Muss ich Nachweise einreichen oder nicht da ich Berufsberatung bekomme seit meiner Schulzeit ?

Hi Leute guten Tag, es ist ein sehr langer Text, brauche aber dringend Hilfe. Ich wollte wieder Antrag auf Kindergeld stellen da ich seit knapp einem Jahr leider ohne Erfolg eine Ausbildungsstelle suche. Nun hätte ich eine Frage zu diesem Text: Muss ich etwas einreichen, wenn ja was muss ich alles einreichen? Oder muss ich nichts einreichen wie z.B. Nachweise für Absagen von Bewerbungen oder Kopie von Schulzeugnis, da ich in der Berufsberatung angemeldet bin?

Sucht Ihr Kind einen Ausbildungs- oder Studienplatz oder ist es arbeitsplatzsuchend gemeldet?

Die Berücksichtigung als Kind ohne Ausbildungsplatz setzt voraus, dass trotz ernsthafter Bemühungen die Suche nach einem Ausbildungsplatz zum frühestmöglichen Zeitpunkt bisher erfolglos verlaufen ist. Bei eigenen Bemühungen des Kindes müssen diese durch Vorlage entsprechender Unterlagen (z. B. Absagen auf Bewerbungen) nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Der Ausbildungsplatzmangel ist auch hinreichend belegt, wenn das Kind bei der Berufsberatung einer Agentur für Arbeit oder bei einem anderen für Arbeitslosengeld Il zuständigen Leistungsträger als Bewerber für einen Ausbildungsplatz oder für eine Bildungsmaßnahme geführt wird.

Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres kann Kindergeld gezahlt werden, wenn Ihr Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland, einem anderen für Arbeitslosengeld Il zuständigen Leistungsträger oder einer staatlichen Arbeitsvermittlung in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat oder in der Schweiz als Arbeitsuchender gemeldet ist. Geringfügige Tätigkeiten schließen den Kindergeldanspruch nicht aus. Geringfügigkeit liegt vor, wenn die Bruttoeinnahmen im Monatsdurchschnitt nicht mehr als 450 € betragen. Reichen Sie die Vordrucke (Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes) und (Mitteilung über ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz) sowie geeignete Nachweise (z. B. Zwischennachrichten und Absagen auf Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz, Bescheinigung über die Meldung bei der Berufsberatung, Bescheinigung über Meldung als Arbeitsuchender) ein.

Sollte Ihr Kind keine weitere Ausbildung aufnehmen, muss die Familienkasse die Rechtmäßigkeit der Kindergeldzahlung überprüfen. Reichen Sie in diesem Fall einen Nachweis über den tatsächlichen Abschluss der Schulausbildung ein (z. B. Schulbescheinigung oder Kopie des Abschlusszeugnisses). Beurteilungen oder Bewertungen im Zeugnis können Sie unkenntlich machen. Sollten Sie den erforderlichen Nachweis nicht einreichen, muss die Festsetzung bzw. Bewiligung des Kindergeldes rückwirkend ab dem Monat aufgehoben werden, der dem Monat folgt, für den zuletzt die Anspruchsvoraussetzungen nachgewiesen wurden. Das darüber hinaus gezahlte Kindergeld ist zu erstatten. Über das Ende der Schulausbildung hinaus können Sie für Ihr oben genanntes Kind weiter Kindergeld beantragen, wenn es einen Berücksichtigungstatbestand nach § 32 Abs. 4 EStG bzw. § 2 Abs. 2 BKGG erfüllt.

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