Da Mahnungen keine Pflicht sind, gibt es auch keine Fristen...

Ich habe mal die AGB von denen studiert - das passt soweit, du bist in der Zahlungspflicht und hast wegen deiner Sturheit den Preis um die Anwaltskosten in die Höhe getrieben.

Die DVD war nicht rechtmäßig in deinem Besitz, da das Abo zu dem Zeitpunkt eben nicht bezahlt war und damit der Besitzanspruch entfallen ist. So nun hast du um rostige 9€ so ein Brimborium gemacht und hast jetzt das mehr als fünffache von 45.50€ an der Backe...

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Ein Anspruch auf Wandlung besteht dann, wenn der Dritte Reparaturversuch wegen des selben Fehlers erfolglos war - was bei der Reparatur gemacht wurde ist dabei völlig irrelevant, du hast Anspruch auf eine Mängelfreie Ware.

Allerdings ist es so, dass du nach 1 Jahr darlegen musst, dass ein Mangel vorliegt den der Händler zu vertreten hat. - dürfte ja mit den ganzen Belegen kein Problem sein. Die Platine allerdings, die muss niemanden und vor allem dich nicht interessieren...

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Da nach EU-Richtlinie die Urheberrechtsgesetze in der EU nahezu identisch sind - Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch sind nur dann zulässig, wenn die Quelle nicht rechtswidrig zur Verfügung steht, was auf movie2k definitiv nicht der Fall ist

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  1. Juristischer Rat darf hier nicht gegeben werden....
  2. Das Testament wird erst dann interessant, wenn die Dame auch verstorben ist...
  3. Das Sagen hat der, der in der Vollmacht eingetragen ist...
  4. Gibt es keine Vollmacht, so haben ALLE direkten Verwandten Mitspracherecht.. (Eltern / Kinder / Geschwister / Enkel in der Reihenfolge)
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Warum denken immer alle, wenn man irgendwo reinpustet sei das Problem zu beheben??

Auf keinen Fall mehr an der Kamera benutzen!, es gibt massig Tools, sogar sehr gute Freeware im Netz um Daten von Wechseldatenträger zu retten und auch wiederherstellen zu lassen

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Wer als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft Einkommen nicht meldet, der muss mit den Konsequenzen leben !!! da hilft kein Jammern....

Ich hab Verträge in höhe von 200€ laufen die noch 1 Jahr gehen

wie kannst als nicht geschäftsfähiger Minderjähriger " Verträge " am laufen haben??

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Die Telekom kann die Anschlüsse nicht " für sich " behalten - sie sind gesetzlich Verpflichtet einen anderen Anbieter durchzuleiten.

Nachfrage: wart ihr zuvor schon bei der Telekom an der alten Adresse? Dann kann es nämlich sein, dass die Mindeslaufzeit noch nicht erreicht ist, denn dann, muss die Telekom dem Wechsel nicht zustimmen, denn an der neuen Adresse kann die Leistung zur Verfügung gestellt werden und es besteht kein Anspruch auf Sonderkündigung wegen Umzug - es kann dann nur zum Ende der Laufzeit gekündigt werden.

Wart ihr aber vorher nicht bei der Telekom, dann Beschwerde bei der Netzagentur - es gibt auch Onlineformulare dort.

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Warum ein Schuldner dem Mahnbescheid widerspricht, ist völlig belanglos, da das Mahngericht weder die Forderung noch den Widerspruch überprüft. Du kannst jetzt sofort Klage einreichen um die Forderung beizutreiben. Nach Urteil die vollstreckbare Anfordern (frühestens nach 14 Tagen empfohlen) und den GV seine Arbeit machen lassen.

Ein Widerspruch muss auch nicht begründet werden, er richtet sich gegen Teile oder gegen den Mb gesamt, da wie gesagt das Mahngericht dies nicht prüft.

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Die Entscheidung wird ein Arzt nicht alleine Treffen, hier wird spätestens das Amt den MDK einschalten und ein Gutachten erstellen lassen wollen.

Die frage ist halt immer - wann liegt ein wichtiger Grund vor um die Eigenkündigung zu rechtfertigen. Das wäre dann der Fall, wenn die Umstände derart einer Vorschrift / Gesetz zuwiderlaufen würden und dich dies nicht nur rechtlich benachteiligt - was aber im Öffentlichen Dienst wohl eher unwahrscheinlich ist.

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Nein - aber mal ehrlich, wer an solche Versprechen glaubt, der ist etwas sehr naiv. Wenn denn nicht ausdrücklich Express-Versand angegeben ist, dann ist das schon mal nicht möglich die Ware am nächsten Tag zu haben - Post und DHL haben eine Regellaufzeit von 24 Stunden, die anderen Dienste idR auch.

Ich würde heute noch abwarten und dann erst mit den Füßen trampeln - du weißt ja nicht, wann Pay-Pal die Summe wirklich zur Verfügung gestellt hat, denn erst dann wäre der Händler verpflichtet auch zu Liefern.

