Anzeige wegen Warenbetrug 40€?

2 Antworten

Ich weiß dass es nicht die feine Art ist und dies war

Das Ganze war ein vollendet Betrug. Eine Bereicherungsabsicht liegt auch dann vor, wenn diese nur kurzfristig besteht und du dem Geschädigten letztendlich keinen Schaden zufügen willst (vgl. Fischer StGB § 263 Rn. 190 m. w. N.). Mit Eintritt des Vermögensschadens lag ein vollendeter Betrug vor.

ich werde der Polizei natürlich sagen, dass ich diesen Betrag und falls zusätzliche Kosten entstanden sind begleichen werde

Der Polizei solltest du überhaupt nichts sagen. Eine polizeiliche Vorladung ist für den Beschuldigten nicht bindend und lediglich als höfliche Einladung zu verstehen. Dieser solltest du nicht nachkommen; für dich als Beschuldigten hat eine mündliche Einlassung bei der Polizei effektiv keinen Vorteil.

Zu der Sache einlassen kannst du dich jederzeit schriftlich gegenüber der StA, möglichst aber erst nach Akteneinsicht und Rücksprache mit einem Verteidiger.

Eine Geldleistung schützt dich im Übrigen nur vor einer etwaigen zivilrechtlichen Schadensersatzforderung, nicht vor der strafrechtlichen Ahndung des Vorfalls (obgleich dies natürlich einen positiven Effekt haben kann).

Was sind nun die strafrechtlichen Konsequenzen für mich?

Wenn du dich gegenüber der StA zu der Sache einlässt, den Sachverhalt glaubhaft darlegst, Reue zeigst und sogar erkennbar ist, dass du dir Mühe gemacht hast, den Schaden wieder auszugleichen, ist eine Einstellung gem. § 153a StPO durchaus im Bereich des Möglichen. Rechnen müsstest du hier mit einer Geldauflage von ungefähr der Hälfte deines monatlichen Nettoeinkommens (vgl. Theiß, Sitzungsdienst des Staatsanwalts, 12. Aufl., Rn. 115).

Sollte indes tatsächlich zur Beantragung eines Strafbefehls oder zur Anklage gegen dich kommen (eine Einstellung gegen Auflagen ist hier aber wie gesagt wahrscheinlicher, ich erwähne dies nur der Vollständigkeit wegen), hättest du mit einer Geldstrafe von rund 20 bis 30 Tagessätzen zu rechnen (vgl. Theiß, a. a. O., Rn. 195).

LG

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Erfahrung als Wahlverteidiger (§ 138 II StPO)

Die Briefe gingen zur Rechnungsadresse, in der Regel identisch zur Lieferadresse.


Anonym4040505 
Beitragsersteller
 24.07.2024, 19:32

Naja ich habe es ja im Laden besorgt also hat es ja keine Lieferadresse gegeben,wenn es Briefe gegeben hat muss irgendeine irgendwo hinterlegte damalige Adresse verwendet worden sein.

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