BAV wird nicht freigegeben?

1 Antwort

Kommt drauf an...

Die Beiträge können auf unterschiedliche Weisen finanziert werden:

  • Nur der Arbeitnehmer finanziert die Beträge aus dem Bruttogehalt.
  • Nur der Arbeitgeber zahlt die Beiträge – beispielsweise über eine Gehaltserhöhung.
  • Beide zahlen Beiträge für die Direktversicherung (Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss).

Und je nachdem sind Fristen zu beachten wegen der Unverfallbarkeit: https://www.transparent-beraten.de/betriebliche-altersvorsorge/jobwechsel/

wie z.B.: Ab wann sind die Arbeitgeber-Beiträge unverfallbar?
Arbeitnehmer können nur diejenigen Rentenansprüche in den neuen Job mitnehmen, die „unverfallbar“ sind. Beiträge, die der Arbeitnehmer selbst geleistet hat, sind sofort unverfallbar.
Für die Arbeitgeber-Beiträge gibt es verschiedene Fristen, die sich nach dem Alter des Arbeitnehmers und der Länge der Betriebszugehörigkeit richten. Auch der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist entscheidend. Es gibt aber auch Unternehmen, die auf diese Fristen verzichten und die Beiträge des Arbeitgebers sofort auszahlen. Hier sind die Vertragsdetails entscheidend. Grundsätzlich sieht das Gesetz aber folgende Fristen vor:
  • Verträge zwischen 2001 und 2008: Arbeitnehmer muss mindestens 30 Jahre alt sein, Rentenzusage muss seit 5 Jahren bestehen.
  • Verträge ab 2009: Arbeitnehmer muss 25 Jahre alt sein, Rentenzusage muss seit 5 Jahren bestehen.
  • Verträge ab 2018: Arbeitnehmer muss 21 Jahre alt sein, Rentenzusage muss seit mindestens 3 Jahren bestehen. Der ab 2019 resp. 2022 obligatorische Arbeitgeber-Zuschuss von 15 Prozent im Rahmen der Entgeltumwandlung ist aber ab sofort unverfallbar.
  • Reine Beitragszusage beim Sozialpartnermodell: Hier sind auch die Beiträge des Arbeitgebers sofort unverfallbar.

usw.

Gruß einer Versich.maklerin

Woher ich das weiß:Berufserfahrung