darf ein Lehrer die Note runter setzen?
Habe meine ZP Probe zurückgekommen und habe sieben Punkte zu viel, das glaube ich zumindest vielleicht hat sie auch irgendwelche Punkte vergeben von denen ich nichts weiß aber mir geht es ums Prinzip ich wollte fragen ob meine Lehrerin diese sieben Punkte abnehmen kann und mir eine schlechtere Note verpassen kann?
7 Antworten
Wurde das Prüfungsergebnis als Verwaltungsakt ordnungsgemäß bekanntgegeben, so hast du Vertrauensschutz nach den §§47 und 48 VwVfG.
dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.
§ 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende
Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
1. den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2. den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen
worden ist.
Du siehst es doch das Lehrer es können. Jeder macht mal Fehler sogar ein Lehrer.
Prinzipiell schon.....es gilt aber die alte Regel wo kein Kläger, da kein Richter.
Natürlich können Lehrer Ergebnisse auch korrigieren, was ja auch gut ist, denn wenn zB Punkte vergessen wurden (hat ein Lehrer mal bei unserem kompletten Kurs geschafft) will man die ja selbst auch draufgerechnet haben :)
Wenn man zu viele Punkte hat ist mein Tipp, freu dich und halt die Klappe und hoffe, dass dein Lehrer es nicht merkt :P
Ja, wenn ein Fehler vorlag, dann kann dieser korrigiert werden. Wenn du 7 Punkte zu wenig hättest, würdest du ja wohl auch darauf bestehen, dass dies geändert wird. Umgekehrt ist dies genauso!
Eine fehlerhaft berechnete Note kann korrigiert werden. In beiden Richtungen.