Beschäftigungsverbot von FA o. Hausarzt bekommen?

3 Antworten

Dein Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung zu machen. Fordere ihn dazu auf, die Vordrucke gibt es im Internet.

Nach § 10 MuSchG muss der Arbeitgeber „für jede Tätigkeit die Gefährdungen (Art, Ausmaß, Dauer) beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann.“ Je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung muss er ermitteln, ob voraussichtlich keine Schutzmaßnahmen erforderlich werden, Arbeitsbedingungen umgestaltet werden müssen oder die Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz nicht fortgesetzt werden kann. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist auch hier die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend und sinnvoll.

Nach § 14 MuSchG muss der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung dokumentieren, geforderte Inhalte sind: Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, festgelegte Maßnahmen sowie Termin oder Angebot eines Gesprächs mit der betroffenen Frau über Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen. Und die Beschäftigten müssen über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und den Bedarf an Schutzmaßnahmen informiert werden.

Wer nach § 10 MuSchG eine Gefährdung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beurteilt und eine Schutzmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig festlegt oder gegen die Dokumentationspflicht verstößt, handelt ordnungswidrig. Verstöße werden mit Bußgeldern bis zu 5000,- EUR geahndet (§ 32 MuSchG).

ie Verantwortung trägt der Arbeitgeber. Es empfiehlt sich, insbesondere den Betriebsarzt einzubinden, da er die erforderliche Fachkompetenz mitbringt. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten und unterstützen den Arbeitgeber fachkundig, insbesondere beim Ermitteln von Gefährdungen und Festlegen geeigneter Maßnahmen.

Zeig deinem Arbeitgeber diesen Link : https://www.haufe.de/arbeitsschutz/sicherheit/gefaehrdungsbeurteilung-mutterschutz-schwangerschaft_96_551746.html

Wenn die Beurteilung ergibt, dass aus der Sicht des AG keine Gefährdung besteht, kann der AG das nicht machen. Wegen deiner Beschwerden kann dein Arzt dich krankschreiben, sie bedeuten aber aus sich heraus keine Gefahr für dein Leben oder das des Babys. Und nur dann darf ein Arzt dir ein Beschäftigungsverbot aussprechen. D.h. ggf. Krankschreibung und dann Krankengeld bis Beginn Mutterschutz.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Über 35 Jahre Berufserfahrung, Führungsposition

Sprich es beim Hausarzt an, sage ihm, dass der Frauenarzt für 3 Wochen weg ist und du wegen der doch erheblichen Belastung eine Fehlgeburt befürchtest.

Lass dich krank schreiben wegen der Rückenbeschwerden. Und wechsele den Frauenarzt, denn der muss das Beschäftigungsverbot aussprechen! Das ist wie eine Krankschreibung für die Dauer der Schwangerschaft!


Nancy1912 
Beitragsersteller
 06.07.2024, 11:22

Da meine FA eh am 31.7 in Rente geht und sie eine Nachfolgerin hat würde ich erstmal nich wechseln wollen. Vielleicht lasse ich mich wenn ich beim HA nicht weiter komme mich erstmal krank schreiben und versuch es dann bei der neuen FA nochmal. Das wäre noch eine Idee. Bzw würde ich bei der aok oder awo mal nachfragen. Das wären meine 2 Optionen die ich noch hätte. Ansonsten muss mei AG sich was einfallen lassen.

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rosebud85  06.07.2024, 11:32

Das ist so nicht richtig. Die FÄ muss kein BV aussprechen, wenn keine medizinischen Risiken vorliegen. Hier ist der AG in der Pflicht

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Dea2019  06.07.2024, 18:10
@rosebud85

Die Kassenärztliche Vereinigung sagt dazu: Ein ärztliches Beschäftigungsverbot, dass bescheinigt, dass eine Arbeit ganz oder teilweise, vorübergehend oder bis zur Entbindung nicht mehr ausgeübt werden darf, kann in Deutschland von jeder approbierten Ärztin/von jedem approbierten Arzt ausgestellt werden, insbesondere jedoch von behandelnden Gynäkolog:innen, welche/r den Verlauf der Schwangerschaft und deren Risiken überwacht und kennt. Für das Beschäftigungsverbot ist ein mit eigenen Worten formuliertes ärztliches Attest nötig. Darin sollte möglichst genau und verständlich festgeschrieben werden, ob das Beschäftigungsverbot jegliche Tätigkeit am Arbeitsplatz verbietet. Manchmal kann die Schwangere leichtere Arbeiten übernehmen oder zumindest weniger Stunden am Tag arbeiten. In diesen Fällen könnte die/der Arbeitgeber:in ihr einen anderen, weniger gefährdenden Arbeitsplatz zuweisen. Im Rahmen des ärztlichen Beschäftigungsverbotes entscheidet die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt,

Das ärztliche Attest muss die Rechtsgrundlage des § 16 MuSchG sowie die voraussichtliche Geltungsdauer, Umfang und Art der untersagten Tätigkeit benennen. Falls möglich, sollte die Art der Gefährdung beschrieben werden. Auf der Website des LaGetSi ist ein Muster zu finden, welches Sie verwenden können.

Zum Beschäftigungsverbot durch den Arbeitgeber kann man HIER nachlesen.

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Ein individuelles BV gibts vom Arzt nur aus medizinischen Gründen. Deine Chefin hat sich um ihre Pflichten als Arbeitgeber zu kümmern. Gibts bei euch einen Betriebsarzt?

Zur Not mit Meldung beim Gewerbeaufsichtsamt drohen.


Nancy1912 
Beitragsersteller
 06.07.2024, 11:13

BA haben wir glaube nicht.

Wenn ich meine rückenschmerzen angeben wäre das ich ein Grund. Hab das wo gelesen. Oder wenn ich bei der aok mal nachfrag? Bei meinem alten Arbeitgeber ging alles reibungslos, war allerdings nicht die erste schwangere

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rosebud85  06.07.2024, 11:30
@Nancy1912

Rückenschmerzen reichen für ne Krankmeldung aber nicht für ein BV. Aber eine AU solltest du dir holen bis alles mit deiner Chefin geklärt ist. Dieses "ich hab keine Ahnung" von deiner Chefin geht einfach nicht, da musst du leider selbst Druck machen

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