Beweisbilder?

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Das kommt darauf an, um welches Vergehen es sich handelt.

Prinzipiell ist jede unerlaubte Aufnahme ein Verstoß gegen das GG und zwar gegen das Persönlichkeitsrecht.

Es kann aber in Ausnahmefällen gestattet sein, muss das Gericht entscheiden.

Die wohl vorherrschende Ansicht in der Rechtsprechung ist der Ansicht, dass unerlaubt erlangte Beweismittel nicht zwingend zu einem prozessualen Verwertungsverbot führen. Davon ist nur auszugehen, wenn durch die  Beweisgewinnung in ein verfassungsrechtlich geschütztes Individualrecht eingegriffen wird und die Verwertung nicht  ausnahmsweise durch Güterrechtsabwägung gestattet ist (Urteil OLG Karlsruhe vom 25.02.2000, Az: 10 U 221/99 = Unverwertbarkeit heimliches Abhören).
Da durch jede heimliche Bild-Aufnahme von Menschen in das Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird, ist hier im Regelfall aber von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen (Laumen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 8. Auflage, § 284, Rn.31).
Allerdings kann im Einzelfall der Eingriff durch den Zweck der Maßnahme gerechtfertigt sein (BGH, Urteil vom 24.11.1981, Az.: VI ZR 164/79).

https://www.urheberrecht-leipzig.de/15-februar-2017-sind-unerlaubt-hergestellte-fotos-oder-videos-als-beweismittel-im-gerichtsprozess-verwertbar.html

Die Bilder können gegen die Rechte der Fotografierten Person sein. Diese können möglicherweise nicht als Beweisstück dienen.

Wenn sich die Person im öffentlichen Raum befindet, dann ja. Man darf die Bilder nur nicht veröffentlichen.

Es gibt auch kein Beweisverwertungsverbot, wenn eine Privatperson die Bilder gemacht hat.


Ahzmandius  04.03.2020, 20:39

So allgemein stimmt das nicht. Eine Bildaufnahme ist schonmal eine Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht aus dem GG und so muss geprüft werden, ob eine solcher Verstoß rechtens ist.

Die wohl vorherrschende Ansicht in der Rechtsprechung ist der Ansicht, dass unerlaubt erlangte Beweismittel nicht zwingend zu einem prozessualen Verwertungsverbot führen. Davon ist nur auszugehen, wenn durch die Beweisgewinnung in ein verfassungsrechtlich geschütztes Individualrecht eingegriffen wird und die Verwertung nicht ausnahmsweise durch Güterrechtsabwägung gestattet ist (Urteil OLG Karlsruhe vom 25.02.2000, Az: 10 U 221/99 = Unverwertbarkeit heimliches Abhören).
Da durch jede heimliche Bild-Aufnahme von Menschen in das Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird, ist hier im Regelfall aber von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen (Laumen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 8. Auflage, § 284, Rn.31).
Allerdings kann im Einzelfall der Eingriff durch den Zweck der Maßnahme gerechtfertigt sein (BGH, Urteil vom 24.11.1981, Az.: VI ZR 164/79).

https://www.urheberrecht-leipzig.de/15-februar-2017-sind-unerlaubt-hergestellte-fotos-oder-videos-als-beweismittel-im-gerichtsprozess-verwertbar.html

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tidos  04.03.2020, 20:47
@Ahzmandius

Die Frage ist, was eine "heimliche Bildaufnahme" genau ist. Wenn man im öffentlichen Raum fotografiert, verstößt man nicht gegen Rechte, auch wenn die fotografierten Personen nichts davon wissen. Sonst wären ja fast alle Fotos verboten. Aber am Ende liegt die Auslegung und Entscheidung immer beim Gericht, weshalb man solche Fragen kaum beantworten kann.

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Ahzmandius  04.03.2020, 21:08
@tidos
Wenn man im öffentlichen Raum fotografiert fotografiert, verstößt man nicht gegen Rechte

Doch du verstößt damit erst mal gegen das Persönlichkeitsrecht.

Es geht hier nicht um eine strafbare Handlung im Sinne des Strafrechts (wobei es auch strafrechtliche Folgen haben kann, wenn man z.B. eine hilflose Person fotografiert usw.). Ein prinzipieller Verstoß gegen das GG liegt aber in der Regel vor.

Es gibt selbstverständlich Ausnahmen wie z.B. die sog. Panoramafreiheit, Personen des öffentlichen Lebens und wahrscheinlich gibt es noch etwas bezüglich irgendwelcher Berichterstattung für die Nachrichten und ähnliches.

Es muss halt im Zweifel das Persönlichkeitsrecht gegen andere Rechte abgewogen werden. Einfach ein Bild für deine Fotosammlung z.B. sticht nicht das GG.

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