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Zu Absatz 1 Nr. 2 „Andere alkoholische Getränke“ dürfen an Jugendliche über 16 Jahren auch ohne Beglei- tung von Personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Personen abgegeben werden. „Andere alkoholische Getränke“ sind z. B. Bier, Wein, Sekt, Obstwein, Most. Wein-Mixge- tränke oder Bier-Mixgetränke, denen kein Branntwein, sondern lediglich Saft oder Aromen zugesetzt werden (z. B. „Desperado“ = Bier mit Tequilageschmack) fallen – ebenso wie „Radler“, Cola-Weizen u. ä. - unter die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 und dürfen als sog. „andere alkoholische Getränke“ an Jugendliche ab 16 Jahren abgegeben werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist alkoholfreies Bier kein alkoholisches Getränk im Sinne der Vorschrift, auch wenn der Verzehr wegen der Geschmacksgewöhnung aus präventiven Aspekten sicherlich bedenklich erscheint. „Alkoholfreies Bier“ ist jedoch nicht völlig alko- holfrei im naturwissenschaftlichen Sinn, es hat einen Restalkoholgehalt bis zu 5,0 Gramm/l (= 0,5 % Vol.). Einen Restalkoholgehalt haben auch Süßmoste und Kefir. Wird die 1 % Vol. Alkoholgrenze überschritten, handelt es sich um alkoholische Getränke. Dazu gehört auch leichtes Bier sowie leicht vergorener neuer Wein.
Quelle: http://www.handbuch-jugendschutz.de/files/1213200178_Gesamtkonzept-Auszug_Vollzugshinweise.pdf