Aufenthaltserlaubnis erloschen will wieder nach deutschland zurückkehren

5 Antworten

Bei der Erteilung von Besuchsvisa müssen die Auslandsvertretungen die einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts und des deutschen Ausländerrechts (Aufenthaltsgesetz mit Durchführungsverordnungen) zu Grunde legen. Einen Anspruch auf ein Besuchs- oder Touristenvisum vermittelt das Aufenthaltsgesetz nicht. Das Visum darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet. Der Antragsteller muss nachweisen, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland finanziell abgesichert ist. Er darf für seinen Besuch keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen. Kann er Reise und Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, kann sich auch ein in Deutschland wohnhafter Gastgeber verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen aufzukommen. Zuständig für die Aufnahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 66 ff. Aufenthaltsgesetz sind die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers.

Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Rates ist grundsätzlich eine Reisekrankenversicherung für alle Schengen-Staaten (mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000,-€) erforderlich.** Diese Versicherung sollte nach Möglichkeit vom Antragsteller im Heimatland, kann aber auch vom Einlader abgeschlossen werden.**

mehr unter ...http://www.tuerkeiteam.de/besuchervisum.html darin auch...

Erfüllt der Antragsteller nicht die obigen Kriterien, muß der Antrag abgelehnt werden. Gleiches gilt, wenn im Verlauf der Prüfung deutlich wird, daß der Antragsteller einen anderen als den von ihm angegebenen Aufenthaltszweck verfolgt.

Eine Ablehnung erfolgt in der Regel ohne Begründung, da die Versagung eines Visums nach § 66 Absatz 2 des Ausländergesetz weder einer Begründung noch einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf.

Ruf bei der ausländerbehörde an und frag dort nach die können dir bestimmt helfen, oder ein Rechtsanwalt zur Rat suchen

Wie wärs wen du bei deiner alten gemeinde anrufst und nach fragst.. die werden dir bestimmt weiter helfen können...da du in D geboren bist kommt dir das zu gute..aber das du eine anzeige laufen hast überhaupt nicht..

Du hast ggf. ein Recht auf Wiederkehr. § 37 Aufenthaltsgesetz. Nutze es.

Frag bei der deutschen Botschaft in der Türkei nach. Die stellen auch ein Visum, wenn möglich, aus.