

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Das käme auf die Gründe des ausgesprochenen Hausverbotes an: Sachbeschädigung, Verunreinigung, verbale, gar körperliche Gewalt oder strafbare Handlungen berechtigen ihn dazu tatsächlich und er kann hier sogar starfbewehrte einstweilige Verfügung erlassen.

Habt ihr euch tatsächklich nur gestritten oder Meinungsverschiedenheiten, darf er dir Betreten seines Grundstüpckes als Besucher seiner Mietrin hingegen nicht untersagen. Aber ihr kündigen, wenn du durch Lärmbelästigung, Anpöbeln von Nachbarn, widerrechtlichem Parken usw. den Mieterfrieden empfindlich störst.

G imager761


AalFred2  01.07.2015, 11:03

Diese extrem gewagte Aussage kannst du ja sicher mit dem ein oder anderen Gesetz unterfüttern, oder? Ansonsten ist der erste Absatz grundsätzlich falsch.

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Der Vermieter kann den Gästen der Mieter nicht den Zutritt zu deren Wohnung verwehren. Er hat da kein Hausrecht. Freundin besuchen, wie gehabt.