Was soll ich tun?

5 Antworten

Hier die Seite vom "Profi".

Persönlich noch, niemals bezahlen, danach wird mehr Geld gefordert. Du solltest dich überwinden und mit deinen Eltern darüber reden, letztlich bleibt die Entscheidung bei dir.

https://www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/gefahren-im-internet/sextortion/

https://www.polizei-beratung.de/aktuelles/detailansicht/sextortion-erpressung-mit-nacktbildern/

Auf keinen Fall zahlen, danach würde sie sicherlich sagen, das sie jetzt doch mehr haben will.

Schreib ihr zurück, das sie diese Bilder von dir unverzüglich löschen soll. Im Falle der Veröffentlichung, bringst du den Fall wegen Kinderpornographie und Erpressung zur Anzeige.

Dann sollte die gute Frau, es sein lassen. Mach am besten noch Screenshots vom Chat mit ihr, als Beweismittel.


Leestiger  15.07.2024, 16:55

Kinderporno??

Der ist 14, nix mit Kinderporno .

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Lordofu  15.07.2024, 17:00
@Leestiger

Oh sry, ist es Jugendpornographie, ist aber genauso wenig erlaubt und wird bestraft

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Leestiger  15.07.2024, 17:04
@Lordofu
Oh sry, ist es Jugendpornographie

Was ist das denn, nenn mal den Paragraphen, das hast du doch gerade erfunden...

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Leestiger  15.07.2024, 17:36
@Lordofu

Aha..

Nacktbilder sind dann was von diesen drei Möglichkeiten?

a)sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,

b)die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder

c)die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,

Davon, dass er sich einen von der Palme wedelt hat der Fragesteller bis jetzt nichts geschrieben, also welcher Punkt, der für den 184c erfüllt sind muss soll es denn gewesen sein?

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Lordofu  15.07.2024, 18:05
@Leestiger

§ 184c StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte:

Der Paragraph regelt den Umgang mit jugendpornographischen Inhalten, die Personen unter 18 Jahren zeigen. Darunter fällt auch der Besitz und die Verbreitung von Nacktbildern, wenn diese sexuell aufreizend dargestellt sind.

„Wer es unternimmt, jugendpornographische Inhalte (§ 184c Abs. 1 Nr. 1) zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen oder herzustellen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.“

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Leestiger  15.07.2024, 18:10
@Lordofu
wenn diese sexuell aufreizend dargestellt sind.

Und du weist also vom Fragesteller dass er sich dort "aufreizend" fotografiert hat, mit Banane im Hintern oder bei "5 gegen Willi"?

Was du nicht alles weist oder behauptest..

Sobald sich der Fragesteller mal dazu äußert kann man umdenken, bis dahin sind es Nacktbilder, hat er ein Schwanzbild verschickt hat er erst mal sich selbst strafbar gemacht...

Warten wir also, was der mutmaßliche Sexualstraftäter dazu schreibt!

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Lordofu  15.07.2024, 18:24
@Leestiger

§ 207a Abs 5 StGB:

(5) Nach Abs. 1 und Abs. 3 ist nicht zu bestrafen, wer

1. eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person mit deren Einwilligung und zu deren oder seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt,

1a. eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person von sich selbst herstellt, besitzt, oder einem anderen zu dessen eigenen Gebrauch anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder

2. eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 4 zu seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der Verbreitung der Darstellung verbunden ist.

Hier liegt 1a vor, weswegen er aus meiner Sicht keine Strafe bekommt.

Sag mir gerne wenn ich hier falsch liege.

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Leestiger  15.07.2024, 18:31
@Lordofu

Du lenkst ab!

Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte:

Welcher Punkt ist erfüllt, dass es eine Jugendpornographie ist?

Und den genannten Punkt vom 207a hast du auch nicht verstanden, da geht es darum dass jemand von jemand ANDEREN ein Bild macht!

Dickpic sind von sich selbst, nicht gewusst?

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Lordofu  15.07.2024, 18:40
@Leestiger

In Absatz 1a steht doch "von sich selbst herstellt,..."

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Lordofu  15.07.2024, 18:57
@Leestiger

Schon klar das es den nicht mehr gibt. Allerdings gibt es ja auch keine anderen/weiteren Regelungen im StGB dazu (außer du findest einen) und iwo muss man sich ja dran festhalten.

Meiner Ansicht hat er ja nur Sexting betrieben was unter Minderjährigen ab 14 ja erlaubt ist. Es fehlen wie du schon gesagt hast viele Informationen um das genauer zu beurteilen. Bsw wäre es wichtig zu wissen ob er auf dem Foto auch schon 14 Jahre alt war, ob er von Anfang an gewusst hat das sie 22 Jahre alt ist und aus welchem Grund er ihr die Bilder geschickt hat.

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Leestiger  15.07.2024, 19:06
@Lordofu

Immer noch nichts gemerkt?

Du bist nicht fähig trotz mehrfacher Nachfrage nennen zu können welcher Punkt der Jugendpornographie da erfüllt sein soll und schwenkst dann um und argumentiert MIT DEM ÖSTERREICHISCHEN GESETZ??

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Lordofu  15.07.2024, 19:11
@Leestiger

Wann habe ich denn jetzt was von einem österreichischen Gesetz gesagt?

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Lordofu  15.07.2024, 19:15
@Leestiger

Und ich habe dir vorhin schon gesagt das ein Nacktbild auch in den Bestand des Paragrafen 184c im StGB fallen, da sie den intimen Bereich des 14 Jährigen in sexueller Art wieder geben.