Allerdings ist es für den Händler eine Gratwanderung wegen Verbrauchertäuschung, was die Verbraucherzentralen überhaupt nicht gerne sehen. Ich würde mich diesbezüglich auch mal direkt an E-Bay wenden

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Du darfst Inhalte von YouTube-Usern - als YouTube-User ausschließlich auf YouTube wiedergeben ohne etwas befürchten zu müssen, das sehen die Nutzungsbedingungen ausdrücklich vor. Du darfst es aber nicht woanders veröffentlichen...!

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Da Logos regelmäßig überhaupt keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, ist hier das Urheberrecht außen vor und das Copyright sowieso, da es dies in Deutschland schlicht nicht gibt.

Hier sind also höchstwahrscheinlich eher markenrechtliche Belang im Spiel als die urheberrechtlichen. Ein Markenrechtsverstoß liegt nur dann vor, wenn die Marke in einer unzulässigen Form im geschäftlichen Verkehr wieder gegeben wird.

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Da nach § 24 UrhG die freie Benutzung bei Musik praktisch nicht möglich ist, handelt es sich bei einem Remix quasi immer um eine erlaubnispflichtige Bearbeitung und Umgestaltung nach § 23 UrhG.

Damit darfst es also ohne Genehmigung grundsätzlich nicht veröffentlichen und wie oder warum " andere " das machen, muss und sollte dich nicht interessieren sofern dein Rechtsverständnis noch in Takt ist

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Da nach der Berner Übereinkunft grundsätzlich das Gesetz anzuwenden ist in dem Land wo man seinen regelmäßigen Wohnsitz hat... nein du darfst es nicht und begehst einen urheberrechtlichen Verstoß.

§ 87 Sendeunternehmen

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

  1. seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
  2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
  3. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.

Eine Zulässigkeit der Privatkopie nach § 53 UrhG hat ja Gerd schon ausgeschlossen

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Ich halte die Abmahnung per Mail für absolut unseriös, kein Anwalt würde auf diese Idee kommen, schon alleine aus Gründen der Beweiskraft, dass die Abmahnung auch zugegangen ist...

Es kommt auch darauf an, in welchem Zusammenhang die Nutzung stattfand, was sich ja klären lässt, ich brauche als Webseitenbetreiber wo das Bild im Original liegt nur die Links in den Server-Logs verfolgen.

Ohne jtzt große Wort zu sagen - ich würde die Mail mal ganz dezent ignorieren, denn das riecht ggf nach Abzocke, wie gesagt - ein Anwalt würde dies nicht per Mail tun...

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Es gibt kein Gesetz, das solche Anweisungen verbieten würden - mal abgesehen vom ILO, dem Vertrag vom Verbot zur Zwangsarbeit und dem Grundgesetz.

Das ganze wäre zulässig im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers, sofern dabei das ArbZG Beachtung findet, die Verhältnismäßigkeit gegeben ist und der Gleichbehandungsgrundsatz angewendet wird - sprich man schmeißt alle in einen Hut und zieht einen Namen.

IdR ist nach 8 Stunden zzgl. Pausen schlicht Ende, keiner muss darüber hinaus arbeiten, sofern Ausnahmen wie bspw Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung was anderes sagen.

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Nein - nicht auf diesem Wege...

Das geht nur über sie Sperrung der URL im Browser oder in der Host-Datei, doch dann kann keiner mehr auf die Seite zugreifen. Man müsste also ein separates Benutzerkonto einrichten und dies dann Beschränken.

Wenn du die Adresse im Browser eingibst, dann wird das automatisch im Internet ausgeführt und auf die E-Bay Seite hast du ja keinen Einfluss... alternativ funktioniert das auch über eine Jugendschutzsoftware...

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Zeitarbeitsfirma zahlt kein Verpflegungsgeld mehr...

