Aufenthaltserlaubnis erloschen will wieder nach deutschland zurückkehren
Hallo leute unzwar bin ich ein türkischer staatsbürger bin 17jahre alt bin in deutschland geboren hab 9jahre in deutschland die schule besucht und hab einen unbefristeten aufenthalttitel und ich bin dieses jahr am januar mit meiner familie in die türkei umgezogen. Da ja es bei uns ausländern ja so ist dass wir alle 6monate nach deutschland einreisen müssen wenn wir im ausland sind und es bei mir schon 8monate vorrüber sind ist ja mein aufenthaltserlaubnis erloschen. Und mir wurde gesagt dass ich ein visum brauche um wieder nach deutschland einzureisen und dort zu leben und ich hab in deutschland noch einen gerichtstermin wegen körperverletzung. Könnte mein visumantrag abgelehnt werden da icb ja stress mit gericht habe? Oder stehen meine chanchen gut weil ich ja dort geboren bin und über 9jahre die schule besucht habe? Und wieviel kostet eigentlich so ein visumantrag. Ich bitte um antworten weil ich bin echt einfach nur am verzweifeln weil ich es dort in deutschland besser finde und unbedingt wieder dort leben möchte.
5 Antworten
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Bei der Erteilung von Besuchsvisa müssen die Auslandsvertretungen die einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts und des deutschen Ausländerrechts (Aufenthaltsgesetz mit Durchführungsverordnungen) zu Grunde legen. Einen Anspruch auf ein Besuchs- oder Touristenvisum vermittelt das Aufenthaltsgesetz nicht. Das Visum darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet. Der Antragsteller muss nachweisen, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland finanziell abgesichert ist. Er darf für seinen Besuch keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen. Kann er Reise und Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, kann sich auch ein in Deutschland wohnhafter Gastgeber verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen aufzukommen. Zuständig für die Aufnahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 66 ff. Aufenthaltsgesetz sind die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers.
Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Rates ist grundsätzlich eine Reisekrankenversicherung für alle Schengen-Staaten (mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000,-€) erforderlich.** Diese Versicherung sollte nach Möglichkeit vom Antragsteller im Heimatland, kann aber auch vom Einlader abgeschlossen werden.**
mehr unter ...http://www.tuerkeiteam.de/besuchervisum.html darin auch...
Erfüllt der Antragsteller nicht die obigen Kriterien, muß der Antrag abgelehnt werden. Gleiches gilt, wenn im Verlauf der Prüfung deutlich wird, daß der Antragsteller einen anderen als den von ihm angegebenen Aufenthaltszweck verfolgt.
Eine Ablehnung erfolgt in der Regel ohne Begründung, da die Versagung eines Visums nach § 66 Absatz 2 des Ausländergesetz weder einer Begründung noch einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf.
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Ruf bei der ausländerbehörde an und frag dort nach die können dir bestimmt helfen, oder ein Rechtsanwalt zur Rat suchen
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Wie wärs wen du bei deiner alten gemeinde anrufst und nach fragst.. die werden dir bestimmt weiter helfen können...da du in D geboren bist kommt dir das zu gute..aber das du eine anzeige laufen hast überhaupt nicht..
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Du hast ggf. ein Recht auf Wiederkehr. § 37 Aufenthaltsgesetz. Nutze es.
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Frag bei der deutschen Botschaft in der Türkei nach. Die stellen auch ein Visum, wenn möglich, aus.