Mehrehen im Islam bei uns gültig?

4 Antworten

Die vom Heimatrecht beider Partner zugelassene polygame Ehe ist wirksam und auch in Deutschland grundsätzlich anerkannt, einschließlich der Wirkungen der Verwandtschaft. Rechtsgrundlage ist Art. 13 EGBGB.

Nur in Deutschland gilt das Verbot der Eingehung einer Mehrehe, § 1306 BGB bzw. § 172 StGB.

Schau (6:24 - 9:30):

https://www.youtube.com/watch?v=543oihNUnys

Darf der Mann immer vier Frauen heiraten im Islam?:

Der eindeutigste Koranvers zur Polygamie findet sich in Sure 4,3 (...) Der Vers besagt mindestens zweierlei: Ein Ehemann kann über mehrere Eheschließungen mit bis zu vier Frauen hinaus zur gleichen Zeit auch eine unbegrenzte Zahl an eheähnlichen Verhältnissen mit (unfreien) Nebenfrauen eingehen. Außerdem ist der Ehemann zur gerechten Behandlung mehrerer gleichgeordneter Ehefrauen verpflichtet. Ein weiterer Vers aus Sure 4,129 bestätigt ausdrücklich, dass eine wirklich gerechte Behandlung mehrerer Frauen nachgerade unmöglich ist (...) Die Überlieferung warnt darüber hinaus denjenigen, der seine Ehefrauen nicht gerecht behandelt, dass er im Jenseits "halb gelähmt" sein werde.
Die Mehrzahl muslimischer Theologen interpretiert diese Verse dahingehend, dass der Koran zwar die Mehrehe erlaube, jedoch unter der Maßgabe, dass alle Frauen "gerecht" zu behandeln, also gleichermaßen mit Nahrung, Kleidung und Wohnung zu versehen seien. Nur eine Minderheit - wie der ägyptische Reformtheologe Muhammad Abduh (1849-1905) oder der zeitgenössische indische Theologe Ashgar Ali Engineer - vertritt die Auffassung, dass der Koran eigentlich die Einehe als Ideal proklamiere und die Polygamie nur eine "Notlösung" sei, ein Zugeständnis an die Umstände zu Muhammads Lebzeiten.

Quelle: Frauen und die Scharia von Christine Schirrmacher und Ursula Spuler-Stegemann, Seite 135-136.

Eigentlich sind sowohl Bigamie als auch Polygamie, sprich: die Ausübung der Doppelehe beziehungsweise Vielehe, in Deutschland nach § 1306 BGB verboten.

Die Situation kommt vereinzelt bei Flüchtlingen vor.

Rechtlich ist nur die erste Frau die Ehegattin.

Am Status der Kinder ändert das jedoch nichts, da alles die leiblichen Kinder des Mannes sind und es ja auch bei nichtehelichen Kindern inzwischen ein gemeinsames Sorgerecht gibt und diese den ehelichen Kindern rechtlich gleichgestellt werden.