Anonyme Anzeige bei der ARGE!? Das der Name unklar ist , leuchtet ein , aber

11 Antworten

wenn es zu einer anzeige gekommen ist ,dann wirst du ja bald besuch bekommen. entweder meldet sich dein sb oder das amt steht beim 1mal unangemeldet vor der tür. lass die nicht rein ,sondern berufe dich auf dein recht einen beistand (zeugen) hinzu zu ziehen.

hier ein kleiner ratgeber.

Möglichkeiten und Grenzen des Außendienstes

Sowohl Möglichkeiten als auch Grenzen für den Außendienst ergeben sich aus dem Ermitt- lungsgrundsatz in § 20 SGB X, an den die Leistungsträger nach dem SGB II bei ihrer Tätig- keit gebunden sind. Hiernach sind sie verpflichtet, Sachverhalte von Amts wegen zu ermit- teln, wobei Art und Umfang der Ermittlungen im Rahmen der Vorgaben des § 21 SGB X sel- ber bestimmt werden können. Zusätzlich sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Gemäß § 21 SGB X kann sich eine Behörde der Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung eines Sachverhaltes für erforderlich hält.
Sie kann insbesondere · Auskünfte jeder Art einholen · Beteiligte anhören · Zeugen und Sachverständige vernehmen · schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständi- gen einholen · Urkunden und Akten beiziehen · den Augenschein einnehmen, z.B. in Form eines Hausbesuchs.

Bei der Wahl des Beweismittels ist zwingend der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu be- achten. Der Träger darf hiernach nur das geeignete, erforderliche und angemessene Mittel zur Zielerreichung einsetzen.

I. Geeignet ist ein Mittel, wenn es das angestrebte Ziel fördert. II. Erforderlich ist das Mittel, wenn es kein gleich geeignetes und weniger belastendes Mittel gibt. III. Angemessen ist das Mittel, wenn der Erfolg einerseits und die Beeinträchtigung des Betroffenen andererseits in keinem offenbaren Missverhältnis zueinander ste- hen.

Die Grenzen der Ermittlungstätigkeit des Außendienstes sind in der verfassungsmäßig ge- schützten Persönlichkeitssphäre zu sehen. Dies ist insbesondere bei Befragungen Dritter von Bedeutung. Bei Hausbesuchen ist die Unverletzlichkeit der Wohnung zu beachten.

Die Behörde hat gemäß § 67a Abs. 1 S. 1 iVm. Abs. 2 S. 1 SGB X die Möglichkeit, den An- tragsteller persönlich zu befragen. Nur in besonderen Fällen besteht die Möglichkeit der Be- fragung eines Dritten ohne Kenntnis des Betroffenen nach § 67a Abs. 2 S. 2 SGB X. Die Vorgehensweise ist hier von dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprägt. Die persönli- che Befragung des Betroffenen hat gemäß § 67a Abs. 2 S. 1 SGB X Vorrang. („Grundsatz der vorrangigen Befragung beim Betroffenen“). Wichtig ist, dass die Behörde den Betroffe- nen gemäß § 67a Abs. 3 Nr. 1-3 SGB X über die Rechtslage informiert und ihn in den Ermitt- lungsprozess einbezieht.

Somit lässt sich festhalten, dass Hausbesuche nur in wenigen bzw. besonders begründeten Fällen zulässig sind. Immer dann, wenn sich die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale bezo- gen auf den einzelnen Sachverhalt nicht anderweitig (Beachtung des Grundsatzes der Ver- hältnismäßigkeit) ermitteln lassen, kann die Behörde mit Hilfe eines Hausbesuches versu- chen, den Sachverhalt abschließend zu klären.

Der Hausbesuch ist auch immer nur dann durchzuführen, wenn er zur Klärung bereits be- kannter Indizien hilft. Eine routinemäßige Durchführung von Hausbesuchen zur Feststellung von Leistungsmissbrauch ohne vorherige Indizien ist nicht zulässig.

Praxis bezogene Hinweise zur Ausgestaltung von Hausbesuchen

Bevor ein Hausbesuch angestrebt wird, sollten folgende Punkte berücksichtigt werden:

 Vor Durchführung eines Hausbesuches ist stets zu prüfen, ob nicht andere Möglich- keiten der Sachverhaltsklärung bestehen, die weniger belastend für den Bürger sind.  Der konkrete Grund des Hausbesuches, z.B. Anhaltspunkte für einen Leistungsmiss- brauch, ist in der Akte zu vermerken.  Über die Durchführung des Hausbesuches sollte der jeweilige Teamleiter entschei- den.  Hausbesuche dürfen nur durch Außendienstmitarbeiter durchgeführt werden; die Be- gleitperson kann auch – insbesondere bei kleineren ARGEn – aus der Sachbearbei- tung kommen.  Die Beauftragung und die Durchführung müssen schriftlich festgehalten werden (Prüfauftrag, Prüfprotokoll und Prüfbericht).

