Strafen im islamischen Strafrecht?

3 Antworten

Das Strafrecht ist aufgebaut nach

Hadd Strafen (Grenzvergehen):

Es sind Vergehen für welche es klare Strafen gibt. Dazu zählen bspw. Diebstahl, Ehebruch oder dem Konsum von Drogen

Qisas (Vergeltungsstrafen)

Das ist im Grunde genommen das Talionsprinzip -> ,,Auge um Auge, Zahn um Zahn``

Bspw. jemand verletzt mich, dann wird nach islamischem Recht der Person das selbe zugefügt

Tazir Strafen:

Alles was im Islam verboten, aber keine bestimmte Strafe vorgesehen ist, da gilt es im Ermessen des Richters wie er bestraft. Es kann bspw. eine Geldstrafe verhängt werden. Diese Vergehen sind zum Beispiel Dinge wie Urkundenfälschung.

Solche Strafen können nur in einem muslimischen Staat mit einem ordentlichen Gerichtsverfahren verhängt werden. Selbstjustiz ist im Islam VERBOTEN und diese Strafen werden und dürfen hier nicht angewendet werden !!!

Ich hatte vor Monaten darüber gelesen und fand die Scharia Gesetze höchst interessant.

Ich garantiere jetzt nicht für 100% Richtigkeit und gebe nach bestem Willen das wieder, was mir im Gedächtnis geblieben ist.

Die Härte der Strafe bei Raubdelikten ist mit der kriminellen Energie verbunden. Solltest du aus Hunger gestohlen haben, wirst du in der Regel nicht bestraft. In der islamischen Welt ist es so, dass du verpflichtet bist als Muslim, einen anderen zu speisen, wenn er dich um Essen bittet. Dadurch erübrigt sich das Stehlen wegen Hungers.

Dann gibt es härtere Raubdelikte, wie Bankraub, oder das Einbrechen in einem gut gesicherten Haus. Hier bin ich mir nicht sicher, ob dies bereits beim ersten Mal mit dem abtrennen der Hand besraft wird oder ob man erst eine Gefängnisstrafe absitzen muss und beim zweiten Mal als Strafe eine Hand abgetrennt bekommt.

Wenn man jemanden mit voller Absicht verletzt hat und dieser sein Augenlicht verliert, darf das Opfer entscheiden, welche Strafe der Täter bekommen soll. Hier darf das Opfer fordern, dass der Täter als Strafe sein Augenlicht verlieren soll oder einfach nur eine Gefängnisstrafe absitzen soll.

Sollte eine Person jemanden umgebracht haben, landet dieser auf Lebzeiten im Gefängnis oder er selbst wird exekutiert. Die Familie des Opfers kann den Täter vor einer Exekution bewahren und Allah (Gott) empfiehlt an dieser Stelle, dass der Gläubige lieber auf die Forderung der Todessrrafe verzichten und dem Täter vergeben soll, obwohl er das 100% Recht hätte.

Bei Vergewaltigungen erfolgt in der Regel die Todesstrafe, da dieser kriminelle Akt, die muslimische Gesellschaftsordnung verderben kann. Eine Frau zu berühren, die einem nicht erlaubt ist, wird nicht toleriert. Um Vergewaltigungen zu verhindern, verlangt die Scharia, dass die Frau in männlicher Begleitung das Haus verlassen sollte.

Woher ich das weiß:Recherche

Schau hier:

https://de.wikipedia.org/wiki/Hadd-Strafe#:~:text=Hadd%2DStrafen%20(arabisch%20%D8%AD%D8%AF%20%2C,.%3A%20%E1%B8%A5aqq%20All%C4%81h)%20gelten.

https://de.wikipedia.org/wiki/Qis%C4%81s

Bei Vergewaltigung wird über das Strafmaß diskutiert. Mord gehört zu den Verbrechen mit Wiedervergeltung, der Täter kann also hingerichtet werden. Bei Diebstahl wird die Hand amputiert (Sure 5,38). Bei Wegelagerei in Verbindung mit Diebstahl, werden die Füße und Hände wechselseitig abgeschlagen. Kommt Mord hinzu, wird der Täter gekreuzigt (Sure 5,33):