Hallo zusammen,

mein Mann und ich haben folgendes Problem... Mein Mann hat im Oktober 2012 bei einer Zeitarbeitsfirma angefangen, wurde in einer Firma eingesetzt in der er durchgehend bis jetzt auch noch beschäftigt ist, hatte seine Einsatzmeldung erhalten in der auch die Auslöse festgehalten ist... Dort wurden Fahrtkosten und Verpflegungskosten aufgeführt, mit den Fahrtkosten gibt es kein Problem, beim Verpflegungsgeld siehts nun leider anders aus. Beim Verpflegungsgeld werden 6 Euro am Tag angegeben, ab 01.01.2013 sei es steuerpflichtig... ist soweit auch alles in Ordnung, von Oktober bis Dezember war es steuerfrei, ab dem 4. Monat wird es versteuert... die ersten 3 Monate hat er das Geld auch steuerfrei bekommen, nun sollte es ja ab Januar versteuert werden, ab da gab es allerdings überhaupt kein Verpflegungsgeld mehr, obwohl es ja auf seiner Einsatzmeldung für diese Firma stand und auch nichts widerrufen wurde... Mein Mann hat das nun bei seinem ZA-Disponenten schon seit gut 3 Monaten immer wieder zur Sprache gebracht, erst hieß es diejenige welche die Abrechnungen macht hat Urlaub, dann hieß es das die Zahlung von Essensgeld eh freiwillig sei, dann wieder dieses Geld gäbe es nur für voll gearbeitete Monate, also ohne Urlaubs- und Kranktage usw., nun kam der nette Herr letzte Woche in die Firma in der mein Mann arbeitet und meinte das sei halt so, es sei schon rechtens was sie machen, da es eben eine freiwillige Leistung sei und ab Mai nun bekäme er wieder Verpflegungsgeld... Naja irgendwie kommt mir das spanisch vor, können die wirklich wie sie Lust und Laune haben Essensgeld mal zahlen und dann wieder nicht? Wie gesagt das es nach den ersten 3 Monaten versteuert wird ist ja ok, aber das die dann einfach gar kein Essensgeld mehr bezahlen verstehe ich nicht. Das VMA eine freiwillige Leistung ist habe ich schon gecheckt, aber auf seiner Einsatzmeldung steht eben "der Zuschuss für Verpflegungsmehraufwand beträgt an Arbeitstagen mit einer Abwesenheit über 8 Stunden von der Wohnung 6 Euro..." und zus. ab 1.1.13 steuerpfl... hat das nun nix zu sagen was auf diesem Wisch steht der ja egtl. für genau diesen Einsatz ist?... Oder hat das was mit dieser Änderungsvereinbarung zu tun die er zum 1.11.2012 unterschreiben musste?... Da ging es um irgendwelche Änderungen zur Umsetzung der Branchenzuschlagstarifverträge... Ich habe inzwischen schon eine ganze Weile gegoogelt, aber bin nicht wirklich schlau drauß geworden was es z.B. mit dieser Änderung auf sich hat, manche schreiben das Branchenzuschläge bisher vorhandenes Fahrtgeld oder VMA ersetzen können!?... Auf den Abrechnungen meines Mannes seh ich das er ab Februar einen Branchenzuschlag von 13 Cent/Stunde als Neuheit auf seiner Abrechnung stehen hat, kann es sein das dass nun den VMA ersetzen soll? (wobei das natürlich Geldmäßig in keinem Vergleich steht) Sorry, egtl. wollte ich mich kurz halten, ist mir aber leider nicht wirklich gelungen ;)

Grüße Martina

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Das nächste mal bitte den einen oder anderen Absatz machen - das kann kein Mensch verstehen wenn es so am Stück geschrieben ist.

Du erkennst richtig, die VMA wie auch das Fahrgeld sind freiwillige Zahlungen. Es gibt keinen bestimmten Zeitpunkt ab dem es versteuert werden muss - die Steuerfreiheit hängt von anderen Kriterien ab! Die steuerfreie Zahlung ist vom Betrag abhängig, denn er ist begrenzt auf die Höhe, die er bei der Einkommensteuererklärung ansetzen kann.

Die ZAF zahlt deswegen nichts mehr, denn wenn es versteuert werden muss, werden auch Sozialbeiträge darauf fällig - sprich das " Sozalversichungspflichtige Brutto " erhöht sich und das kostet die ZAF Arbeitgeberbeiträge.

Im Prinzip kann dein Mann froh sein, dass sie es nicht mehr bezahlen, denn er hätte dann weniger Netto am Ende vom Monat...! Was viele Leihkeulen nicht wissen - sie können die Fahrten in den Entleihbetrieb als Dienstreise absetzen, das urteilte der Bundes Finanzhof.

Er setzt also nicht die Pendlerpauschale an mit den einfachen Kilometern, sondern die vollen Hin- und Zurück als Dienstreise wegen Einsatzwechseltätigkeit - weiter kann er Absetzen Verpflegungskosten, hier idR die 6€ für Abwesenheit von 8 - 14 Stunden, abzüglich des Betrages auf der Steuerkarte bzw Bescheinigung.

Über diesen Weg holte er sich quasi alles wieder zurück....

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Die Vereinbarung ist zulässig, wäre aber nur dann wirksam, wenn dir bekannt ist, was du wann wie hoch zu bezahlen hast solltest du früher gehen.

Er kann dir nicht wirksam verbieten zu kündigen, er kann aber sagen, dass du anteilig Kosten übernehmen musst solltest du vor Ablauf dieses einen Jahres Kündigen. So wären die Kosten dafür auf ein Jahr zu verteilen und jeden Monat den du später gehst verringert die fällige Summe.

Angenommen der Lehrgang kostet 1200€ Gesamt mit allem Drum und Dran, so würde sich der Betrag monatlich um 100€ verringern den er fordern kann - er kann also niemals die gesamte Summe fordern, es sei denn du gehst gleich im ersten Monat innerhalb des vereinbarten Jahres. Diese Frist muss auch gleich nach der erfolgreichen Absolvierung beginnen, der Beginn darf also nicht beliebig gewählt werden.

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Mit Verlaub - wer ist so (d)umm und arbeitet für 2,31€ brutto die Stunde??

Wenn die Voraussetzungen für die Lohnfortzahlung erfüllt ist (Wartezeit und kein Drittverschulden), dann ist diese unabdingbar - er muss dir dein Trinkgeld weiter bezahlen, anders kann man diese Abzocke nicht bezeichnen!

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