Bei der Durchführung des Hausbesuches sollte der Außendienst folgende Punkte berück- sichtigen:

 Der Hausbesuch sollte durch ein Team, möglichst bestehend aus einer Mitarbeiterin und einem Mitarbeiter, durchgeführt werden.  Die Mitarbeiter des Trägers haben sich zu Beginn des Hausbesuches unaufgefordert durch Vorlage ihres Dienstausweises auszuweisen.  Die Mitarbeiter sollten bei der Durchführung ein einheitliches Verfahren anstreben, am Besten per Dienstanweisung.  Die Gründe für den Hausbesuch müssen dem Betroffenen zu Beginn (oder im Vor- feld) des Hausbesuches erläutert werden.  Die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter müssen darauf hinweisen, dass der Betroffene den Zutritt zur Wohnung oder ggf. auch zu seinen Betriebs- und Geschäftsräumen verweigern kann und ihn darüber belehren, welche Folgen die Verweigerung des Zu- tritts hat. Der Betroffene darf nicht durch Vorspiegeln falscher Tatsachen unter Druck gesetzt werden. Der Betroffene entscheidet selbstständig, ob er den Mitarbeitern Zu- tritt gewährt oder nicht.  Während des Hausbesuches ist der Betroffene über die Verfahrensabläufe zu infor- mieren. Er hat das Recht, während des Hausbesuches Einsicht in das Prüfprotokoll zu nehmen. Der Betroffene hat jederzeit die Möglichkeit den Hausbesuch abzubre- chen, mit der möglichen Folge eines nicht vollständig ermittelten Sachverhaltes.  Dem Betroffenen ist auf Wunsch eine Abschrift des Prüfprotokolls zu überlassen.  Der Betroffene kann nach Abschluss des Hausbesuches eine Gegendarstellung erstellen.  Im Grundsatz ist von einer Befragung dritter Personen, wie z.B. Nachbarn oder Hausmeister Abstand zu nehmen. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnis- mäßigkeit kann eine Befragung Dritter ohne Wissen des Betroffenen unumgänglich sein, wenn eine Sachverhaltsklärung sonst nicht möglich wäre.

2 Vgl. Hinweise des ULD Schleswig Holstein zur datenschutzgerechten Ausgestaltung von Hausbesuchen durch Sozialleistungsträger…

 Eine Datenspeicherung nach Abschluss des Hausbesuches durch den Außendienst ist grundsätzlich unzulässig. Sobald der Hausbesuch abgeschlossen ist und die Er- gebnisse an den Auftraggeber (ARGE, kommunaler Träger, getrennte Trägerschaft) übermittelt worden, hat der Außendienst alle personenbezogenen Daten zu löschen.

Allgemein ist bei der Außendiensttätigkeit außerdem zu beachten:

Befragung Minderjähriger Eine Befragung eines Minderjährigen über die persönlichen Verhältnisse eines Dritten ist grundsätzlich unzulässig. Minderjährige dürfen nur im Wege eines Hausbesuches befragt werden, wenn sie unmittelbar Betroffene sind und das Einverständnis des gesetzlichen Ver- treters zur Befragung vorliegt.

Durchsicht der Schränke Eine routinemäßige Durchsicht der Schränke ist nicht zulässig. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann sie jedoch möglich sein, wenn eine Sachverhalts- klärung sonst nicht möglich wäre. Hierzu bedarf es jedoch der ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen.

Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaften Zur Feststellung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sind Informationen er- forderlich, die nur schwer im Wege eines Hausbesuches geklärt werden können. Aspekte, die für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sprechen (§ 7 Abs. 3a SGB II) können in der Regel über die Angaben des Zusatzblattes 5 auch ohne Hausbe- such festgestellt werden. Der Hausbesuch ist allenfalls bei Widerlegung der Vermutung zur Indizienfeststellung erforderlich.

Durchführung einer Observation Die Durchführung einer Observation durch die Außendienstmitarbeiter ist grundsätzlich un- zulässig. Eine Ausnahme besteht bei Verdacht auf einen „besonders schwerwiegenden“ Leistungsmissbrauch, wenn eine anderweitige Aufklärung nicht möglich ist. Das bedeutet, der Leistungsträger muss in besonderem Maße den „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“ berücksichtigen.

Wichtig: Für Hausbesuche besteht keine Mitwirkungspflicht des Hilfebedürftigen im Rahmen des § 60 SGB I; d.h., der Betroffene kann den Zutritt zu seiner Wohnung verweigern!

Es gelten die Vorschriften des Artikel 13 Grundgesetz über die Unverletzlichkeit der Woh- nung. Vom Schutzbereich dieses Grundrechts sind zumindest in eingeschränktem Umfang auch Betriebs- und Geschäftsräume umfasst, insbesondere soweit diese nicht der Allge- meinheit zugänglich gemacht werden.

Wird der Zutritt zu der Wohnung dauerhaft verweigert und ist eine anderweitige Sachver- haltsaufklärung nicht möglich, ist die beantragte Leistung wegen Unaufklärbarkeit des Sach- verhalts abzulehnen.

Nö, die dürfen eigentlich auf eine anonyme Anzeige gar nicht reagieren. Aber die prüfen trotzdem ganz doll nach...wenn so ein Hinweis kommt

Wie kommst du überhaupt darauf, dass die Anzeige anonym war? Das Arbeitsamt wird und darf dir den Namen in keinem Fall mitteilen, auch wenn sie selbst ihn wissen. Entweder die gemachten Vorwürfe sind falsch - dann kann es dir egal sein, wer da Schmutzflocken streuen wollte, oder sie ist berechtigt, dann solltest dich an der eigenen Nase zupfen und nicht andere Schuldige suchen.

Wenn es eine anonyme Anzeige ist, dann streite alles ab, was Dir vorgeworfen wird! Wenn sie Dir nicht glauben, dann sollen die den Anonymus ausfindig machen, und weiter befragen. Können die das nicht, dann brauchst Du doch nichts weiter befürchten! Es steht dann Deine Aussage gegen die Aussage eines Anonymen!

Die ARGE ist nicht verpflichtet, Dir die Anzeige auszuhändigen, muß Dich jedoch detailliert zu den Vorwürfen befragen, also den beanstandeten Sachverhalt nennen. Ob damit klar wird, wer die Anzeige gemacht hat, dass ist doch eher ungewiss.