Der Lohn derer, die gegen Allāh und Seinen Gesandten Krieg führen und Verderben im Lande zu erregen trachten, soll sein, dass sie getötet oder gekreuzigt werden oder dass ihnen Hände und Füße wechselweise abgeschlagen werden oder dass sie aus dem Lande vertrieben werden. Das wird für sie eine Schmach in dieser Welt sein, und im Jenseits wird ihnen eine schwere Strafe zuteil. (5:33)
5:33-34 - Wir haben mit den Bestimmungen dieses Verses einige Züge aus dem islamischen Strafrecht: Wer die Gesellschaft terrorisiert und verunsichert, der hat in der Tat Allāh und Seinem Gesandten den Krieg erklärt. Anas (r) berichtete von den Leuten aus dem Stamm ‘Uqāl und ‘Uraina, die zum Propheten (a.s.s.) kamen und ihre Bekennung zum Islam angaben. Der Prophet stellte ihnen aus Gastfreundschaft einige Kamelstuten als Versorgung zur Verfügung und forderte sie auf, ihr Zeltlager am Stadtrand von Al-Madīna aufzuschlagen. Als sie damit weggezogen waren, zeigten sie ihre wahre Absicht als Lügner und Räuber: Sie stachen den Hirten, die sie im Auftrag des Propheten begleitet hatten, die Augen aus, töteten sie, verstümmelten ihre Leichen und nahmen die Kamelherde als Beute mit. Als der Prophet (a.s.s.) dies erfuhr, schickte er eine Reitertrupp nach ihnen, die die Übeltäter zu ihm zurückholte. Als er sie für ihr Verbrechen an die friedfertige Bevölkerung bestrafen wollte, wurden diese Verse offenbart. (Aus den ḤadīṯÜberlieferungen bei Bu, Ha, Mu).

Quelle: https://islamicbulletin.org/de/ebooks/koran/tafsir_al_quran.pdf (S. 220)

Kann eine Frau für ihre Vergewaltigung keine vier Zeugen (!) anführen, wird sie gegeißelt:

Die Verleumdung wegen Unzucht
Sie soll nach Sure 24,2-3 mit 80 Peitschenhieben bestraft werden. Diese vermutlich zum Schutz vor Verleumdung gedachte Regelung kann sich auch gegen das Opfer einer Vergewaltigung wenden, wenn eine Frau diese zwar zur Anzeige bringt, aber keinen Beweis führen kann. Als Beweis werden in diesem Fall ausschließlich vier männliche Augenzeugen oder ein Geständnis gewertet. Da dieser Beweis bei Vergewaltigung kaum je zu führen sein wird, droht dem Opfer nach seiner Anzeige eine Gegenklage für die Verleumdung wegen Unzucht. Die Frau kann dafür ausgepeitscht werden und wird ein zweites Mal zum Opfer. Dies ist nicht nur graue Theorie. In Pakistan soll es häufiger solche Fälle geben, und ein konkreter Bericht liegt auch aus dem Bundesstaat Zamfara in Nigeria vom September 2000 vor.

Quelle: Die Scharia von Prof. Dr. Christine Schirrmacher, S. 51

Korrespondierend zum Delikt der zina wird die falsche Beschuldigung der Unzucht (qadf) unter Strafe gestellt. Die Grundlage hierfür findet sich in Sure 24,4. Fehlt es an vier tauglichen Zeugen mit entsprechender Aussage, so soll der Beschuldiger mit 80 Peitschenhieben bestraft werden. In Sure 24,19 und 23 werden daneben jenseitige Strafen in Aussicht gestellt.
Der Straftatbestand des qadf kann einerseits "neutralisierend" wirken im Hinblick auf denjenigen der Unzucht, da entsprechende Anzeigen mit Risiken eigener Bestrafung behaftet sind, wenn sich keine hinreichende Zahl von Zeugen findet (was bei diesem Delikt ohnehin nicht selbstverständlich erscheint). Andererseits zeigen dokumentierte Fälle aus der Gegenwart, wie zum Beispiel Frauen in Pakistan oder Somalia nach erfolgter Vergewaltigung zusätzlich wegen fälschlicher Beschuldigung belangt werden, wenn sie - wie zu erwarten - keine Zeugen für das an ihnen begangene Verbrechen beibringen können. Hier wird offensichtlich das Opfer bestraft. Im Übrigen lässt sich die Beschuldigung der zina - falsche Zeugen lassen sich finden - zu erpresserischen Zwecken nutzen, um scheidungswillige oder ansonsten renitente Frauen einzuschüchtern.

Quelle: Das islamische Recht von Prof. Dr. Mathias Rohe, Verlag C.H.Beck oHG, München 2009, 3. aktualisierte und erweiterte Auflage 2011, Seite 126