Gesetzlage 12 mit 12 was passiert jetzt?
Mein Neffe also Sohn von meiner Schwester hat so eine Freundin die angeblich immer gekommen ist zum Haushaufgaben machen.
Naja meine Schwester hat beide erwischt wie Sie halt Sex hatten und die haben es schon mehrmals gemacht ohne Kondom weil die Kondome zu groß waren.
Beide Mütter sind alleinerziehende und haben jetzt Aufklärung gegeben wollen es aber es den Kinder nicht verbieten, weil was sollen die dagegen machen. Sie ist zum Glück nicht schwanger.
Beide sind 12 Jahre alt obwohl man ihr die 12 nicht ansieht und eher als 14, 15 durchgehen würde.
Da würde mich interessieren wie die Gesetzlage wäre wenn das ganze vir Gericht landen würde.
5 Antworten
Die Kinder erwartet keine Konsequenz, sie sind beide nicht strafmündig.
Wenn die Eltern es allerdings wissentlich nicht verhindern, geben sie den Kindern damit Gelegenheit nach §180 StGB dazu, was strafbar ist. Die Eltern dürfen nicht weggucken und sie machen lassen.
In wiefern handeln die Eltern denn zur Sorge für die Kinder?
Und wieso ist es keine grobe Verletzung der Erziehungspflicht?
Weil die Kinder nicht ausgenutzt werden. Mit dem Satz soll insbesondere verhindert werden dass Eltern Kinder mit deutlich älteren Personen zusammenkommen lassen.
"Für die Sorge" müssen die Eltern nicht handeln damit das Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt wird. Eltern müssen lediglich die Erziehungspflicht nicht "gröblich verletzen". Also völlig irrelevant
Stimmt, hast recht.
Trotzdem bin ich der Ansicht, dass ein Richter entscheiden würde, dass es eine grobe Verletzung der Erziehungspflicht ist. Die Eltern wollen ihre Kinder wissentlich, ohne Kondom, regelmäßig Sex haben lassen.
Das Risiko auf Schwangerschaft ist bei zwei 14-Jährigen noch viel Höher und dort ist es deswegen in keinem Falle strafbar.
Und was sollen die Eltern dagegen machen die Kinder einsperren weil dann machen die es halt versteckt ?
Wenn sie es versteckt machen, machen sich die Eltern nicht strafbar.
Gucken die Eltern jedoch weg und erlauben es den Kindern sich weiter zu treffen, geben sie ihnen definitiv die Gelegenheit nach dem oben genannten Gesetz.
Wenn das Kind schwanger wird, garantiere ich dir, dass das Jugendamt nachforscht. Und dann ist die Kacke richtig am dampfen.
Ja natürlich würden sie es dann irgendwo heimlich machen, aber einfach zusehen und nichts machen geht auch Nicht das ist dann eine Verletzung der Aufsichtspflicht ! Moin
Ergibt keinen Sinn weil wenn man es denen verboetet dann treffen sie sich trotzdem aber Deutschland hat ja nicht nur ein sinnloses Gesetz. Ja denn würde schon gesagt dass die halt verhüten müssen
Lies doch bitte mal was ich die ganze Zeit schreibe.
Wenn sie sich heimlich treffen trifft die Eltern keine Schuld. Sie haben versucht es zu verhindern, ging nicht. Dumm gelaufen, kann man nichts machen.
Wenn die Eltern es aber gar nicht erst versuchen, dann schaffen sie Gelegenheit.
Ja habe ich schon verstanden ist halt Schwachsinn
Weil wenn man Kinder was verbietet anstatt aufzuklären dann machen sie es dann noch mwhr mit Absicht. Ein Verbot in diesen Sinne ist Schwachsinn
So könnte man vor Gericht argumentieren, aber ich bezweifle sehr, dass der Richter da zustimmen würde. Davon hängt es leider oft ab.
Da würde mich interessieren wie die Gesetzlage wäre wenn das ganze vir Gericht landen würde.
Das kann überhaupt nicht vor Gericht landen, weil beide nicht strafmündig sind.
Gar nichts passiert. Beide sind strafunmündig und die Eltern haben auch keine Pflichten verletzt.
Sorry aber ich bin auch kein Jurist sondern Rentner mein Lieblings Beruf ! Moin
Seit 18 Jahren und genau solange halt ich das nochmals aus, also schauen wir Mal !
Es ist für Kinder nicht indem Sinne verboten mit gleichaltrigen Sex zu haben, da beide Strafunmündig sind wurde kein Gesetz verletzt, das wird es erst bei über 14j und unter 14j aber auch da wäre nichts los bei 13 zu 14 zb
Kinder sind erst mit 14 Jahren Strafmündig, aber eventuell liegt ein Aufsichtspflichts Verletzung vor , wie heißt es sonst ! Eltern haften für ihre Kinder ! Es ist aber auch verdammt früh um schon Sex zu haben !
Ehhh..
"Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt."
Von einer gröblichen Verletzung der Erziehungspflicht kann hier nicht gesprochen werden