Aus der Wikipedia Über Tatbestandsmerkmale von Hausfriedensbruch:
"Für das Eindringen in einen Raum genügt bereits, dass der Täter unberechtigt einen Teil des Körpers in den befriedeten Bereich gelangen lässt. Ein Betreten mit dem gesamten Körper ist nicht notwendig; ausreichend ist schon der „Fuß in der Tür“. Grundsätzlich nicht von dem strafrechtlichen Schutz umfasst werden Störungen, die noch außerhalb der Wohnung oder des Besitztums bzw. an dessen Rand stattfinden: Das Schlagen oder Treten gegen eine Tür sowie Störanrufe werden nicht von diesem gesetzlichen Tatbestand erfasst."