Jaein, ich begründe es hier konkret juristisch: gutefrage.net ist ein soziales Netzwerk, weil es "ein Plattform im Internet ist, die dazu bestimmt, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen" und es kein "Plattform mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten ist, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden.". Gutefrage.net ist auch kein "Plattform, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt ist". Alles, was in Anführungszeichen steht, ist die Definition des Begriffs "soziale Netzwerk", die im § 1 Abs. 1 NetzDG geschrieben steht. Nun an selber Stelle im NetzDG wird bestimmt, für wen das Gesetz gilt; nämlich nicht für soziale Netzwerke, sondern für "Telemediendiensteanbieter". Das bedeutet, der Anbieter von gutefrage.net (das ist die gutefrage.net GmbH) muss ein Telemediendiensteanbieter sein und das ist er auch. Der Telemediendiensteanbieter muss mit "Gewinnerzielungsabsicht" das soziale Netzwerk betreiben, das tut gutefrage.net GmbH auch.

Allgemein gesagt gilt das Netzwerkdurchsetzungsgesetz auch für gutefrage.net; allerdings müssen sie nicht die Pflichten nach §§ 2 und 3 NetzDG erfüllen, weil sie innerhalb Deutschlands noch keine zwei Millionen registrierte Nutzer hat. (§ 1 Abs. 2 NetzDG)

Hier kannst du im Gesetz nachlesen: https://www.buzer.de/NetzDG_Netzwerkdurchsetzungsgesetz.htm

LG stoppegida

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Es wird dann ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und die Staatsanwaltschaft informiert.

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Nach Erwachsenenstrafrecht eine Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten gem. § 224 Abs. 1 StGB. Vorstrafe ist somit höchstwahrscheinlich.

Nach Jugendstrafrecht ist ein Jugendarresf wahrscheinlich.

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Wegen Beleidigung (§ 185 StGB) auf jeden Fall. Ob das Üble Nachrede oder Verleumdung (§§ 186, 187 StGB) ist, kann sein, weiß ich leider nicht.

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Das Schwarzfahren ist eine Straftat nach folgender Rechtsgrundlage:

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 265a [Erschleichen von Leistungen]

(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

Unter Nichtentrichten des Entgeltes versteht man auch die Kauf einer falschen Fahrkarte mit dem Vorwand, entsprechendes Höchstalter noch nicht erreicht zu haben, um so weitere Zahlungsverpflichtungen zu entziehen. Die Behauptung, man wird erst beim dritten Mal angezeigt, ist nur faktisch richtig. Theoretisch, also rechtlich hast du dich beim ersten Mal strafbar gemacht und kannst dementsprechend auch angezeigt werden. Das liegt aber im Ermessen des Verkehrsbetriebs.

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Lieber Muratiiii,

wenn du einen Polizisten "außer Dienst" schlägst, dann passiert dasselbe, wie "im Dienst" auch: Es wird ein Strafverfahren wegen Widerstand gegen bzw. Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung - wie andere Menschen auch - eingeleitet und musst dementsprechend mit Strafen rechnen.

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So ist es auch in Deutschland nach dieser Rechtsvorschrift strafbar:

§ 315d StGB Verbotene Kraftfahrzeugrennen

(1) Wer im Straßenverkehr

1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,

2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder

3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) § 64b Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich

1. (weggefallen)

2.

an einer nicht dazu bestimmten Seite eines Fahrzeugs oder an einer nicht dazu bestimmten Stelle einsteigt oder aussteigt,

3.

einsteigt oder aussteigt, ein Trittbrett betritt oder sich ohne ausdrückliche Gestattung auf einer Plattform aufhält, solange sich das Fahrzeug bewegt, oder

4.

eine Bahnanlage, eine Betriebseinrichtung oder ein Fahrzeug verunreinigt.

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Eine Sachbeschädigung (§303 StGB) liegt nicht vor, weil die "Kotze" keinen Sachschaden verursacht hat.

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Ja, du kannst nach der Rechtslage §263 StGB eine Strafanzeige erstatten. Diese kannst du auch ohne deine Erziehungsberechtigten stellen, du musst aber damit rechnen, dass sie auch Kenntnis von deiner Strafanzeige erlangen.

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Hier ein Auszug aus dem Strafgesetzbuch:

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§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen

(1) Wer im Straßenverkehr

1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,

2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder3.sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

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Das Kraftfahrzeug gilt als Tat- und Beweismittel und kann nach StPO eingezogen werden.

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Dir Frage kann man nicht pauschal beantworten. Es gibt unterschiedliche Motive, die den Jugendlichen erzwingen, Straftaten zu begehen, genauso bei Kindern, Heranwachsenden, Erwachsenen und Senioren.

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Also eine Anzeige hast du mit 13 schon bekommen, da war die Polizei auch tätig, den Fall aufzuklären. Gegen dich wurde aber kein Verfahren eingeleitet. Du kannst dich bewerben, wenn du nicht vorbestraft bist und kein laufendes Strafverfahren am Hals hast.

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Ich sehe hier keine Vergehen, die strafrechtlich relevant sind. Wegen Umweltverschmutzung kann gegen euch ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden, sollten Zeugen eine Anzeige erstattet haben.

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Die Polizei hat gegen dich ein Strafverfahren nach folgender Rechtsgrundlage einzuleiten:

§ 242
Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Im Gesetz steht, dass man mit bis zu fünf Jahre Gefängnis oder bis zu 360 Tagessätze Geldstrafe -Höhe abhängig von deinem Tageseinkommen- bestraft werden kann, gilt aber nicht für Täter unter 18 Jahren. Mögliche Strafen sind Arbeitsstunden, Jugendarrest bis zu vier Wochen oder schlimmstenfalls Jugendknast mindestens 6 Monate.

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