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Lordofu  15.07.2024, 19:18
@Leestiger

Mir ist bewusst das es den Paragrafen 207 im deutschen StGB nicht mehr gibt, allerdings war dies die frühere Version. Hab den Text von irgendner random Seite, dauert bis ich die wieder finde

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Leestiger  15.07.2024, 19:46
@Lordofu
dauert bis ich die wieder finde

Schon klar, lass stecken, interessiert ja nicht....

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Leestiger  15.07.2024, 19:49
@Lordofu
in sexueller Art

"sexueller Art" Interessiert kein Schwein, es muss sein

...aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung...

...sexuell aufreizende Wiedergabe...

Das würde aber bedeuten dass du mehr weißt wie die anderen Mitleser, denn der Fragesteller hält sich bedeckt,..

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Lordofu  15.07.2024, 20:04
@Leestiger

Liest du eigtl was ich schreibe, ich habe doch davor geschrieben das um die Situation genauer zu beurteilen zu viele Informationen fehlen. Natürlich kann ich das nicht sicher sagen, kann ja auch sein das wenn er den Chat zeigen würde, sich das ganze, anders herausstellt als wir es jetzt glauben.

Nachdem der Fragesteller mit seinen 14 Jahren relativ jung für sowas ist, muss man ihm ja iwas sagen, auf jeden Fall besser als was du machst.

Mit "sexueller Art" ist "sexuell aufreizende Wiedergabe" gemeint.

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Leestiger  15.07.2024, 20:08
@Lordofu

Und trotzdem behauptest du steif und fest und hast noch nicht zurückgerudert dass es Jugendpornographie war!!

Warum behauptst du das weiter und weiter?

Keiner -du auch nicht - geht darauf ein dass das verschicken von Nacktbilder - besonders wenn es ein Dickpic ist - eine strafbare Handlung ist...

Vielleicht ist die Gegenseite eine verdeckte Ermittlerin die bei der Geldübergabe oder durch die Daten bei der Übergabe einen perversen Sexualstraftäter erwischen will...

Weiß man alles nicht trotzdem behauptest du immer weiter "Jugendpornographie".

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Lordofu  15.07.2024, 21:09
@Leestiger

Sexting zwischen Jugendlichen ist erlaubt, wenn er vorher nicht wusste das sie 22 ist, sie ihm falsche Informationen über sich gegeben hat, trifft ihn keine Schuld. Aber man weiß es ja nichts, da die Informationen fehlen.

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Leestiger  15.07.2024, 21:18
@Lordofu

Na dann wieder auf Anfang als du das behauptet hast:

Welcher Punkt ist denn für dich erfüllt, dass "Jugendpornographie"erfüllt wurde?

a)sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,

b)die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder

c)die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Per son,

Was lässt dich seit Stunden behaupten es wäre Jugendpornographie?

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Lordofu  15.07.2024, 21:21
@Leestiger

b und c, da ein Bild genauso einen ganz/teilweise unbekleideten Jugendlichen und die unbekleideten Genitalien sexuell aufreizend wiedergeben kann.

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Leestiger  15.07.2024, 21:25
@Lordofu

Also kennst du doch die Bilder, sonst würdest du das ja nicht behaupten können, dass das solche Bilder sind!

Hättest du ja auch gleich sagen können dass du mehr weißt!

Für dich ist "kann" schon ein "ist", sonst hättest du die Behauptung ja nicht aufgestellt...

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Lordofu  15.07.2024, 21:33
@Leestiger

Wie oft soll ich denn noch schreiben, das zur genaueren Beurteilung Informationen fehlen

Aber da der Fragesteller "Nacktbilder" geschrieben hat, kann man ja wohl davon ausgehen das er auch komplett nackt auf den Bildern zu sehen war, dann würde es wie ich geschrieben habe auf die Punkte b und c zutreffen.

Verstehe nicht was du jetzt die ganze Zeit von mir willst.

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Leestiger  15.07.2024, 21:40
@Lordofu

Kann, kann, kann..

Dann haue ich ein "Verdacht auf."raus, aber nicht stur und stundenlang...

., bringst du den Fall wegen Kinderpornographie und Erpressung zur Anzeige.."

recht schnell verbessert auf

Oh sry, ist es Jugendpornographie

Es IST??

Ruder hält endlich einfach zurück und mach ein "kann" daraus.

Sorry - bin über 60, meine Lebenszeit ist mir zu wertvoll, das waren unnütze 4 Stunden wenn wir jetzt wieder am Anfang sind.

Damit das nicht weiter und nicht wieder passiert:

Komplett und alles von dir für immer auf die Ignorierliste, dann kann ich das nicht mal mehr lesen und das ist gut so!

Noch ein schönes Leben!

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Hallo!

Macht sie nicht, die will dir nur Angst machen, zeige sie an wegen Erpressung.

Gruß Micha.

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Woher ich das weiß:Hobby – Ich Helfe gerne solange mir auch Geholfen wird.(Gemeinsam)
 - (Recht, Nacktbilder, Erpressung)

Damit macht sie sich schon mal strafbar und erst recht, wenn sie das auch umsetzt. Zeige das bei der Polizei an.


Leestiger  15.07.2024, 17:07

Mit 14 wird er wohl seine Eltern mit zur Polizei nehmen müssen wenn er eine Selbstanzeige wegen Dickpics gleich mitmacht.

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Oh, die 10€ sind aber zu wenig, um ihre Strafe auszugleichen.